526
bührt dem Versicherer nur der Teil, wel-
cher der abgelaufenen Versicherungszeit
erttspricht, Vv 96 Abs 3.
VII. In der Regel hat die F nicht nur
den Zweck, den Versicherungsnehmer ge-
gen Schaden zu schützen, sondern auch
die Hypothekengläubiger vor Verlusten
zu sichern, insbesondere ihnen die dem-
nächstige Refektion des Pfandstückes zu
sichern, vgl B 1127, 1130. Daher kann
bei der Gebäudeversicherung, wenn der
Versicherer nach den Versicherungsbe-
stimmungen nur verpflichtet ist, die Ent-
schädigungssumme zur Wiederherstellung
des versicherten Gebäudes zu zahlen, der
Versicherungsnehmer die Zahlung erst
dann verlangen, wenn die bestimmungs-
mäßige Verwendung des Geldes gesichert
ist, Vv 97. — In diesem Falle kann die
Forderung des Versicherungsnehmers auf
die Entschädigungssumme vor der Wie-
derherstellung des Gebäudes nur an den
Erwerber des Grundstückes oder an
solche Gläubiger übertragen werden, die
Leistungen zur Refektion übernommen
oder bewirkt haben. Eine Übertragung an
Gläubiger des Versicherungsnehmers, die
bare Vorschüsse zur Wiederherstellung
gegeben haben, ist wirksam, wenn die
Verwendung der Vorschüsse zur Wieder-
herstellung erfolgt, Vv 98. — Eine Zah-
lung, welche ohne die Sicherung der be-
stimmungsmäßigen Verwendung des Gel-
des geleistet wird, ist dem Hypotheken-
gläubiger gegenüber nur wirksam, wenn
ihm der Versicherer oder der Versiche-
rungsnehmer angezeigt hat, daß ohne Si-
cherung geleistet werden soll, und seit
dem Empfange der Anzeige ein Monat
verstrichen ist, Vv 99 Abs 1. — Hat im
Falle der Gebäudeversicherung ein Hypo-
thekengläubiger seine Hypothek dem Ver-
sicherer angemeldet, so wirkt eine Kün-
digung, ein Rücktritt oder eine sonstige
Tatsache, welche die Beendigung des Ver-
sicherungsverhältnisses zur Folge hat, ge-
genüber dem Hypothekengläubiger erst
mit dem Ablaufe eines Monats, nachdem
die Beendigung und, sofern diese noch
nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der
Beendigung ihm durch den Versicherer
mitgeteilt worden oder in anderer Weise
zu seiner Kenntnis gelangt ist. Dies gilt
jedoch nicht, wenn das Versicherungsver-
hältnis wegen nicht rechtzeitiger Prämien-
zahlung gekündigt oder durch den Kon-
kurs des Versicherers beendigt wird, Vv
Feuerversicherung — Fieber.
100 Abs 1; s. auch Vv 100 Abs 2. — Ist
bei der Gebäudeversicherung der Versi-
cherer wegen des Verhaltens des Versi-
cherungsnehmers von der Verpflichtung
zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl
seine Verpflichtung gegenüber einem Hy-
pothekengläubiger bestehen, ohne Unter-
schied, ob die Hypothek angemeldet ist
oder nicht; das gleiche gilt, wenn der Ver-
sicherer nach dem Eintritte des Versiche-
rungsfalles von dem Vertrage zurück-
tritt, Vv 101.
VIII. Bei der Gebäudeversicherung darf
der Versicherer, auch wenn der Versiche-
rungsnehmer widerspricht (im Gegensatze
zu B 267), die von einem Hypotheken-
gläubiger angebotene Prämienzahlung
nicht ablehnen, Vv 105. P.
Fichard (Fickart), Johann von,
* 23. Juni 1512 zu Frankfurt a. M., wurde
1531 Doktor der Rechte, war im folgen-
den Jahre zunächst als Sachwalter in
seiner Vaterstadt, dann als Advokat (seit
1533 als Prokurator) beim Kammergericht
in Speier tätig. Von Juli 1533 bis Ende
1535 Assessor im Rate von Frankfurt
a. M., nahm er 1536 seine Entlassung, um
eine wissenschaftliche Reise anzutreten,
die er 1537 beendigte. 1538 übernahm er
wieder sein früheres Amt und erhielt 1541
die Pfalzgrafenwürde. Er +, nachdem er
als Syndikus der Stadt an der Leitung
ihrer Politik hervorragenden Anteil ge-
nommen, 7. Juni 1581 in Frankfurt a. M.
Unter seinen (teilweise verlorengegangenen)
Schriften sind hervorzuheben die Neubearbeitung
der Schrift des Bernardinus Rutilius: Juriscon-
sultorum vitae veterum2 .. ., Basel 1557. Von
größerer Wichtigkeit sind jedoch seine legis-
atorischen Arbeiten, vor allem seine Beteiligung
an der Herausgabe von Deren Graveschafften
Solms und Herrschaft Mintzenberg Gerichts
Ordnung und Land Recht (Frankfurt 1571), un
seine Leitung der Erneuerung der Reformation
des Frankfurter Stadtrechts von 1509: Der Statt
Frankenfurt am Main erneuwerte Reformation,
Frankfurt 1578, Bogeng.
fictio legis Corneliae s. Todeserklä-
rung.
fictus possessor s. Eigentumsschutz.
Fideikommiß s. Familienfideikom-
miß, legatum.
fideiiussio, fideipromissio siehe
sponsio.
Fiduziar s. testamentum, Fideikom-
miß; — Rechtsgeschäft, Pfandrecht.
Fieber ist die Reaktion des Organis-
mus auf eingedrungene und zur Aufsau-
gung gelangte Bakterien oder Gifte; es