Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Reiches dagegen aus Matrikularbeiträgen 
gedeckt werden. Demnach stellt sich die 
Finanzlage so, daß buchmäßig diese Ein- 
nahmen den Einzelstaaten gutgeschrieben 
werden und den Einzelstaaten die Matri- 
kularbeiträge zu Lasten gehen; daher 
kommt es schließlich nur auf die Berech- 
nung der Differenz an, welche je nach 
dem Saldo zu Lasten oder zugunsten der 
Einzelstaaten geht. — Die Franckenstein- 
sche Klausel, Reichsgesetz vom 15. Juli 
1879, 8 8, hat zunächst bestimmt, daß der- 
jenige Betrag der Zölle und der Tabak- 
steuer, der die Summe von 130 Millio- 
nen M in einem Jahre übersteigt, den Ein- 
zelstaaten nach Maßgabe der Bevölke- 
rung, mit welcher sie zu den Matrikular- 
beiträgen herangezogen werden, zu über- 
weisen ist; — hierzu Reichsgesetz vom 
24. Mai 1885. — Auch der Ertrag der 
Reichsstempelabgaben ist durch das Ge- 
setz vom 1. Juli 1881 den Einzelstaaten 
überwiesen worden. — Die Verbrauchs- 
abgabe von Branntwein und die Brenn- 
steuer sind durch Gesetze von 1887 und 
1892 den Einzelstaaten überwiesen wor- 
den. — 2. Durch das Reichsgesetz vom 
14. Mai 1904 ist die Überweisung von Ein- 
nahmen aus den Zöllen und aus der Ta- 
baksteuer aufgehoben worden. — 3. Das 
Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 bestimmt, 
daß, soweit die Matrikularbeiträge in 
einem Rechnungsjahre den Sollbetrag der 
Überweisungen mit mehr als 40 Pfennig 
für den Kopf der Bevölkerung überstei- 
gen, die Erhebung des Mehrbetrages für 
dieses Rechnungsjahr ausgesetzt werden 
soll. Ergibt sich mehr als 40 Pfennig, so 
haben die Einzelstaaten den etatsgesetz- 
lich festgesetzten, zur Deckung erforder- 
lichen Betrag nachzuzahlen; aber die Er- 
hebung dieses Betrages erfolgt erst im 
Juli des drittfolgenden Rechnungsjahres. 
Demnach sind Überweisungssteuern: 
die Maischbottichsteuer, die Branntwein- 
materialsteuer, ferner diejenigen Stempel- 
abgaben, welche im Stempelsteuertarif un- 
ter Nr 1 bis 5 angeführt sind. 
3. Etwaige Überschüsse aus den Vor- 
jahren dienen, insoweit durch das Etats- 
gesetz nichts anderes bestimmt wird, zur 
Deckung gemeinschaftlicher außerordent- 
licher Ausgaben. 
IV. Die Zölle und Verbrauchssteuern 
des Reiches haben sich aus den Institu- 
tronen des Zollvereins entwickelt. Maß- 
gebend war ursprünglich der Zollvereini- 
  
Finanzwirtschaft des Reiches. 
gungsvertrag vom 8. Juli 1867; auch die 
geltende Gesetzgebung über das Zoll- 
wesen des Reiches beruht auf den Nor- 
men, welche für den Zollverein des Nord- 
deutschen Bundes mit den Südstaaten 
maßgebend waren. Der Zollverein selbst 
ist durch die Gründung des Deutschen 
Reiches untergegangen. 
Laband RStR 371; v. Aufseß in AnnDR 93 161; 
Haenel StR 1389; Wagner Finanzwissenschaft 4 635; 
Kommentare zu R 83-40. 
1. Deutschland bildet gemäß R 33 ein 
Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von 
gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausge- 
schlossen bleiben die wegen ihrer Lage 
zur Einschließung in die Zollgrenze nicht 
geeigneten einzelnen Gebietsteile. Zoll- 
annexe sind Gebietsteile fremder Staaten, 
welche dem deutschen Zollgebiete ange- 
schlossen sind, so Luxemburg, zu Preu- 
Ben gehörig, ferner die österreichischen 
Gemeinden Jungholz und Mittelberg, zu 
Bayern gehörig. Zollexklaven sind deut- 
sche Gebietsteile, welche aus dem deut- 
schen Zollgebiete ausgeschlossen sind, so 
einzelne Teile der badischen Kreise Kon- 
stanz und Waldshut, die Hafenanlagen bei 
Geestemünde nebst der Schiffsbevölke- 
rung, die Insel Helgoland, ein Teil des 
Emdener Außenhafens. — Die Hanse- 
städte Bremen und Hamburg sollen ge- 
mäß R 34 mit einem dem Zwecke ent- 
sprechenden Bezirke ihres oder des um- 
liegenden Gebietes außerhalb der gemein- 
schaftlichen Zollgrenze bleiben, bis sie 
ihren Einschluß beantragen. Seit dem 
15. Okt 1888 sind Hamburg und Bremen 
dem Zollgebiete größtenteils angeschlos- 
sen worden; ausgenommen sind das Frei- 
hafengebiet bei Hamburg, die Hafenan- 
lagen von Bremerhaven und der Freibe- 
zirk am rechten Weserufer bei Bremen. 
a. Alle Gegenstände, welche in einem 
Einzelstaate sich in freiem Verkehre befin- 
den, können in jeden anderen Einzelstaat 
eingeführt werden; sie dürfen in letzte- 
rem einer Abgabe nur insoweit unterwor- 
fen werden, als daselbst gleichartige 
inländische Erzeugnisse einer inneren 
Steuer unterliegen, R 33 Abs 2. 
b. Innerhalb des Zollgebietes sind im 
Rahmen von R 33 Abs 2 Beschränkungen 
des freien Verkehrs möglich. Man muß 
unterscheiden: 1. Übergangssteuer ist 
eine Steuer, die auf die Einfuhr eines Ver- 
brauchsgegenstandes aus einem Staate in 
den anderen gelegt wird. Sie ist im Zoll- 
gebiete zulässig, wenn ein Einzelstaat in
	        
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