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lionen Francs erworben hat, Frankfurter
Friede vom 10. Mai 1871, Zusatzart 1.
Außerdem hat das Reich durch Staatsver-
trag mit Luxemburg vom 11. Juni 1872
und vom 20. Aug 1902 die Wilhelm-
Luxemburg-Bahnen bis zum 31. Dez 1959
gepachtet.
b. Der Kriegsschatz im Juliusturm in
Spandau, im Betrage von 120 Millionen M,
für die Zwecke einer Mobilmachung.
c. Der Reichsinvalidenfonds, im Betrage
von 561 Millionen M, der zunächst für
Militärpensionen, später für andere Zah-
lungen verwendet wurde. Seit dem
Reichsges vom 9. Juli 1906 ist der In-
validenfonds von allen Zahlungen ent-
lastet worden, die nicht die Kriegsinva-
liden von 1870/71 oder deren Hinter-
bliebene angesehen.
d. Die gewerblichen Betriebe des
Reiches, so die Posten und Telegraphen,
die Reichsdruckerei, der Deutsche Reichs-
und preußische Staatsanzeiger, der Anteil
des Reiches am Reingewinne der Reichs-
bank.
e. Die Betriebsfonds für einzelne Ver-
waltungen und Anlagen von Kapitalien.
Die Betriebsfonds haben eiserne Be-
stände, aus denen der Bedarf in Fällen der
Not gedeckt wird. Kapitalanlagen des
Reiches sind z. B. Darlehen, die das Reich
gewährt; so ist durch Reichsges vom
23. Juli 1904 dem Schutzgebiete Togo
zum Bau einer Eisenbahn ein Darlehn
im Höchstbetrage von 7800 000M bewil-
ligt worden.
2. Verwaltungsvermögen des Reiches
ist die Gesamtheit der vermögenswerten
Gegenstände, deren das Reich zur Erfül-
lung staatlicher Zwecke bedarf. Für das
Verwaltungsvermögen findet sich keine
Analogie aus dem Privatrechte, vielmehr
gelten hierfür ausschließlich verwaltungs-
rechtliche Grundsätze. Maßgebend ist
das Reichseigentumsgesetz, d. i. das Ge-
setz über die Rechtsverhältnisse der zum
dienstlichen Gebrauche einer Reichsver-
waltung bestimmten Gegenstände vom
25. Mai 1873.
a. An allen dem dienstlichen Gebrauche
einer verfassungsmäßig aus Reichsmit-
teln zu unterhaltenden Verwaltung gewid-
meten Gegenständen stehen das Eigen-
tum und die sonstigen dinglichen Rechte,
welche den Einzelstaaten zugestanden
haben, dem Deutschen Reiche zu. Der
Zeitpunkt des Überganges dieser Gegen-
Finanzwirtschaft des Reiches.
stände in eine solche Verwaltung ist als
Zeitpunkt des Überganges der Rechte
auf das Reich anzusehen.
Ausgenommen hiervon bleiben: 1. solche
beim Erlaß des Gesetzes den Zwecken
einer Reichverwaltung dienenden Orund-
stücke und deren gesetzliche Zubehö-
rungen, welche nach den in den Einzel-
staaten geltenden Bestimmungen der Be-
nutzung des Staatsoberhauptes oder
der Apanagierung der Mitglieder des
regierenden Hauses gewidmet sind; —
2. Grundstücke, welche bei dem Über-
gange in eine Verwaltung des Reiches
dieser nur auf eine bestimmte Zeit,
oder auf Widerruf, oder mietweise
überlassen sind; — 3. Grundstücke, aus
deren Erlös die zur Erwerbung oder Be-
bauung eines im Besitze derselben Reichs-
verwaltung befindlichen Grundstückes
von einem Einzelstaate gemachten Aus-
gaben nach den darüber getroffenen
Bestimmungen zu erstatten sind; —
4. Grundstücke, welche bei dem Über-
gange in eine Verwaltung des Reiches
dem betreffenden Dienstzweige nicht un-
mittelbar dienten, vielmehr nur insofern
mit ihm in einem Zusammenhange stan-
den, als die aus den Grundstücken auf-
kommenden Einkünfte bei jenem Dienst-
zweige mit verrechnet wurden; —
5. Grundstücke, welche zu einem Teile
von einer Reichsverwaltung, zu einem
anderen Teile von einer Landesverwal-
tung benutzt werden, sofern der letz-
teren die Mitbenutzung nicht lediglich auf‘
eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf
oder mietweise eingeräumt ist. An sol-
chen Grundstücken steht dem Reiche
auch ein Miteigentum nicht zu, die Reichs-
verwaltung behält aber, bis sie mit der
Landesverwaltung eine Teilung oder
sonstige Auseinandersetzung vereinbart,
das Benutzungsrecht im bisherigen Um-
fange.
b. Wenn aus einem in das Eigentum
des Reiches übergegangenen Grund-
' stücke, neben der Benutzung zum Dienst-
gebrauche oder zu Dienstwohnungen,
noch sonst Erträgnisse gezogen werden,
so ist eine feste Geldrente, welche nach
dem nachhaltigen Werte dieser Erträg-
nisse zu ermitteln ist, an denjenigen Ein-
zelstaat abzuführen, von welchem das be-
treffende Grundstück an das Reich über-
gegangen ist.
c. Die nach a in das Eigentum des