Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Fischreiher — Fiskus. 
Fischreiher s. (graue) Reiher. 
Fiskus, als Erbe. Das B kennt keinen 
erblosen Nachlaß. Wenn zur Zeit des Erb- 
falls, d. h. des Todes eines Erblassers, der 
ein Deutscher war, ein Verwandter oder 
ein Ehegatte nach B 1924—1934 nicht vor- 
handen oder endgültig enterbt oder für 
erbunwürdig erklärt ist oder auf die Erb- 
schaft verzichtet oder sie ausgeschlagen 
hat, so ist der Ff(is)k(us) des Bundes- 
staats, dem der Erblasser zur Zeit des 
Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe, 
B 1936 Abs 1 Satz 1. Hat der Erblasser 
mehreren Bundesstaaten angehört, so erbt 
der Fk eines jeden dieser Staaten zu glei- 
chem Anteile, B 1936 Abs 1 Satz 2, 2032 ff. 
Besaß er nur die Reichsangehörigkeit, so 
ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe, B 
1936 Abs 2. 
Die Landesgesetzgebungen können 
nach Einf-B 138 bestimmen, daß an Stelle 
des Fk eine Körperschaft, Stiftung oder 
Anstalt des öffentlichen Rechtes gesetz- 
licher Erbe wird. Unberührt bleiben die 
landesrechtlichen Vorschriften, nach 
denen dem Fk ein Erbrecht, ein Pflicht- 
teilsanspruch oder ein Recht auf be- 
stimmte Sachen in Ansehung des Nach- 
lasses einer verpflegten oder unterstützten 
Person zusteht, Einf-B 139. Der Fk kann 
die ihm nach B 1936 angefallene Erb- 
schaft nicht ausschlagen, auch weder 
durch einen Vertrag mit dem Erblasser 
auf das gesetzliche Erbrecht verzichten 
noch durch Testament von der gesetz- 
lichen Erbfolge ausgeschlossen werden, 
B 1942 Abs 2, 2346 Abs 1 Satz 1, 1938. 
Als Testaments- oder Vertragserbe steht 
er jedem anderen Erben gleich. 
Wenn ein Erbe unter einer aufschieben- 
den Bedingung oder Zeitbestimmung ein- 
gesetzt ist und andere gesetzliche Erben 
nach B 1924—1934 nicht vorhanden sind, 
so ist bis zum Eintritte der Bedingung 
oder des Anfangstermins der Fk als der 
gesetzliche Erbe (Vorerbe) anzusehen, B 
2105. Dagegen ist bei der Einsetzung 
eines Erben unter einer auflösenden Be- 
dingung oder einem Endtermin dem Fk im 
Gegensatze zu den gesetzlichen Erben die 
Stellung eines Nacherben nicht einge- 
räumt, so daß dem von einem unverehe- 
lichten und verwandtenlosen Erblasser 
unter einer auflösenden Bedingung oder 
einem Endtermin eingesetzten Erben die 
Erbschaft verbeibt, B 2104. Hat der Erb- 
lasser bestimmt, daß dem eingesetzten 
  
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Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zu- 
fallen soll, so gilt der Gegenstand als den 
gesetzlichen Erben vermacht. Zu ihnen 
gehört aber in diesem Falle der Fk nicht. 
Ist daher ein gesetzlicher Erbe nicht vor- 
handen, so ist die Vermächtnisanordnung 
unwirksam und der Nachlaßgegenstand 
verbleibt dem eingesetzten Erben, B 2149. 
Wenn der Erblasser für einen Teil seines 
Nachlasses Erben einsetzt, den anderen 
Teil aber seinen gesetzlichen Erben offen 
läßt, so tritt nur innerhalb des Kreises der 
eingesetzten Erben die Anwachsung ein, 
wenn ein eingesetzter Erbe wegfällt und 
dieser mit einem anderen eingesetzten Er- 
ben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil 
eingesetzt ist. Ist dies nicht der Fall, so 
fällt der freigewordene Erbteil den gesetz- 
lichen Erben und, wenn ein gesetzlicher 
Erbe wegfällt, dessen Teil nicht den ein- 
gesetzten Erben, sondern dem, der gesetz- 
licher Erbe geworden wäre, wenn der 
Weggefallene überhaupt nicht vorhanden 
gewesen wäre, und wenn ein gesetzlicher 
Erbe nach B 1924—1934 nicht vorhanden 
ist, dem Fk zu, B 2088, 2094, 1936. 
Das Recht des Urhebers an Werken der 
bildenden Künste und der Photographie 
sowie an Werken der Literatur und der 
Tonkunst geht auf den Fk als gesetzlichen 
Erben nicht über, $ 10 Abs 2 KunstU vom 
9. Jan 1907 und $ 8 Abs 2 LitU vom 
19. Juni 1901. Nach der herrschenden 
Meinung sind diese Vorschriften nicht auf 
die übrigen Urheberrechte ausdehnbar. 
Im Falle des B 1936 kann der Fk die 
Erbschaft erst in Besitz nehmen und das 
Erbrecht von ihm und ihm gegenüber gel- 
tendgemacht werden, wenn das nach F 72, 
73 zuständige Nachlaßgericht festgestellt 
hat, daß ein anderer Erbe als der Fk nicht 
vorhanden ist, B 1964 Abs 1, 1966. Die 
Feststellung hat von Amts wegen zu er- 
folgen, auch wenn der Nachlaß überschul- 
det ist. Das Nachlaßgericht muß daher 
nach B 1964 ff; F 12ff; StAngGes 1ff; 
Einf-B 41, 18, 19, 20, 22, 24, 25, 27, 29; 
SchutzgebGes 9; KonsGGes 24; Verordn 
vom 9. Nov 1900, die Rechtsverhältnisse 
über die deutschen Schutzgebiete betr, Er- 
mittelungen nach der Staatsangehörigkeit 
des Erblassers und nach den wahren Er- 
ben anstellen und, wenn die deutsche 
Staatsangehörigkeit festgestellt ist und an- 
dere Erben als der Fk sich nicht ergeben 
haben, nach B 1965 Abs 1, Z 948—-950, 
B 187, 188 zur Anmeldung von Erbrechten
	        
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