Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Feststellungsklage. 
die angemeldeten Beträge und Vor- 
rechte. 
Liegt für die Forderung ein vollstreck- 
barer Titel vor, so hat nicht der Kläger, 
sondern der Widersprechende den Wider- 
spruch zu verfolgen. Geschieht dies nicht, 
so ist bei der Verteilung die Dividende 
auf die Forderung auszuzahlen. Im an- 
dern Falle ist während des Schwebens des 
Feststellungsprozesses die darauf etwa 
entfallende Dividende zurückzubehalten, 
s. K 168 Abs 1. 
Wenn ein Prozeß über die Forderung 
schon vor der Eröffnung des Konkursver- 
fahrens anhängig war, so ist die Fest- 
stellung derselben nicht durch Erhebung 
einer neuen Klage, sondern durch Auf- 
nahme des Prozesses zu betreiben. 
Außerhalb des Konkursverfahrens sind 
F(eststellungs)k(lagen) nur unter gewis- 
sen Bedingungen zulässig, deren Zweck 
vor allem ist, daß unnötige Prozesse und 
überflüssige Kosten vermieden werden. 
Denn nach der Fk wird, der Regel nach, 
wenn die den Gegenstand derselben bil- 
dende Verpflichtung später fällig wird, 
noch die Leistungsklage notwendig, die 
jedenfalls nahezu wiederum dieselben 
Kosten verursacht. 
Es ist deshalb in Z 256 die Zulässigkeit 
der Fk davon abhängig gemacht, daß der 
Kläger ein rechtliches Interesse an der 
alsbaldigen Feststellung durch richterliche 
Entscheidung hat. Damit wird im ein- 
zelnes folgendes erfordert: 
a. Ein rechtliches Interesse an der als- 
baldigen Feststellung muß der Kläger 
haben. Es können deshalb nicht etwa 
allgemeine Rechtsfragen oder Rechtsver- 
hältnisse zwischen andern Parteien zum 
Gegenstand des Rechtsstreits gemacht 
werden, sondern nur solche, die den 
Kläger persönlich angehen und streitig 
geworden sind. 
b. Das Interesse muß aber auch an der 
alsbaldigen Feststellung gegeben sein; 
daher ist die Klage ausgeschlossen: 
1. vor allem, wenn der Kläger bereits 
zur Leistungsklage berechtigt ıst, d. h., 
wenn die Leistung fällig ist oder ihm 
andere Rechtsbehelfe gegeben sind, s. 
Rg 23 232. 
Insbesondere ist daher in denjenigen 
Fällen, in denen die Z nach der Novelle 
vom 17. Mai 1898 Klage auf künftige 
Leistung (darüber s. unten) zuläßt, die Fk 
nunmehr ausgeschlossen. 
  
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2. Ein Interesse an der alsbaldigen Fest- 
stellung liegt aber auch dann nicht vor, 
wenn der Kläger ohne Schaden bis zur 
Fälligkeit der Leistung mit dem Begehren 
der richterlichen Feststellung warten 
könnte. Insbesondere z. B., wenn das Be- 
streiten des Beklagten ihn nicht hindert, 
seine Rechte ohnehin in der schärfsten 
Weise zu verfolgen, insbesondere, wenn 
er bereits einen vollstreckbaren Titel auf 
Leistung erwirkt hat, oder wenn die 
Fälligkeit der Leistung so dicht bevor- 
steht, daß eine Entscheidung über die Fk 
bis dahin doch nicht zu erwarten ist. 
Allerdings kann im letzteren Falle der 
Kläger nach Eintritt der Fälligkeit die Fk 
der Regel nach in die Leistungsklage 
umwandeln. Erkennt aber dann der Be- 
klagte sofort an, so wird bei der Ent- 
scheidung über die Kostenpflicht dennoch 
zu prüfen sein, ob die Erhebung der Fk 
durch ein genügendes Interesse an der 
alsbaldigen Feststellung begründet war. 
3. Endlich kann, abgesehen von den 
Fällen, wo es sich um eine Urkunde han- 
delt, deren Echtheit bestritten ist, nur die 
Feststellung eines Rechtsverhältnisses be- 
gehrt werden, insbesondere also nicht 
etwa die Feststellung von bloßen Tat- 
sachen, auch wenn sie möglicherweise 
rechtliche Bedeutung haben. Bestritten 
war es längere Zeit, ob von einem Rechts- 
verhältnisse der Parteien die Rede sein 
könne, wenn unmittelbare rechtliche Be- 
ziehungen unter den Parteien selbst über- 
haupt nicht bestehen, insbesondere z. B., 
wenn mehrere Personen Anspruch auf 
dieselbe Forderung erheben oder Rechte 
beanspruchen, die sich ‚gegenseitig aus- 
schließen. In diesem Falle ist zweifellos 
eine Klage, nämlich die Widerspruchs- 
klage aus Z 771, dem Zessionar einer sol- 
chen Forderung oder eines solchen Rechts 
gegeben, wenn dieselbe Forderung oder 
dasselbe Recht nach der Abtretung ge- 
pfändet wird. Ebenso zweifellos ist eine 
Fk dann unnötig, wenn es sich um die 
Konkurrenz mehrerer Pfändungsgläubi- 
ger handelt, da für diesen Fall in der Z 
im Verteilungsverfahren durch die Be- 
stimmung der $$ 827 und 872ff gesorgt 
ist. Andererseits wird man dem Pfän- 
dungsgläubiger auch gegen den Zessionar 
einer Forderung unzweifelhaft eine Fk zu- 
gestehen müssen, wenn etwa der letztere 
von der Erhebung der Widerspruchsklage 
absieht, dennoch aber die Verwertung der
	        
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