Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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lionen Francs erworben hat, Frankfurter 
Friede vom 10. Mai 1871, Zusatzart 1. 
Außerdem hat das Reich durch Staatsver- 
trag mit Luxemburg vom 11. Juni 1872 
und vom 20. Aug 1902 die Wilhelm- 
Luxemburg-Bahnen bis zum 31. Dez 1959 
gepachtet. 
b. Der Kriegsschatz im Juliusturm in 
Spandau, im Betrage von 120 Millionen M, 
für die Zwecke einer Mobilmachung. 
c. Der Reichsinvalidenfonds, im Betrage 
von 561 Millionen M, der zunächst für 
Militärpensionen, später für andere Zah- 
lungen verwendet wurde. Seit dem 
Reichsges vom 9. Juli 1906 ist der In- 
validenfonds von allen Zahlungen ent- 
lastet worden, die nicht die Kriegsinva- 
liden von 1870/71 oder deren Hinter- 
bliebene angesehen. 
d. Die gewerblichen Betriebe des 
Reiches, so die Posten und Telegraphen, 
die Reichsdruckerei, der Deutsche Reichs- 
und preußische Staatsanzeiger, der Anteil 
des Reiches am Reingewinne der Reichs- 
bank. 
e. Die Betriebsfonds für einzelne Ver- 
waltungen und Anlagen von Kapitalien. 
Die Betriebsfonds haben eiserne Be- 
stände, aus denen der Bedarf in Fällen der 
Not gedeckt wird. Kapitalanlagen des 
Reiches sind z. B. Darlehen, die das Reich 
gewährt; so ist durch Reichsges vom 
23. Juli 1904 dem Schutzgebiete Togo 
zum Bau einer Eisenbahn ein Darlehn 
im Höchstbetrage von 7800 000M bewil- 
ligt worden. 
2. Verwaltungsvermögen des Reiches 
ist die Gesamtheit der vermögenswerten 
Gegenstände, deren das Reich zur Erfül- 
lung staatlicher Zwecke bedarf. Für das 
Verwaltungsvermögen findet sich keine 
Analogie aus dem Privatrechte, vielmehr 
gelten hierfür ausschließlich verwaltungs- 
rechtliche Grundsätze. Maßgebend ist 
das Reichseigentumsgesetz, d. i. das Ge- 
setz über die Rechtsverhältnisse der zum 
dienstlichen Gebrauche einer Reichsver- 
waltung bestimmten Gegenstände vom 
25. Mai 1873. 
a. An allen dem dienstlichen Gebrauche 
einer verfassungsmäßig aus Reichsmit- 
teln zu unterhaltenden Verwaltung gewid- 
meten Gegenständen stehen das Eigen- 
tum und die sonstigen dinglichen Rechte, 
welche den Einzelstaaten zugestanden 
haben, dem Deutschen Reiche zu. Der 
Zeitpunkt des Überganges dieser Gegen- 
  
Finanzwirtschaft des Reiches. 
stände in eine solche Verwaltung ist als 
Zeitpunkt des Überganges der Rechte 
auf das Reich anzusehen. 
Ausgenommen hiervon bleiben: 1. solche 
beim Erlaß des Gesetzes den Zwecken 
einer Reichverwaltung dienenden Orund- 
stücke und deren gesetzliche Zubehö- 
rungen, welche nach den in den Einzel- 
staaten geltenden Bestimmungen der Be- 
nutzung des Staatsoberhauptes oder 
der Apanagierung der Mitglieder des 
regierenden Hauses gewidmet sind; — 
2. Grundstücke, welche bei dem Über- 
gange in eine Verwaltung des Reiches 
dieser nur auf eine bestimmte Zeit, 
oder auf Widerruf, oder mietweise 
überlassen sind; — 3. Grundstücke, aus 
deren Erlös die zur Erwerbung oder Be- 
bauung eines im Besitze derselben Reichs- 
verwaltung befindlichen Grundstückes 
von einem Einzelstaate gemachten Aus- 
gaben nach den darüber getroffenen 
Bestimmungen zu erstatten sind; — 
4. Grundstücke, welche bei dem Über- 
gange in eine Verwaltung des Reiches 
dem betreffenden Dienstzweige nicht un- 
mittelbar dienten, vielmehr nur insofern 
mit ihm in einem Zusammenhange stan- 
den, als die aus den Grundstücken auf- 
kommenden Einkünfte bei jenem Dienst- 
zweige mit verrechnet wurden; — 
5. Grundstücke, welche zu einem Teile 
von einer Reichsverwaltung, zu einem 
anderen Teile von einer Landesverwal- 
tung benutzt werden, sofern der letz- 
teren die Mitbenutzung nicht lediglich auf‘ 
eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf 
oder mietweise eingeräumt ist. An sol- 
chen Grundstücken steht dem Reiche 
auch ein Miteigentum nicht zu, die Reichs- 
verwaltung behält aber, bis sie mit der 
Landesverwaltung eine Teilung oder 
sonstige Auseinandersetzung vereinbart, 
das Benutzungsrecht im bisherigen Um- 
fange. 
b. Wenn aus einem in das Eigentum 
des Reiches übergegangenen Grund- 
' stücke, neben der Benutzung zum Dienst- 
gebrauche oder zu Dienstwohnungen, 
noch sonst Erträgnisse gezogen werden, 
so ist eine feste Geldrente, welche nach 
dem nachhaltigen Werte dieser Erträg- 
nisse zu ermitteln ist, an denjenigen Ein- 
zelstaat abzuführen, von welchem das be- 
treffende Grundstück an das Reich über- 
gegangen ist. 
c. Die nach a in das Eigentum des
	        
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