Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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serungsanlagen genau zu bezeichnen. Den 
so vorläufig festgestellten Plan hat der 
Gemeindevorstand öffentlich auszulegen; 
sind nur einzelne Grundstücke betroffen, 
so genügt Mitteilung an die Beteiligten. 
Binnen einer Ausschlußfrist von min- 
destens 4 Wochen kann jeder Beteiligte 
Einwendungen bei dem Vorstande erhe- 
ben, über die nötigenfalls der Kreis- oder 
Bezirksausschuß, in letzter Instanz der 
Provinzialrat entscheidet, LandverwOes 
121 ff. Nach entgültiger Erledigung et- 
waiger Einwendungen stellt der Ge- 
meindevorstand den Plan förmlich fest, 
legt ihn öffentlich aus und macht die Art 
der Auslegung öffentlich bekannt. Mit 
Beginn dieser Offenlegung wird das 
Grundeigentum endgültig insoweit be- 
schränkt, als Bauten über die Fluchtlinie 
hinaus versagt werden können (nicht 
müssen). Die Gemeinde erhält ohne wei- 
teres, insbesondere ohne kgl Verordnung, 
das Recht, nicht die Pflicht, die in die 
Fluchtlinie fallenden Flächen zu enteig- 
nen. Nur sofern dem Eigentümer nach 
den Bestimmungen des FIG ein Entschä- 
digungsanspruch zustehen würde, kann 
die Gemeinde zur Einleitung des Enteig- 
nungsverfahrens durch Zivilklage auch ge- 
zwungen werden. Entschädigung kann 
aber wegen der Baubeschränkung nach 
FIG 12 überhaupt nicht, sonst nur wegen 
Entziehung des Grundeigentums gefor- 
dert werden: 1. bei allen Grundstücken, 
wenn die Flächen auf Verlangen der Ge- 
meinde für den öffentlichen Verkehr abge- 
  
treten werden, ein Verlangen, das auch : 
durch entsprechende Handlungen (Pfla- 
stern, Legen von Gasleitungen usw) von 
der Gemeinde betätigt werden kann, RG 
61 322, 68 135, 69 159; 2. bei bebauten 
Grundstücken, wenn diese bis zur Flucht- 
linie von Gebäuden freigelegt werden, 
wodurch der Eigentümer die Enteignung 
auch erzwingen kann — jedoch ist wirk- 
liche Freilegung erforderlich, die Ab- 
sicht, bauen zu wollen, genügt nicht —; 
3. bei unbebauten, aber bebaubaren 
Grundstücken, die schon an einer bereits 
fertiggestellten Straße liegen, wenn diese 
bis zur Fluchtlinie der neuen Straßen be- : 
baut werden — so wenigstens ist die sehr 
unklare Nr 3 des $ 15 auszulegen. Ist 
aber das durch die neue Fluchtlinie ab- 
geschnittene Restgrundstück unbebaubar, 
so gibt neuerdings das Reichsgericht ohne 
weiteres einen Entschädigungsanspruch, 
: ein Grundstück haben. 
Fluchtliniengesetz — Forensen. 
RG 63 174 ff, DJZ 08 1401. Nur im Falle 
Nr 2 kann auch wegen Bebauungsbe- 
beschränkung des Grundeigentums Ent- 
schädigung gefordert werden, wenn und 
soweit Straßen- und Baufluchtlinien ver- 
schieden sind. Für die Feststellung der 
Entschädigung und die Durchführung der 
Enteignung ist das Grundenteignungsges 
maßgebend, s. Enteignung. Bei der Wert- 
festsetzung ist auf die ortsstatutarische 
Baubeschränkung nach $ 12 keine Rück- 
sicht zu nehmen. Das Grundstück nimmt 
ferner teil an der etwaigen zwischenzeit- 
lichen Wertsteigerung ähnlich belegener 
ohne Rücksicht auf Festsetzung der 
Fluchtlinie. Ist es durch die Fluchtlinie 
so angeschnitten, daß der Rest nicht mehr 
bebaut werden kann, so kann der Eigen- 
tümer Übernahme des ganzen Grund- 
stückes fordern. 
Dernburg Bürger Recht 8 $76; C. Ottermann 
Das Fluchtliniengesetz, 97; Friedrichs Kommentar zum 
Fluchtliniengesetz, 5. Aufl, vonv.Straußund Torney; 
Jaeschke Die prBaupolizeigesetze; Bachmann Die 
Baupolizei; G neist in Hartmanns ZeitschrfGesetzgeb und 
P 4 297: Löchlein PrVerwBl 20 206ff; Reinartz 
daselbst 18 893 ff, 19 223 ıf u. Verwaltungsarchiv 7 91 
zu $ 15 Nr 3; Schwarz bei Gruchot 24 382 ff; Paris 
daselbst 20 G676lf. Zu dem Begriff Historische Straße 
Jebens PrVerwBl 22 609; Kunze und Kauz Die 
Rechtsgrundsätze des preuß Oberverwaltungsgerichts unter 
Baufluchtgesetz; v. Kamptz Die Rechtssprechung des- 
selben Gerichts unter Baubeschränkung, Fluchtlinienfest- 
setzung (beides fortlaufende Sammlungen), für Bayern Bau- 
ordnung 17. Febr 01, für Württemberg Bauordnung 6. Okt 
72, doch ist ein neuer Entwurf in Beratung. für Sachsen 
Allgem Bauges 1. Juli 00, Rum pell Handausgabe, 00, 
KloBß Sächs Landesprivatrecht 53 ff, für Baden Ortsstraßen- 
ges vom 15. Okt 1908; Flad Das badische Ortsstraßen- 
gesetz vom 15. Okt 08, Karlsruhe 08, Grünebaum. 
Fluchtverdacht s. Untersuchungshaft. 
Flurzwang s. Agrarwesen. 
Flüsse s. Gewässer, Wasserrecht, Do- 
nau, Rhein. 
fob (HandelsR), free on board. 
Föderalismus s. Staatenverbindung. 
Folter s. Carolina. 
Fondsbörse s. Börse. 
foenus nauticum s. Bodmerei. 
force majieure, höhere Gewalt s. 
Schaden, Interesse, Verursachung, Zufall, 
Gefahr. 
Forderungsrechte s. Recht im sub- 
jektiven Sinne. 
Forderungsvermächtnis (römR) s. 
legatum. 
Forensen sind Personen, die in einem 
Bezirke, in welchem sie nicht wohnen, 
F werden auch 
Inländer in bezug auf die den Grundeigen- 
: tümern in Stadt- und Landgemeinden (s. 
d.) zustehenden Rechte genannt. Im Ge- 
richtsverfassungsrecht bezeichnet man 
mit F Ausländer, die in einem Gerichts-
	        
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