Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

522 
Forderung für den Pfändungsgläubiger 
mit Erfolg hindert. Denn hier ist das 
Rechtsverhältnis durch die beiderseitige 
Inanspruchnahme derselben Forderung 
oder desselben Rechts zweifellos gegeben, 
s. RGZ 27 345. Dagegen war es längere 
Zeit ernstlich streitig, ob eine Fk zulässig 
sei, wenn nicht von vornherein die frag- 
liche Forderung oder das fragliche Recht 
für ein und dieselbe Person begründet ist, 
sondern es entweder streitig ist, in wel- 
cher Person sie entstanden ist oder aber 
mehrere auf Grund verschiedener Rechts- 
akte sich ausschließende Rechte bean- 
spruchen, z. B., wenn eine Jagd zweimal 
verpachtet ist. Für den letzteren Fall war 
mangels unter den Parteien bestehender 
unmittelbarer Beziehungen die Zulässig- 
keit der Fk sehr bestritten. Das Reichs- 
gericht hat aber das streitige Rechtsver- 
hältnis in der beiderseitigen Inanspruch- 
nahme von Nutzungsrechten an ein und 
demselben Gegenstande gefunden, wenn 
diese sich gegenseitig ausschließen. 
In dem ersteren Falle dagegen näm- 
lich,” wenn streitig ist, ob aus einem 
Rechtsakt A oder B Rechte herleiten 
kann, z. B. wenn etwa zweifelhaft ist, ob 
A für sich oder für B gehandelt hat, s. 
B 164, ist die Zulässigkeit der Fk auch 
bislang stets von der Rechtssprechung 
verneint worden. 
In solchen Fällen muß also die Klage 
unmittelbar gegen den Schuldner gerich- 
tet werden, auch wenn dieser seine Ver- 
pflichtung nicht bestreitet, sondern nur 
Zweifel über die Berechtigung des einen 
oder des andern haben sollte. Mittel, 
um in einem solchen Falle die Entschei- 
dung auch gegen den andern Prätenden- 
ten wirksam zu entscheiden, sind die 
Streitverkündung und die Haupt- und 
Nebenintervention (s. d.). 
Der Nachweis eines besonderen recht- 
lichen Interesses an der alsbaldigen Fest- 
stellung erübrigt sich, wenn im Laufe des 
Rechtsstreits ein Rechtsverhältnis streitig 
wird, von dessen Bestehen oder Nichtbe- 
stehen die Entscheidung des Rechtsstreits 
ganz oder zum Teil abhängt. Denn in 
diesem Falle kann nach Z 280 sowohl der 
Kläger durch Erweiterung des Klagan- 
trags als auch der Beklagte durch Erhe- 
bung der Widerspruchsklage die Fest- 
stellung dieses Rechtsverhältnisses begeh- 
ren. 
Das gleiche gilt von denjenigen Fk, die 
  
Feststellungsklage. 
durch das bürgerliche Recht zugelassen 
sind, insbesondere z. B. von der in $ 864 
Abs 2 erwähnten Klage, durch welche 
von seiten desjenigen, dem eine Besitz- 
entziehung zur Last gelegt wird, die 
Feststellung begehrt wird dahin, daß 
ihm ein Recht an der Sache zusteht, 
vermöge dessen er die Herstellung eines 
seiner Handlungsweise entsprechenden 
Besitzstandes verlangen kann. 
Die oben bereits erwähnten Klagen auf 
künftige Leistung, die durch die Novelle 
vom 17. Mai 1898 eingeschaltet sind, die- 
nen zum Ersatz zahlreicher Fk, die früher 
notwendig waren, und bieten den wesent- 
lichen Vorteil, daß eine Erneuerung des 
Rechtsstreits durch Erhebung der Lei- 
stungsklage, deren Inhalt sich fast voll- 
ständig mit der Fk decken würde, nach 
Eintritt der Fälligkeit überflüssig wird, 
und daß um diesen Zeitpunkt der Kläger 
einen sofort vollstreckbaren Schuldtitel in 
der Hand hat, während ihm bisher, selbst 
wenn er mit Sicherheit voraussehen 
konnte, daß der Schuldner seine Ver- 
pflichtung nicht erfüllen würde, die nach 
der Fälligkeit der Leistung zur Durchfüh- 
rung des Prozesses erforderliche Zeit ver- 
loren ging. 
Im einzelnen sind gestattet: 
a. nach Z 258 ganz allgemeine Klagen 
auf künftige Entrichtung vor erst nach Er- 
lassung des Urteils fällig werdenden wie- 
derkehrenden Leistungen, 
b. nach Z 257 Klagen auf künftige Zah- 
lung oder Räumung eines Grundstücks, 
eines Wohnraumes oder eines anderen 
Raumes, sofern die Geltendmachung an 
den Eintritt eines Kalendertages geknüpft 
ist. Auch darf der Anspruch auf Zahlung 
nicht von einer Gegenleistung abhängig 
sein, 
Diese Bestimmung bezweckt insbeson- 
dere bei Mietverhältnissen schon vor dem 
Eintritt des Kündigungstermins festzu- 
stellen, ob die Kündigung rechtzeitig er- 
folgt ist oder nicht. 
c. Endlich ist nach Z 259 außer den bei- 
den bereits genannten jede Klage auf künf- 
tige Leistung gesetzlich für zulässig er- 
klärt, wenn den Umständen nach die Be- 
sorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuld- 
ner sich der rechtzeitigen Leistung ent- 
ziehen werde. 
Die Voraussetzungen dieser Klage sind 
nahezu mit denjenigen der Fk für die Fälle 
identisch, in denen bisher die Anstren-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.