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Forderung für den Pfändungsgläubiger
mit Erfolg hindert. Denn hier ist das
Rechtsverhältnis durch die beiderseitige
Inanspruchnahme derselben Forderung
oder desselben Rechts zweifellos gegeben,
s. RGZ 27 345. Dagegen war es längere
Zeit ernstlich streitig, ob eine Fk zulässig
sei, wenn nicht von vornherein die frag-
liche Forderung oder das fragliche Recht
für ein und dieselbe Person begründet ist,
sondern es entweder streitig ist, in wel-
cher Person sie entstanden ist oder aber
mehrere auf Grund verschiedener Rechts-
akte sich ausschließende Rechte bean-
spruchen, z. B., wenn eine Jagd zweimal
verpachtet ist. Für den letzteren Fall war
mangels unter den Parteien bestehender
unmittelbarer Beziehungen die Zulässig-
keit der Fk sehr bestritten. Das Reichs-
gericht hat aber das streitige Rechtsver-
hältnis in der beiderseitigen Inanspruch-
nahme von Nutzungsrechten an ein und
demselben Gegenstande gefunden, wenn
diese sich gegenseitig ausschließen.
In dem ersteren Falle dagegen näm-
lich,” wenn streitig ist, ob aus einem
Rechtsakt A oder B Rechte herleiten
kann, z. B. wenn etwa zweifelhaft ist, ob
A für sich oder für B gehandelt hat, s.
B 164, ist die Zulässigkeit der Fk auch
bislang stets von der Rechtssprechung
verneint worden.
In solchen Fällen muß also die Klage
unmittelbar gegen den Schuldner gerich-
tet werden, auch wenn dieser seine Ver-
pflichtung nicht bestreitet, sondern nur
Zweifel über die Berechtigung des einen
oder des andern haben sollte. Mittel,
um in einem solchen Falle die Entschei-
dung auch gegen den andern Prätenden-
ten wirksam zu entscheiden, sind die
Streitverkündung und die Haupt- und
Nebenintervention (s. d.).
Der Nachweis eines besonderen recht-
lichen Interesses an der alsbaldigen Fest-
stellung erübrigt sich, wenn im Laufe des
Rechtsstreits ein Rechtsverhältnis streitig
wird, von dessen Bestehen oder Nichtbe-
stehen die Entscheidung des Rechtsstreits
ganz oder zum Teil abhängt. Denn in
diesem Falle kann nach Z 280 sowohl der
Kläger durch Erweiterung des Klagan-
trags als auch der Beklagte durch Erhe-
bung der Widerspruchsklage die Fest-
stellung dieses Rechtsverhältnisses begeh-
ren.
Das gleiche gilt von denjenigen Fk, die
Feststellungsklage.
durch das bürgerliche Recht zugelassen
sind, insbesondere z. B. von der in $ 864
Abs 2 erwähnten Klage, durch welche
von seiten desjenigen, dem eine Besitz-
entziehung zur Last gelegt wird, die
Feststellung begehrt wird dahin, daß
ihm ein Recht an der Sache zusteht,
vermöge dessen er die Herstellung eines
seiner Handlungsweise entsprechenden
Besitzstandes verlangen kann.
Die oben bereits erwähnten Klagen auf
künftige Leistung, die durch die Novelle
vom 17. Mai 1898 eingeschaltet sind, die-
nen zum Ersatz zahlreicher Fk, die früher
notwendig waren, und bieten den wesent-
lichen Vorteil, daß eine Erneuerung des
Rechtsstreits durch Erhebung der Lei-
stungsklage, deren Inhalt sich fast voll-
ständig mit der Fk decken würde, nach
Eintritt der Fälligkeit überflüssig wird,
und daß um diesen Zeitpunkt der Kläger
einen sofort vollstreckbaren Schuldtitel in
der Hand hat, während ihm bisher, selbst
wenn er mit Sicherheit voraussehen
konnte, daß der Schuldner seine Ver-
pflichtung nicht erfüllen würde, die nach
der Fälligkeit der Leistung zur Durchfüh-
rung des Prozesses erforderliche Zeit ver-
loren ging.
Im einzelnen sind gestattet:
a. nach Z 258 ganz allgemeine Klagen
auf künftige Entrichtung vor erst nach Er-
lassung des Urteils fällig werdenden wie-
derkehrenden Leistungen,
b. nach Z 257 Klagen auf künftige Zah-
lung oder Räumung eines Grundstücks,
eines Wohnraumes oder eines anderen
Raumes, sofern die Geltendmachung an
den Eintritt eines Kalendertages geknüpft
ist. Auch darf der Anspruch auf Zahlung
nicht von einer Gegenleistung abhängig
sein,
Diese Bestimmung bezweckt insbeson-
dere bei Mietverhältnissen schon vor dem
Eintritt des Kündigungstermins festzu-
stellen, ob die Kündigung rechtzeitig er-
folgt ist oder nicht.
c. Endlich ist nach Z 259 außer den bei-
den bereits genannten jede Klage auf künf-
tige Leistung gesetzlich für zulässig er-
klärt, wenn den Umständen nach die Be-
sorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuld-
ner sich der rechtzeitigen Leistung ent-
ziehen werde.
Die Voraussetzungen dieser Klage sind
nahezu mit denjenigen der Fk für die Fälle
identisch, in denen bisher die Anstren-