Feststellungsklage — Feuerbach.
gung der Leistungsklage mangels Fällig-
keit ausgeschlossen war. Kleinrath.
Festtage s. Sonntagsjagd.
Festungshaft (StrafR), custodia ho-
nesta, im Mindestfalle 1 Tag, Maximum
15 Jahre. Auch lebenslängliche F kommt
vor.
Festungshaft, nach MS 1, ist eine le-
benslängliche oder eine zeitige. Diese
gibt es in der Dauer von 43 Tagen bis
15 Jahren. Die F(estungs)h(aft) ist wie im
S die custodia honesta. Wo das Gesetz
lediglich Freiheitsstrafe androht, kann bei
Ausmessung der Strafe über 6 Wochen
stets auf Fh oder Gefängnis erkannt wer-
den. Lebenslängliche Fh ist angedroht für
Hochverrat, S 81, Landesverrat, S 88, in
minderschweren Fällen für Gefährdung
der Kriegsmacht im Felde, MS 63, für Un-
gehorsam, durch den ein erheblicher
Nachteil verursacht ist, im Felde, MS 93,
schwere Gehorsamsverweigerung vor
dem Feinde, MS 95, tätliches Vergreifen
an einem Vorgesetzten im Felde, MS 97,
schweres Wachtvergehen im Felde, MS
141. v. Bippen.
Festungsstreit s. Baseler Festungs-
streit.
Fetialen s. Priesterkollegien.
Feuerbach, Paul Johannes Anselm,
Rittervon, * 14. Nov 1775 zu Jena, studierte
seit 1792 in Jena und machte sich, Schüler
des Kantianers Reinhold, als Schriftsteller
zuerst durch philosophische Abhandlun-
gen bekannt. (Über die einzigmöglichen
Beweisgründe gegen das Dasein und die
Gültigkeit der natürlichen Rechte, 1795;
Kritik des natürlichen Rechts als Propä-
deutik zu einer Wissenschaft der natür-
lichen Rechte, 1796.) Äußere Rücksichten
veranlaßten ihn dann, sich der Rechts-
wissenschaft zuzuwenden (die ihm von
frühester Jugend an in der Seele zuwider
gewesen war, wie er noch 1820 seinem
Sohne in einem Briefe bezeugte, in dem
es heißt: „ich hatte schon den philosophi-
schen Doktorgrad genommen, um als
Lehrer der Philosophie aufzutreten. Aber
siehe, da wurde ich mit Deiner Mutter
bekannt; es galt ein Fach zu ergreifen,
das schneller als die Philosophie Amt und
Einnahme bringt, da wandte ich mich zur
abstoßenden Jurisprudenz‘). Schon 1797
vollendete er eine staatsrechtliche Schrift,
die auf der Grundlage Kantischer Philo-
sophie zum ersten Male seine Strafrechts-
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theorie entwickelt (Anti-Hobbes oder
über die Grenzen der höchsten Gewalt
und das Zwangsrecht der Bürger gegen
den Oberherrn, Erfurt 1798), die sog
psychologisch Zwangs- oder Ab-
schreckungstheorie, die „eine nach Kan-
tischer Methode und mit Hilfe Kanti-
scher Begriffe und Grundsätze vollzo-
gene Vereinigung Kantischer Moral und
Rechtsanschauungen mit den relativen
Straftheorien seiner Zeit‘ ist, und die er
dann in seinem grundlegenden straftheo-
retischen Werke: Revision der Grund-
sätze und Grundbegriffe des peinlichen
Rechts, Erfurt 1799, II (ferner: Über die
Strafe als Sicherungsmittel, 1800) näher
begründete, in seinem berühmten Lehr-
buche systematisch, in seinen legis-
latorischen Arbeiten, die in der er-
sten Hälfte des 19. Jahrhunderts Straf-
gesetzgebung und Strafvollzug in einem
großen Gebiete Deutschlands beherrsch-
ten (allerdings auch mit Zusätzen aus
dem Entwurfe seines Gegners Gön-
ner), praktisch durchgeführt hat. Nach-
dem F noch die Philosophisch - juri-
dische Untersuchung über das Verbre-
chen des Hochverrats (Erfurt 1798) ver-
öffentlicht hatte, begann er 1799 juri-
stische Vorlesungen an der Universität
Jena zu halten, wurde hier 1801 o. Pro-
fessor und ging in gleicher Eigenschaft
1802 nach Kiel, 1804 nach Landshut. Die
Kritik, die F an dem Entwurfe eines neuen
bayerischen Strafgesetzbuches übte (Kri-
tik des Kleinschmidtschen Entwurfs, 1804,
Über die bevorstehende Reform der baye-
rischen Kriminalgesetze, 1805), hatte be-
wirkt, daß nunmehr er selbst mit den
Vorarbeiten für das neue Gesetzbuch be-
auftragt worden war und, seit 1805 als
Geh. Referendar, seit 1808 als Geh. Rat im
Ministerial-Justizdepartement in München
tätig, 1810 den neuen Entwurf beendigte,
der, 1813 dem Plenum des Kgl Geheimen
Rates vorgelegt, mit wenigen Änderungen
Gesetz wurde (Allgemeines Strafgesetz-
buch für das Königreich Bayern, München
1813), das (nach Überarbeitung) 1814 in
Oldenburg rezipiert wurde und, wie auf
alle gesetzgeberischen Arbeiten der Zeit,
auch auf die ersten Entwürfe des preu-
Bischen Gesetzbuches von großem Einfluß
war. Von fremden Rechten hatte F haupt-
sächlich den Code pe@nal, der damals ge-
rade beraten wurde, berücksichtigt, eine
von ihm 1807 auf königlichen Befehl