Fischreiher — Fiskus.
Fischreiher s. (graue) Reiher.
Fiskus, als Erbe. Das B kennt keinen
erblosen Nachlaß. Wenn zur Zeit des Erb-
falls, d. h. des Todes eines Erblassers, der
ein Deutscher war, ein Verwandter oder
ein Ehegatte nach B 1924—1934 nicht vor-
handen oder endgültig enterbt oder für
erbunwürdig erklärt ist oder auf die Erb-
schaft verzichtet oder sie ausgeschlagen
hat, so ist der Ff(is)k(us) des Bundes-
staats, dem der Erblasser zur Zeit des
Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe,
B 1936 Abs 1 Satz 1. Hat der Erblasser
mehreren Bundesstaaten angehört, so erbt
der Fk eines jeden dieser Staaten zu glei-
chem Anteile, B 1936 Abs 1 Satz 2, 2032 ff.
Besaß er nur die Reichsangehörigkeit, so
ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe, B
1936 Abs 2.
Die Landesgesetzgebungen können
nach Einf-B 138 bestimmen, daß an Stelle
des Fk eine Körperschaft, Stiftung oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes gesetz-
licher Erbe wird. Unberührt bleiben die
landesrechtlichen Vorschriften, nach
denen dem Fk ein Erbrecht, ein Pflicht-
teilsanspruch oder ein Recht auf be-
stimmte Sachen in Ansehung des Nach-
lasses einer verpflegten oder unterstützten
Person zusteht, Einf-B 139. Der Fk kann
die ihm nach B 1936 angefallene Erb-
schaft nicht ausschlagen, auch weder
durch einen Vertrag mit dem Erblasser
auf das gesetzliche Erbrecht verzichten
noch durch Testament von der gesetz-
lichen Erbfolge ausgeschlossen werden,
B 1942 Abs 2, 2346 Abs 1 Satz 1, 1938.
Als Testaments- oder Vertragserbe steht
er jedem anderen Erben gleich.
Wenn ein Erbe unter einer aufschieben-
den Bedingung oder Zeitbestimmung ein-
gesetzt ist und andere gesetzliche Erben
nach B 1924—1934 nicht vorhanden sind,
so ist bis zum Eintritte der Bedingung
oder des Anfangstermins der Fk als der
gesetzliche Erbe (Vorerbe) anzusehen, B
2105. Dagegen ist bei der Einsetzung
eines Erben unter einer auflösenden Be-
dingung oder einem Endtermin dem Fk im
Gegensatze zu den gesetzlichen Erben die
Stellung eines Nacherben nicht einge-
räumt, so daß dem von einem unverehe-
lichten und verwandtenlosen Erblasser
unter einer auflösenden Bedingung oder
einem Endtermin eingesetzten Erben die
Erbschaft verbeibt, B 2104. Hat der Erb-
lasser bestimmt, daß dem eingesetzten
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Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zu-
fallen soll, so gilt der Gegenstand als den
gesetzlichen Erben vermacht. Zu ihnen
gehört aber in diesem Falle der Fk nicht.
Ist daher ein gesetzlicher Erbe nicht vor-
handen, so ist die Vermächtnisanordnung
unwirksam und der Nachlaßgegenstand
verbleibt dem eingesetzten Erben, B 2149.
Wenn der Erblasser für einen Teil seines
Nachlasses Erben einsetzt, den anderen
Teil aber seinen gesetzlichen Erben offen
läßt, so tritt nur innerhalb des Kreises der
eingesetzten Erben die Anwachsung ein,
wenn ein eingesetzter Erbe wegfällt und
dieser mit einem anderen eingesetzten Er-
ben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil
eingesetzt ist. Ist dies nicht der Fall, so
fällt der freigewordene Erbteil den gesetz-
lichen Erben und, wenn ein gesetzlicher
Erbe wegfällt, dessen Teil nicht den ein-
gesetzten Erben, sondern dem, der gesetz-
licher Erbe geworden wäre, wenn der
Weggefallene überhaupt nicht vorhanden
gewesen wäre, und wenn ein gesetzlicher
Erbe nach B 1924—1934 nicht vorhanden
ist, dem Fk zu, B 2088, 2094, 1936.
Das Recht des Urhebers an Werken der
bildenden Künste und der Photographie
sowie an Werken der Literatur und der
Tonkunst geht auf den Fk als gesetzlichen
Erben nicht über, $ 10 Abs 2 KunstU vom
9. Jan 1907 und $ 8 Abs 2 LitU vom
19. Juni 1901. Nach der herrschenden
Meinung sind diese Vorschriften nicht auf
die übrigen Urheberrechte ausdehnbar.
Im Falle des B 1936 kann der Fk die
Erbschaft erst in Besitz nehmen und das
Erbrecht von ihm und ihm gegenüber gel-
tendgemacht werden, wenn das nach F 72,
73 zuständige Nachlaßgericht festgestellt
hat, daß ein anderer Erbe als der Fk nicht
vorhanden ist, B 1964 Abs 1, 1966. Die
Feststellung hat von Amts wegen zu er-
folgen, auch wenn der Nachlaß überschul-
det ist. Das Nachlaßgericht muß daher
nach B 1964 ff; F 12ff; StAngGes 1ff;
Einf-B 41, 18, 19, 20, 22, 24, 25, 27, 29;
SchutzgebGes 9; KonsGGes 24; Verordn
vom 9. Nov 1900, die Rechtsverhältnisse
über die deutschen Schutzgebiete betr, Er-
mittelungen nach der Staatsangehörigkeit
des Erblassers und nach den wahren Er-
ben anstellen und, wenn die deutsche
Staatsangehörigkeit festgestellt ist und an-
dere Erben als der Fk sich nicht ergeben
haben, nach B 1965 Abs 1, Z 948—-950,
B 187, 188 zur Anmeldung von Erbrechten