Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Feststellungsklage — Feuerbach. 
gung der Leistungsklage mangels Fällig- 
keit ausgeschlossen war. Kleinrath. 
Festtage s. Sonntagsjagd. 
Festungshaft (StrafR), custodia ho- 
nesta, im Mindestfalle 1 Tag, Maximum 
15 Jahre. Auch lebenslängliche F kommt 
vor. 
Festungshaft, nach MS 1, ist eine le- 
benslängliche oder eine zeitige. Diese 
gibt es in der Dauer von 43 Tagen bis 
15 Jahren. Die F(estungs)h(aft) ist wie im 
S die custodia honesta. Wo das Gesetz 
lediglich Freiheitsstrafe androht, kann bei 
Ausmessung der Strafe über 6 Wochen 
stets auf Fh oder Gefängnis erkannt wer- 
den. Lebenslängliche Fh ist angedroht für 
Hochverrat, S 81, Landesverrat, S 88, in 
minderschweren Fällen für Gefährdung 
der Kriegsmacht im Felde, MS 63, für Un- 
gehorsam, durch den ein erheblicher 
Nachteil verursacht ist, im Felde, MS 93, 
schwere Gehorsamsverweigerung vor 
dem Feinde, MS 95, tätliches Vergreifen 
an einem Vorgesetzten im Felde, MS 97, 
schweres Wachtvergehen im Felde, MS 
141. v. Bippen. 
Festungsstreit s. Baseler Festungs- 
streit. 
Fetialen s. Priesterkollegien. 
Feuerbach, Paul Johannes Anselm, 
Rittervon, * 14. Nov 1775 zu Jena, studierte 
seit 1792 in Jena und machte sich, Schüler 
des Kantianers Reinhold, als Schriftsteller 
zuerst durch philosophische Abhandlun- 
gen bekannt. (Über die einzigmöglichen 
Beweisgründe gegen das Dasein und die 
Gültigkeit der natürlichen Rechte, 1795; 
Kritik des natürlichen Rechts als Propä- 
deutik zu einer Wissenschaft der natür- 
lichen Rechte, 1796.) Äußere Rücksichten 
veranlaßten ihn dann, sich der Rechts- 
wissenschaft zuzuwenden (die ihm von 
frühester Jugend an in der Seele zuwider 
gewesen war, wie er noch 1820 seinem 
Sohne in einem Briefe bezeugte, in dem 
es heißt: „ich hatte schon den philosophi- 
schen Doktorgrad genommen, um als 
Lehrer der Philosophie aufzutreten. Aber 
siehe, da wurde ich mit Deiner Mutter 
bekannt; es galt ein Fach zu ergreifen, 
das schneller als die Philosophie Amt und 
Einnahme bringt, da wandte ich mich zur 
abstoßenden Jurisprudenz‘). Schon 1797 
vollendete er eine staatsrechtliche Schrift, 
die auf der Grundlage Kantischer Philo- 
sophie zum ersten Male seine Strafrechts- 
  
523 
theorie entwickelt (Anti-Hobbes oder 
über die Grenzen der höchsten Gewalt 
und das Zwangsrecht der Bürger gegen 
den Oberherrn, Erfurt 1798), die sog 
psychologisch Zwangs- oder Ab- 
schreckungstheorie, die „eine nach Kan- 
tischer Methode und mit Hilfe Kanti- 
scher Begriffe und Grundsätze vollzo- 
gene Vereinigung Kantischer Moral und 
Rechtsanschauungen mit den relativen 
Straftheorien seiner Zeit‘ ist, und die er 
dann in seinem grundlegenden straftheo- 
retischen Werke: Revision der Grund- 
sätze und Grundbegriffe des peinlichen 
Rechts, Erfurt 1799, II (ferner: Über die 
Strafe als Sicherungsmittel, 1800) näher 
begründete, in seinem berühmten Lehr- 
buche systematisch, in seinen legis- 
latorischen Arbeiten, die in der er- 
sten Hälfte des 19. Jahrhunderts Straf- 
gesetzgebung und Strafvollzug in einem 
großen Gebiete Deutschlands beherrsch- 
ten (allerdings auch mit Zusätzen aus 
dem Entwurfe seines Gegners Gön- 
ner), praktisch durchgeführt hat. Nach- 
dem F noch die Philosophisch - juri- 
dische Untersuchung über das Verbre- 
chen des Hochverrats (Erfurt 1798) ver- 
öffentlicht hatte, begann er 1799 juri- 
stische Vorlesungen an der Universität 
Jena zu halten, wurde hier 1801 o. Pro- 
fessor und ging in gleicher Eigenschaft 
1802 nach Kiel, 1804 nach Landshut. Die 
Kritik, die F an dem Entwurfe eines neuen 
bayerischen Strafgesetzbuches übte (Kri- 
tik des Kleinschmidtschen Entwurfs, 1804, 
Über die bevorstehende Reform der baye- 
rischen Kriminalgesetze, 1805), hatte be- 
wirkt, daß nunmehr er selbst mit den 
Vorarbeiten für das neue Gesetzbuch be- 
auftragt worden war und, seit 1805 als 
Geh. Referendar, seit 1808 als Geh. Rat im 
Ministerial-Justizdepartement in München 
tätig, 1810 den neuen Entwurf beendigte, 
der, 1813 dem Plenum des Kgl Geheimen 
Rates vorgelegt, mit wenigen Änderungen 
Gesetz wurde (Allgemeines Strafgesetz- 
buch für das Königreich Bayern, München 
1813), das (nach Überarbeitung) 1814 in 
Oldenburg rezipiert wurde und, wie auf 
alle gesetzgeberischen Arbeiten der Zeit, 
auch auf die ersten Entwürfe des preu- 
Bischen Gesetzbuches von großem Einfluß 
war. Von fremden Rechten hatte F haupt- 
sächlich den Code pe@nal, der damals ge- 
rade beraten wurde, berücksichtigt, eine 
von ihm 1807 auf königlichen Befehl
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.