Feuerversicherung.
den Personen, sofern diese Personen in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Ver-
sicherungsnehmer leben. Die Versiche-
rung gilt insoweit als für fremde Rech-
nung genommen, Vv 85. Der Dritte ist
aber nicht dem Versicherer gegenüber er-
satzberechtigt.
4. Als Versicherungswert gilt bei Haus-
halts- und sonstigen Gebrauchsgegen-
ständen, bei Arbeitsgerätschaften und Ma-
schinen derjenige Betrag, welcher erfor-
derlich ist, um Sachen gleicher Art anzu-
schaffen, unter billiger Berücksichtigung
des (analog dem Schiffsverluste) aus dem
Unterschiede zwischen alt und neu sich
ergebenden Minderwertes, Vv 86.
5. Ist bei der F beweglicher Sachen eine
Taxe vereinbart, so gilt die Taxe als der
Wert, den das versicherte Interesse zur
Zeit der Schließung des Vertrages hat, es
sei denn, daß sie den wirklichen Versi-
cherungswert in diesem Zeitpunkte erheb-
lich übersteigt. Eine Vereinbarung, nach
welcher die Taxe als der Wert gelten
soll, den das versicherte Interesse zur
Zeit des Eintrittes des Versicherungs-
falles hat, ist nichtig, Vv 87.
6. Als Versicherungswert gilt bei Ge-
bäuden der ortsübliche Bauwert unter Ab-
zug eines dem Zustande des Gebäudes,
insbesondere dem Alter und der Abnut-
zung entsprechenden Betrages, Vv 88.
7. Bei der Versicherung des durch den
Eintritt des Versicherungsfalles entgehen-
den Gewinnes kann eine Taxe nicht ver-
einbart werden, Vv 89 Abs 1, da hierin
eine zu große Gefahr (Brandprovinzen)
liegen würde. Dagegen können Bestim-
mungen über die Berechnung des ent-
gehenden Gewinnes mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde in den Versiche-
rungsbedingungen getroffen werden;
übersteigt das Ergebnis der Berechnung
den der wirklichen Sachlage entsprechen-
den Betrag, so hat der Versicherer nur
diesen Betrag zu ersetzen, Vv 89 Abs 2.
8. Wer in Ansehung derselben Sache
bei dem einen Versicherer für den ent-
gehenden Gewinn, bei einem anderen
Versicherer für sonstigen Schaden Versi-
cherung nimmt, hat jedem Versicherer von
der anderen Versicherung unverzüglich
Mitteilung zu machen, Vv 90 Abs 1.
II. Um ein vorzeitiges Erlöschen der
F wegen Nichtzahlung der Prämie zu ver-
hindern, ist die Prämienzahlungsfrist im
Falle des Verzuges des Versicherungs-
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nehmers auf mindestens 1 Monat festge-
setzt, Vv 91.
IV. Der Pflicht zur Anzeige des Ver-
sicherungsfalles wird genügt, wenn die
Anzeige binnen zwei Tagen nach dem
Eintritte des Versicherungsfalles erfolgt.
Durch die Absendung der Anzeige wird
die Frist gewahrt, Vv 92. Auf eine Ver-
einbarung, durch welche die Dauer oder
die Berechnung der Frist zum Nach-
teile des Versicherungsnehmers anders
bestimmt ist, kann sich der Versicherer
nicht berufen. Der Versicherer darf nun-
mehr vor der Schadensfeststellung nichts
ändern, Vv 93. — Die Entschädigung ist
nach dem Ablaufe eines Monats seit der
Anzeige des Versicherungsfalles mit 4°/,
zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen
Gründen eine weitergehende Zinspflicht
besteht. Ist der Schaden bis zum Ablauf
eines Monats seit der Anzeige des Ver-
sicherungsfalles noch nicht vollständig
festgestellt, so kann der Versicherungs-
nehmer in Anrechnung auf die Gesamt-
forderung die Zahlung des Betrages ver-
langen, den der Versicherer nach Lage
der Sache mindestens zu zahlen hat,
Vv 94.
V. Der Versicherer haftet nach dem Ein-
tritt eines Versicherungsfalles für den
durch einen späteren Versicherungsfall
verursachten Schaden nur bis zur Höhe
des Restbetrages der Versicherungs-
summe; für die künftigen Versicherungs-
perioden gebührt ihm nur ein verhältnis-
mäßiger Teil der Prämie, Vv 95.
VI. Nach dem Eintritte eines Versiche-
rungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das
Versicherungsverhältnis zu kündigen. Die
Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschlusse der Ver-
handlungen über die Entschädigung zu-
lässig. Der Versicherer hat eine Kündi-
gungsfrist von einem Monate einzuhalten.
Der Versicherungsnehmer kann nicht für
einen späteren Zeitpunkt als den Schluß
der laufenden Versicherungsperiode kün-
digen, Vv 96 Abs 1, 2. — Kündigt der
Versicherungsnehmer, so gebührt dem
Versicherer gleichwohl die Prämie für die
laufende Versicherungsperiode. Kündigt
der Versicherer, so gilt das gleiche in An-
sehung desjenigen Teiles der Prämie, wel-
cher auf den dem Schaden entsprechen-
den Betrag der Versicherungssumme ent-
fällt; von der auf den Restbetrag der Ver-
sicherungssumme entfallenden Prämie ge-