Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Alleinjagen — Allgemeine Gerichtsordnung. 49 
Strafvorschrift des $ 75 ebd zu beachten 
hat, was in der Praxis allerdings wohl 
kaum vorkommen dürfte. Das Recht, 
Jagderlaubnisscheine zu erteilen, erlischt 
für den Jagdberechtigten (d. i. Einzel- 
oder Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter) 
nicht mit der Einziehung oder Versagung 
des Jagdscheins. Jenes liegt auf privat- 
rechtlichem, dies auf öffentlich - recht- 
lichem Gebiet, KG 6. April 99 (Johow 
19, 283). Das Recht der Begleitung sowie 
zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen 
besteht auch bei Jagdruhe (s. d.) und 
kann vom Jagdberechtigten nicht über- 
tragen werden; noch weniger darf der 
Jagdgast (Begleiter) oder der Besitzer des 
schriftlichen Erlaubnisscheines die Erlaub- 
nis (den Schein) auf Dritte übertragen. 
Anstiftung zur Zuwiderhandlung gegen 
prjagdO 75 ist möglich, C 48, KG Jan 
06 (Johow 32); C 28, 22. Sept 90 (ebd 
11 2832); 29. Aug 95 u. 8. Nov 97 (Goltd 
Archiv 43 282, 45 378); vom 8. Nov 88, 
28. März 89 (Johow 9 261, 263); RGSt 
26. Juni 83 8 402. Mehrere Jagdberech- 
tigte müssen den Erlaubnisschein sämt- 
lich unterschreiben, RG JW 21, 203 
Nr 11; KG Johow 8 213. Der Begriff 
der Begleitung bestimmt sich nach dem 
Sprachgebrauch und neben der Be- 
schaffenheit des Geländes nach der Art 
der betr Jagdausübung; er erfordert je- 
denfalls ein räumliches Zusammensein 
des Jagdberechtigten und Jagdgastes (Be- 
gleiters), so daß dieser unverzüglich in 
der Lage ist, dem zuständigen Jagdpolizei- 
beamten seine Legitimation zur Jagdaus- 
übung nachzuweisen KG Johow 11 282. 
Das Reichsgericht hat die Anwesenheit 
des Jagdberechtigten im Jagdbezirk zum 
Zwecke der Jagdausübung für genügend 
erklärt, GoltdArchiv 43 296; s. Ebner 
PrjagdO (Berlin, Heymann, 1908) 332 ff; 
Dalcke-Delius, PrjJagdr; Bauer, 
Jagdges Preußens, 4. Aufl, 1909. 
2. Das hannoversche Jagdrecht kennt 
schriftliche Erlaubnisscheine nicht. Hier 
kann der Einzeljagdbesitzer jedem das Al- 
leinjagen in seinem Jagdbezirk mündlich 
gestatten, solange er die Jagd nicht ver- 
pachtet hat. Alsdann tritt der Jagdpächter 
an seine Stelle. Dieser darf zwar Beglei- 
ter in unbegrenzter Zahl mitnehmen, nie- 
mals aber Dritten das Alleinjagen gestat- 
ten, $ 14 hannov JagdO vom 11. März 1859. 
Strafvorschrift gegen den alleinjagenden _ 
Dritten ebd 22Nr 3. Anstiftung des Jagd- . 
Posener Rechtsiexikon I. 
  
pächters: S 48. Allein jagen dürfen nur: 
bebrotete Jäger (s. d.) des Jagdpächters 
und die zu ihrer Familie gehörigen Haus- 
genossen (s. d.); s. Stelling Hannov 
Jagdges Kommentar (Hannover, Hahns 
Verlag, 05) 236-247. Stelling. 
Alleinseligmachende Kirche. Nach 
Auffassung der Katholen ist ihre römi- 
sche Kirche die A; extra ecclesiam nulla 
salus, conc Lat IV, c1. 
Vgl. c. 1 Extr comm 1, 8. 
Aller Orten als Bezeichnung des Zah- 
lungsortes eines Wechsels macht diesen 
nur dann ungültig, wenn die Bezeichnung 
eines bestimmten Zahlungsortes (neben 
jenem allgemeinen Vermerke) fehlt. Man 
sieht in dem Zusatz A lediglich die pro- 
zessual bedeutsame Verständigung dar- 
über, daß der Schuldner überall Recht 
nehmen will. 
vol. Grünhut Handbuch 1 $ 57; ROHG 4 261; 
ROLG 2 1086. P. 
Allgemeine Gerichtsordnung. Die 
Schwerfälligkeit und Langwierigkeit des 
auch in Preußen rezipierten gemeinen 
Prozesses veranlaßte in Preußen zunächst 
nach Einrichtung des Kammergerichts um 
Mitte des 15. Jahrhunderts die erste Kam- 
mergerichtsordnung von 1495. Es folgten 
mehr oder weniger vollständige partiku- 
lare Gerichtsordnungen in großer Zahl. 
Das wichtigste dieser Gesetze war die neu 
verfaßte Kammergerichtsordnung vom 
1. März 1709, der die allgemeine Ord- 
nung, die Verbesserung des Justizwesens 
betreffend, vom 21. Juni 1713 folgte. Die 
älteste vollständige Provinzialprozeßord- 
nung war das 1. Buch des Preußischen 
Landrechts, revidiert 1721. Nachdem dann 
der deutsche Kaiser am 31. Mai 1746 ein 
allgemeines uneingeschränktes privile- 
gium de non appellando für alle preußi- 
schen Landesteile bewilligt hatte, begann 
eine durchgreifende Veränderung in der 
Gerichtsverfassung und im Prozeßver- 
fahren, zuerst in Pommern. Eine sogen. 
Konstitution vom 31. Dezember 1746 ver- 
suchte, die Prozesse in Pommern in einem 
Jahre in allen Instanzen zu Ende zu 
bringen. Der günstige Erfolg dieser Maß- 
nahme veranlaßte die Publikation des 
Projekts eines Codicis Fridericiani Pome- 
ranici vom 6. Juli 1747, das dann durch 
Patent vom 3. April 1748 als Projekt des 
Codicis Fridericiani Marchici auf alle üb- 
rigen Provinzialgerichtshöfe ausgedehnt 
wurde. Alle diese Gesetze beruhten im 
wesentlichen noch auf dem gemeinen Pro- 
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