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Reiches dagegen aus Matrikularbeiträgen
gedeckt werden. Demnach stellt sich die
Finanzlage so, daß buchmäßig diese Ein-
nahmen den Einzelstaaten gutgeschrieben
werden und den Einzelstaaten die Matri-
kularbeiträge zu Lasten gehen; daher
kommt es schließlich nur auf die Berech-
nung der Differenz an, welche je nach
dem Saldo zu Lasten oder zugunsten der
Einzelstaaten geht. — Die Franckenstein-
sche Klausel, Reichsgesetz vom 15. Juli
1879, 8 8, hat zunächst bestimmt, daß der-
jenige Betrag der Zölle und der Tabak-
steuer, der die Summe von 130 Millio-
nen M in einem Jahre übersteigt, den Ein-
zelstaaten nach Maßgabe der Bevölke-
rung, mit welcher sie zu den Matrikular-
beiträgen herangezogen werden, zu über-
weisen ist; — hierzu Reichsgesetz vom
24. Mai 1885. — Auch der Ertrag der
Reichsstempelabgaben ist durch das Ge-
setz vom 1. Juli 1881 den Einzelstaaten
überwiesen worden. — Die Verbrauchs-
abgabe von Branntwein und die Brenn-
steuer sind durch Gesetze von 1887 und
1892 den Einzelstaaten überwiesen wor-
den. — 2. Durch das Reichsgesetz vom
14. Mai 1904 ist die Überweisung von Ein-
nahmen aus den Zöllen und aus der Ta-
baksteuer aufgehoben worden. — 3. Das
Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 bestimmt,
daß, soweit die Matrikularbeiträge in
einem Rechnungsjahre den Sollbetrag der
Überweisungen mit mehr als 40 Pfennig
für den Kopf der Bevölkerung überstei-
gen, die Erhebung des Mehrbetrages für
dieses Rechnungsjahr ausgesetzt werden
soll. Ergibt sich mehr als 40 Pfennig, so
haben die Einzelstaaten den etatsgesetz-
lich festgesetzten, zur Deckung erforder-
lichen Betrag nachzuzahlen; aber die Er-
hebung dieses Betrages erfolgt erst im
Juli des drittfolgenden Rechnungsjahres.
Demnach sind Überweisungssteuern:
die Maischbottichsteuer, die Branntwein-
materialsteuer, ferner diejenigen Stempel-
abgaben, welche im Stempelsteuertarif un-
ter Nr 1 bis 5 angeführt sind.
3. Etwaige Überschüsse aus den Vor-
jahren dienen, insoweit durch das Etats-
gesetz nichts anderes bestimmt wird, zur
Deckung gemeinschaftlicher außerordent-
licher Ausgaben.
IV. Die Zölle und Verbrauchssteuern
des Reiches haben sich aus den Institu-
tronen des Zollvereins entwickelt. Maß-
gebend war ursprünglich der Zollvereini-
Finanzwirtschaft des Reiches.
gungsvertrag vom 8. Juli 1867; auch die
geltende Gesetzgebung über das Zoll-
wesen des Reiches beruht auf den Nor-
men, welche für den Zollverein des Nord-
deutschen Bundes mit den Südstaaten
maßgebend waren. Der Zollverein selbst
ist durch die Gründung des Deutschen
Reiches untergegangen.
Laband RStR 371; v. Aufseß in AnnDR 93 161;
Haenel StR 1389; Wagner Finanzwissenschaft 4 635;
Kommentare zu R 83-40.
1. Deutschland bildet gemäß R 33 ein
Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von
gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausge-
schlossen bleiben die wegen ihrer Lage
zur Einschließung in die Zollgrenze nicht
geeigneten einzelnen Gebietsteile. Zoll-
annexe sind Gebietsteile fremder Staaten,
welche dem deutschen Zollgebiete ange-
schlossen sind, so Luxemburg, zu Preu-
Ben gehörig, ferner die österreichischen
Gemeinden Jungholz und Mittelberg, zu
Bayern gehörig. Zollexklaven sind deut-
sche Gebietsteile, welche aus dem deut-
schen Zollgebiete ausgeschlossen sind, so
einzelne Teile der badischen Kreise Kon-
stanz und Waldshut, die Hafenanlagen bei
Geestemünde nebst der Schiffsbevölke-
rung, die Insel Helgoland, ein Teil des
Emdener Außenhafens. — Die Hanse-
städte Bremen und Hamburg sollen ge-
mäß R 34 mit einem dem Zwecke ent-
sprechenden Bezirke ihres oder des um-
liegenden Gebietes außerhalb der gemein-
schaftlichen Zollgrenze bleiben, bis sie
ihren Einschluß beantragen. Seit dem
15. Okt 1888 sind Hamburg und Bremen
dem Zollgebiete größtenteils angeschlos-
sen worden; ausgenommen sind das Frei-
hafengebiet bei Hamburg, die Hafenan-
lagen von Bremerhaven und der Freibe-
zirk am rechten Weserufer bei Bremen.
a. Alle Gegenstände, welche in einem
Einzelstaate sich in freiem Verkehre befin-
den, können in jeden anderen Einzelstaat
eingeführt werden; sie dürfen in letzte-
rem einer Abgabe nur insoweit unterwor-
fen werden, als daselbst gleichartige
inländische Erzeugnisse einer inneren
Steuer unterliegen, R 33 Abs 2.
b. Innerhalb des Zollgebietes sind im
Rahmen von R 33 Abs 2 Beschränkungen
des freien Verkehrs möglich. Man muß
unterscheiden: 1. Übergangssteuer ist
eine Steuer, die auf die Einfuhr eines Ver-
brauchsgegenstandes aus einem Staate in
den anderen gelegt wird. Sie ist im Zoll-
gebiete zulässig, wenn ein Einzelstaat in