Alleinjagen — Allgemeine Gerichtsordnung. 49
Strafvorschrift des $ 75 ebd zu beachten
hat, was in der Praxis allerdings wohl
kaum vorkommen dürfte. Das Recht,
Jagderlaubnisscheine zu erteilen, erlischt
für den Jagdberechtigten (d. i. Einzel-
oder Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter)
nicht mit der Einziehung oder Versagung
des Jagdscheins. Jenes liegt auf privat-
rechtlichem, dies auf öffentlich - recht-
lichem Gebiet, KG 6. April 99 (Johow
19, 283). Das Recht der Begleitung sowie
zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen
besteht auch bei Jagdruhe (s. d.) und
kann vom Jagdberechtigten nicht über-
tragen werden; noch weniger darf der
Jagdgast (Begleiter) oder der Besitzer des
schriftlichen Erlaubnisscheines die Erlaub-
nis (den Schein) auf Dritte übertragen.
Anstiftung zur Zuwiderhandlung gegen
prjagdO 75 ist möglich, C 48, KG Jan
06 (Johow 32); C 28, 22. Sept 90 (ebd
11 2832); 29. Aug 95 u. 8. Nov 97 (Goltd
Archiv 43 282, 45 378); vom 8. Nov 88,
28. März 89 (Johow 9 261, 263); RGSt
26. Juni 83 8 402. Mehrere Jagdberech-
tigte müssen den Erlaubnisschein sämt-
lich unterschreiben, RG JW 21, 203
Nr 11; KG Johow 8 213. Der Begriff
der Begleitung bestimmt sich nach dem
Sprachgebrauch und neben der Be-
schaffenheit des Geländes nach der Art
der betr Jagdausübung; er erfordert je-
denfalls ein räumliches Zusammensein
des Jagdberechtigten und Jagdgastes (Be-
gleiters), so daß dieser unverzüglich in
der Lage ist, dem zuständigen Jagdpolizei-
beamten seine Legitimation zur Jagdaus-
übung nachzuweisen KG Johow 11 282.
Das Reichsgericht hat die Anwesenheit
des Jagdberechtigten im Jagdbezirk zum
Zwecke der Jagdausübung für genügend
erklärt, GoltdArchiv 43 296; s. Ebner
PrjagdO (Berlin, Heymann, 1908) 332 ff;
Dalcke-Delius, PrjJagdr; Bauer,
Jagdges Preußens, 4. Aufl, 1909.
2. Das hannoversche Jagdrecht kennt
schriftliche Erlaubnisscheine nicht. Hier
kann der Einzeljagdbesitzer jedem das Al-
leinjagen in seinem Jagdbezirk mündlich
gestatten, solange er die Jagd nicht ver-
pachtet hat. Alsdann tritt der Jagdpächter
an seine Stelle. Dieser darf zwar Beglei-
ter in unbegrenzter Zahl mitnehmen, nie-
mals aber Dritten das Alleinjagen gestat-
ten, $ 14 hannov JagdO vom 11. März 1859.
Strafvorschrift gegen den alleinjagenden _
Dritten ebd 22Nr 3. Anstiftung des Jagd- .
Posener Rechtsiexikon I.
pächters: S 48. Allein jagen dürfen nur:
bebrotete Jäger (s. d.) des Jagdpächters
und die zu ihrer Familie gehörigen Haus-
genossen (s. d.); s. Stelling Hannov
Jagdges Kommentar (Hannover, Hahns
Verlag, 05) 236-247. Stelling.
Alleinseligmachende Kirche. Nach
Auffassung der Katholen ist ihre römi-
sche Kirche die A; extra ecclesiam nulla
salus, conc Lat IV, c1.
Vgl. c. 1 Extr comm 1, 8.
Aller Orten als Bezeichnung des Zah-
lungsortes eines Wechsels macht diesen
nur dann ungültig, wenn die Bezeichnung
eines bestimmten Zahlungsortes (neben
jenem allgemeinen Vermerke) fehlt. Man
sieht in dem Zusatz A lediglich die pro-
zessual bedeutsame Verständigung dar-
über, daß der Schuldner überall Recht
nehmen will.
vol. Grünhut Handbuch 1 $ 57; ROHG 4 261;
ROLG 2 1086. P.
Allgemeine Gerichtsordnung. Die
Schwerfälligkeit und Langwierigkeit des
auch in Preußen rezipierten gemeinen
Prozesses veranlaßte in Preußen zunächst
nach Einrichtung des Kammergerichts um
Mitte des 15. Jahrhunderts die erste Kam-
mergerichtsordnung von 1495. Es folgten
mehr oder weniger vollständige partiku-
lare Gerichtsordnungen in großer Zahl.
Das wichtigste dieser Gesetze war die neu
verfaßte Kammergerichtsordnung vom
1. März 1709, der die allgemeine Ord-
nung, die Verbesserung des Justizwesens
betreffend, vom 21. Juni 1713 folgte. Die
älteste vollständige Provinzialprozeßord-
nung war das 1. Buch des Preußischen
Landrechts, revidiert 1721. Nachdem dann
der deutsche Kaiser am 31. Mai 1746 ein
allgemeines uneingeschränktes privile-
gium de non appellando für alle preußi-
schen Landesteile bewilligt hatte, begann
eine durchgreifende Veränderung in der
Gerichtsverfassung und im Prozeßver-
fahren, zuerst in Pommern. Eine sogen.
Konstitution vom 31. Dezember 1746 ver-
suchte, die Prozesse in Pommern in einem
Jahre in allen Instanzen zu Ende zu
bringen. Der günstige Erfolg dieser Maß-
nahme veranlaßte die Publikation des
Projekts eines Codicis Fridericiani Pome-
ranici vom 6. Juli 1747, das dann durch
Patent vom 3. April 1748 als Projekt des
Codicis Fridericiani Marchici auf alle üb-
rigen Provinzialgerichtshöfe ausgedehnt
wurde. Alle diese Gesetze beruhten im
wesentlichen noch auf dem gemeinen Pro-
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