Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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D (Doppelschlingen, Zwillingsschlingen 
und zufällige Muster), S (Schnecken), Z 
(Zentraltaschen) eingeteilt. 
Roscher unterscheidet 4 Gruppen: A,R, 
U und W (Bedeutung wie vorher), zählt 
A-1,R-2,U von 1bis 9 Papillarlinien 
— 3, von 10 bis 13 = 4, von 14 bis 16 
—5,von 17an-6, Wi-7,Wm-3, 
Wo = 0. Die Musterzahlen der linken 
Hand bilden den Zähler, die der rechten 
Hand den Nenner des Bruches, der als 
Registerzahl dient. Neben diese wird, 
falls der linke Mittelfinger U-Muster hat, 
die Anzahl der Papillarlinien, andernfalls 
eine 0 geschrieben, zwecks weiterer Klas- 
sifizierung. Die Reihenfolge ist bei beiden 
Händen: Zeigefinger usw, Kleinfinger, 
Daumen. 
Von großer Bedeutung sind oft am Tat- 
orte eines Verbrechens gefundene, von 
dem Verbrecher unabsichtlich zurückge- 
lassene Fingerabdrücke. Meist sind nur 
einzelne Finger abgedrückt, so daß ein 
Nachsuchen in größeren Registraturen 
aufs Geratewohl nicht durchführbar ist. 
Dagegen ist es, falls der Abdruck scharf 
ist, sehr wohl möglich, ihn mit den Mu- 
stern verdächtiger Persönlichkeiten zu 
vergleichen. Ein positives Resultat kann 
allerdings nur durch peinlich genaue Ver- 
gleichung, wo möglich unter einer Lupe, 
erzielt werden. Noch besser ist es, den 
Abdruck des Verdächtigen und den am 
Tatort gefundenen möglichst stark vergrö- 
Bert zu photographieren. 
Die photographische Aufnahme von 
Fingerabdrücken empfiehlt sich überhaupt 
stets. Zweckmäßig geschieht die Auf- 
nahme bei seitlicher Beleuchtung. 
Schwache und farblose Abdrücke, welch 
letztere insbesondere von fettigen oder 
schweißigen Fingern auf einer glatten Un- 
terlage abgedrückt werden, werden, so- 
fern die Unterlagen transportabel sind, am 
besten im Atelier bei seitlich auffallen- 
dem elektrischem Bogenlicht photogra- 
phiert. Bei Glas- (Fenster-) Scheiben lie- 
fert häufig eine Aufnahme bei gerade oder 
schräg durchfallendem Lichte gute Resul- 
tate. Lassen sich auf diese Weise keine 
deutlichen Aufnahmen erzielen, so bleibt 
nur übrig, den Abdruck mit einem feinen 
Pulver einzustäuben. Das Pulver bleibt an 
dem Fett des Abdrucks haften, während 
es im übrigen lose aufliegt und beim Um- 
drehen der Unterlage herabfällt. Für helle 
Unterlagen (Glas, Papier usw) wird Gra- 
  
Fingerabdrucksverfahren — Fischotter. 
phit- und Indigopulver, für dunkle Kreide, 
Kaolin, Meerschaumstaub usw empfohlen. 
Durch das Einstauben lassen sich so- 
gar völlig unsichtbare (latente) Abdrücke 
sichtbar machen, sofern sie nicht zu alt 
sind. Denn auch die Haut der scheinbar 
trockenen und reinen Hand enthält ge- 
ringe Schweiß- bzw Fettmengen, welche 
auf einer glatten Unterlage einen Abdruck 
der Papillarlinien verursachen. Dieser ist 
allerdings nicht oder nur andeutungsweise 
sichtbar, tritt beim Einstauben jedoch 
deutlich hervor. Ältere latente Spuren 
kann der Chemiker oft noch durch Be- 
handlung mit bestimmten Reagentien 
sichtbar machen. Empfohlen wird z. B. 
Bestreichen mit gewöhnlicher Tinte, mit 
achtprozentigen Silbernitratlösungen, auch 
Osmiumsäure und Fluorwasserstoff sind 
mit Erfolg benutzt worden. In letzter Zeit 
ist die Verwertung der Fingerabdrücke, 
insbesondere der latenten, eine so ausgie- 
bige geworden, daß vereinzelt gewerbs- 
mäßige Verbrecher regelmäßig während 
der Tat Handschuhe tragen. 
Kamillo Windt, Siegmund Kodidek Daktyloskopie, 
Wien 04; Roscher Handbuch der Daktyloskopie, Leipzig 
05; Niceforo-Lindenau Die Kriminalpolizei un 
ihre Hilfswissenschaften, Gr.-Lichterfelde-Ost 09; ferner in 
Groß’Arch: Windt Über Daktyloskopie 12 (03); Roscher 
Die daktyloskopische Registratur 17 (04); derselbe Der 
Altmeister der Daktyloskopie 28 (06); Daae Die daktylo- 
skopische Registratur 24 (06); Köttig 5 Jahre Daktylo- 
skopie in Sachsen 80 (08); Ostermann Der heutige 
Standpunkt der Daktyloskopie 21 (05). Anuschat. 
Firma s. Handelsfirma. 
Fischaare s. Fischadler. 
Fischadler jagdbar: $ 1 prJagdO vom 
15. Juli 1907, $ 1 Wildschonges vom 
14. Juli 1904 (für Hannover) ; Abschuß der 
Fischadler durch den Fischereiberechtig- 
ten: s. d.; s. auch Adler, Tagraubvögel, 
Fischreiher. Stelling. 
Fischerei, privatrechtlich dem Landes- 
rechte vorbehalten, Einf-B 69. An fließen- 
den öffentlichen Gewässern hat der Staat 
das Recht der F, falls nicht besondere 
Fischereiberechtigungen bestehen, pr ALR 
I 9 88 176ff; im übrigen gebührt die 
F mangels spezieller Berechtigung den 
Gemeinden, pr Fischereigesetz vom 
30. Mai 1874. Angeln ist, wenn es nicht 
durch den Berechtigten selbst geschieht, 
nur mit Erlaubnisschein zulässig. 
Fischereiberechtigter. Recht des- 
selben zum Abschuß fischschädlicher Vö- 
gel: s. Jagdrecht. 
Fischerhude in Hannover, Freijagd: 
Stelling HannovJagdges Kommentar 
228. 
Fischotter s. Otter.
	        
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