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unternommene Umarbeitung des Code
Napoleon für Bayern aber wurde nicht
Gesetz. 1814 zum zweiten Präsidenten des
Appellationsgerichts in Bamberg ernannt,
wurde F 1817 erster Präsident des Ap-
pellationsgerichtes für den Rezatkreis zu
Ansbach und 7 in Frankfurt a M. am
29. Mai 1833.
Außer in seinem theoretischen Hauptwerk
Lehrbuch des gemeinen, in Deutschland
eltenden peinlichen Rechts, Gießen 1801
14. Auflage von Mittermaier 47) und in seinen
esetzgeberischen Arbeiten zeigte sich Feuer-
Bach auch in zahlreichen kleinen Schriften, die
oft seine Stellungnahme zu streitigen Fragen
begründeten oder seinen Gemeingeist und
seine Teilnahme für das öffentliche Leben be-
kundeten. So erstrebte er durch die Merkwür-
digen Kriminalrechtsfälle ®, Gießen 39, II, und
die Aktenmäßige Darstellung merkwürdiger
Verbrechen 3, Gießen 49, Il, eine tietere psy-
chologische Schulung der Praktiker, behan-
delte Probleme wie das der Grenzlegung zwi-
schen Rechtswissenschaft und Philosophie
(Ober die Philosophie und Empirie in ihrem
erhältnisse zur positiven Rechtswissenschaft,
1805) und solche des internationalen Rechtes
(Über die Rechtskraft und Vollstreckung eines
von einem ausländischen Gerichte gesproche-
nen Erkenntnisses, Themis 1812), setzte seine
Autorität ein für die Öffentlichkeit und Münd-
lichkeit des Strafverfahrens (Betrachtungen
über das Geschworenengericht, Landshut 12,
in denen er die französısche Justiz verwarf,
und die Ausgangspunkte einer umfangreichen
Polemik wurden, Betrachtungen über die Öf-
fentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtig-
keitspflege, Gießen 21, Über die Gerichtsver-
fassung und das gerichtliche Verfahren Frank-
reichs, Gießen 25) und die Abschaffung der
Todesstrafe (Christentum und Vernunft für
die Abschaftung der Todesstrafe, 35). Auch
politischen Fragen suchte er eine Antwort zu
inden (wie z. B. durch die Schrift: Über deut-
sche Freiheit und Vertretung deutscher Völ-
ker durch Landstände, Leipzig 1804). In seinen
letzten Lebensjahren nahm er eifrig die Partei
des Kaspar Hauser (K. H., Beispiel eines Ver-
brechens am Seelenleben, Ansbach 32). Einen
Teil seiner kleinen Schriften sammelte er
selbst: Kleine Schriften vermischten Inhalts,
Nürnberg 33, seine Tagebücher bearbeitete
sein Sohn Ludwig: Anselm von Feuerbachs
Leben und Wirken, Leipzig 52, Il. Bogeng.
Feuergewehr. Schießen mit Feuerge-
wehr. Strafe: S 367 Nr 8, 368 Nr 7, s.
$ 3 Nr 2 und 3 hannovJagdO vom
11. März 1859 und Jagdrecht („Ausübung
des Jagdrechts‘‘). Feuergewehr als Jagd-
ausrüstung: S 295, 8 368 Nr 10; s. Stel-
ling HannovjJagdges Kommentar 519 ff,
530 ff. Stelling.
Feuerversicherung untersteht den
allgemeinen Vorschriften über Versiche-
rung und Schadensversicherung (s. d.).
Im 2. Abschnitte 2. Titel, Vv 81—107,
Feuerbach — Feuerversicherung.
sind sodann die besonderen Vorschrif-
ten gegeben.
l. Bei der F erlischt ein dem Versiche-
rer gemachter Antrag auf Schließung,
Verlängerung oder Änderung des Vertra-
ges, wenn er nicht binnen zwei Wochen
angenommen wird, Vv 81 Abs 1. Wird
der Antrag einem Abwesenden gemacht,
so beginnt die Frist mit der Absendung
des Antrages, Vv 81 Abs 2. Abweichende
Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle
der Frist von zwei Wochen kann jedoch
eine andere festbestimmte Frist gesetzt
werden, Vv 81 Abs 3. Im übrigen aber
greift bei verspätet zugehender Annahme-
erklärung B 149 durch.
II. Der Versicherer haftet für den durch
Brand, Explosion oder Blitzschlag ent-
stehenden Schaden, Vv 82.
1. Im Falle eines Brandes hat der Ver-
sicherer den durch die Zerstörung oder
die Beschädigung der versicherten Sachen
entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit
die Zerstörung oder die Beschädigung auf
der Einwirkung des Feuers beruht oder
die unvermeidliche Folge des Brandereig-
nisses ist. Der Versicherer hat auch den
Schaden ‚an Sachen aller Art, z. B. an
fremden Sachen (B 228, 904), zu ersetzen,
der bei dem Brande durch Löschen, Nie-
derreißen oder Ausräumen verursacht
wird; das gleiche gilt von einem Schaden,
der dadurch entsteht, daß versicherte Sa-
chen bei dem Brande abhanden kommen,
Vv 83. Dasselbe gilt für Schäden durch
Explosion oder Blitzschlag. — In wessen
Eigentum die versicherten Sachen stehen,
ist unerheblich. Nimmt z. B. der Sorti-
menter eine F auf sein Lager, in welchem
sich andauernd wechselndes Gut (a cond
und fest) befindet, so ist auch die Kom-
missionsware mitversichert und ersatzbe-
rechtigt.
2. Der Versicherer haftet nicht, wenn
der Brand oder die Explosion durch ein
Erdbeben oder durch Maßregeln verur-
sacht wird, die im Kriege oder nach Er-
klärung des Kriegs- bzw Belagerungs-
zustandes von dem zuständigen militäri-
schen Befehlshaber angeordnet worden
sind, Vv 84. Hier greift ev die Haftung
der Gemeinden (Aufruhrgesetz) durch.
3. Ist die F für einen Inbegriff von Sa-
chen genommen, so erstreckt sie sich auf
die Sachen der zur Familie des Versiche-
rungsnehmers gehörenden sowie der in
einem Dienstverhältnisse zu ihm stehen-