540
serungsanlagen genau zu bezeichnen. Den
so vorläufig festgestellten Plan hat der
Gemeindevorstand öffentlich auszulegen;
sind nur einzelne Grundstücke betroffen,
so genügt Mitteilung an die Beteiligten.
Binnen einer Ausschlußfrist von min-
destens 4 Wochen kann jeder Beteiligte
Einwendungen bei dem Vorstande erhe-
ben, über die nötigenfalls der Kreis- oder
Bezirksausschuß, in letzter Instanz der
Provinzialrat entscheidet, LandverwOes
121 ff. Nach entgültiger Erledigung et-
waiger Einwendungen stellt der Ge-
meindevorstand den Plan förmlich fest,
legt ihn öffentlich aus und macht die Art
der Auslegung öffentlich bekannt. Mit
Beginn dieser Offenlegung wird das
Grundeigentum endgültig insoweit be-
schränkt, als Bauten über die Fluchtlinie
hinaus versagt werden können (nicht
müssen). Die Gemeinde erhält ohne wei-
teres, insbesondere ohne kgl Verordnung,
das Recht, nicht die Pflicht, die in die
Fluchtlinie fallenden Flächen zu enteig-
nen. Nur sofern dem Eigentümer nach
den Bestimmungen des FIG ein Entschä-
digungsanspruch zustehen würde, kann
die Gemeinde zur Einleitung des Enteig-
nungsverfahrens durch Zivilklage auch ge-
zwungen werden. Entschädigung kann
aber wegen der Baubeschränkung nach
FIG 12 überhaupt nicht, sonst nur wegen
Entziehung des Grundeigentums gefor-
dert werden: 1. bei allen Grundstücken,
wenn die Flächen auf Verlangen der Ge-
meinde für den öffentlichen Verkehr abge-
treten werden, ein Verlangen, das auch :
durch entsprechende Handlungen (Pfla-
stern, Legen von Gasleitungen usw) von
der Gemeinde betätigt werden kann, RG
61 322, 68 135, 69 159; 2. bei bebauten
Grundstücken, wenn diese bis zur Flucht-
linie von Gebäuden freigelegt werden,
wodurch der Eigentümer die Enteignung
auch erzwingen kann — jedoch ist wirk-
liche Freilegung erforderlich, die Ab-
sicht, bauen zu wollen, genügt nicht —;
3. bei unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken, die schon an einer bereits
fertiggestellten Straße liegen, wenn diese
bis zur Fluchtlinie der neuen Straßen be- :
baut werden — so wenigstens ist die sehr
unklare Nr 3 des $ 15 auszulegen. Ist
aber das durch die neue Fluchtlinie ab-
geschnittene Restgrundstück unbebaubar,
so gibt neuerdings das Reichsgericht ohne
weiteres einen Entschädigungsanspruch,
: ein Grundstück haben.
Fluchtliniengesetz — Forensen.
RG 63 174 ff, DJZ 08 1401. Nur im Falle
Nr 2 kann auch wegen Bebauungsbe-
beschränkung des Grundeigentums Ent-
schädigung gefordert werden, wenn und
soweit Straßen- und Baufluchtlinien ver-
schieden sind. Für die Feststellung der
Entschädigung und die Durchführung der
Enteignung ist das Grundenteignungsges
maßgebend, s. Enteignung. Bei der Wert-
festsetzung ist auf die ortsstatutarische
Baubeschränkung nach $ 12 keine Rück-
sicht zu nehmen. Das Grundstück nimmt
ferner teil an der etwaigen zwischenzeit-
lichen Wertsteigerung ähnlich belegener
ohne Rücksicht auf Festsetzung der
Fluchtlinie. Ist es durch die Fluchtlinie
so angeschnitten, daß der Rest nicht mehr
bebaut werden kann, so kann der Eigen-
tümer Übernahme des ganzen Grund-
stückes fordern.
Dernburg Bürger Recht 8 $76; C. Ottermann
Das Fluchtliniengesetz, 97; Friedrichs Kommentar zum
Fluchtliniengesetz, 5. Aufl, vonv.Straußund Torney;
Jaeschke Die prBaupolizeigesetze; Bachmann Die
Baupolizei; G neist in Hartmanns ZeitschrfGesetzgeb und
P 4 297: Löchlein PrVerwBl 20 206ff; Reinartz
daselbst 18 893 ff, 19 223 ıf u. Verwaltungsarchiv 7 91
zu $ 15 Nr 3; Schwarz bei Gruchot 24 382 ff; Paris
daselbst 20 G676lf. Zu dem Begriff Historische Straße
Jebens PrVerwBl 22 609; Kunze und Kauz Die
Rechtsgrundsätze des preuß Oberverwaltungsgerichts unter
Baufluchtgesetz; v. Kamptz Die Rechtssprechung des-
selben Gerichts unter Baubeschränkung, Fluchtlinienfest-
setzung (beides fortlaufende Sammlungen), für Bayern Bau-
ordnung 17. Febr 01, für Württemberg Bauordnung 6. Okt
72, doch ist ein neuer Entwurf in Beratung. für Sachsen
Allgem Bauges 1. Juli 00, Rum pell Handausgabe, 00,
KloBß Sächs Landesprivatrecht 53 ff, für Baden Ortsstraßen-
ges vom 15. Okt 1908; Flad Das badische Ortsstraßen-
gesetz vom 15. Okt 08, Karlsruhe 08, Grünebaum.
Fluchtverdacht s. Untersuchungshaft.
Flurzwang s. Agrarwesen.
Flüsse s. Gewässer, Wasserrecht, Do-
nau, Rhein.
fob (HandelsR), free on board.
Föderalismus s. Staatenverbindung.
Folter s. Carolina.
Fondsbörse s. Börse.
foenus nauticum s. Bodmerei.
force majieure, höhere Gewalt s.
Schaden, Interesse, Verursachung, Zufall,
Gefahr.
Forderungsrechte s. Recht im sub-
jektiven Sinne.
Forderungsvermächtnis (römR) s.
legatum.
Forensen sind Personen, die in einem
Bezirke, in welchem sie nicht wohnen,
F werden auch
Inländer in bezug auf die den Grundeigen-
: tümern in Stadt- und Landgemeinden (s.
d.) zustehenden Rechte genannt. Im Ge-
richtsverfassungsrecht bezeichnet man
mit F Ausländer, die in einem Gerichts-