Forensen — Form der Rechtsgeschäfte.
bezirke Grundstücke haben und der inlän-
dischen Judikatur unterworfen werden ;
s. auch landsassiatus.
Form der Rechtsgeschäfte (BürgR)
kann durch das Gesetz oder durch die
Willkür der Parteien vorgeschrieben sein.
I. Die Wirkung der Formverletzung ist
verschieden, je nachdem es sich um die
gesetzliche oder vertragliche Form han-
delt. 1. Wird die gesetzliche Form ver-
letzt, so tritt Nichtigkeit ein. — 2. Wird
die vertragliche Form verletzt, so tritt die
Nichtigkeit nur im Zweifel ein. Läßt sich
aus den Umständen entnehmen, daß die
Parteien von der vertraglichen Form ab-
weichen wollten, so tritt die Nichtigkeit
nicht ein. — 3. In gewissen Fällen be-
stimmt das Gesetz, daß eine Heilung
(Konvaleszenz) der verfehlten Form ein-
treten solle, z. B. ist der Immobiliarkauf-
vertrag nicht gerichtlich oder notariell be-
urkundet worden, so wird er durch nach-
folgende Auflassung geheilt.
II. Die Formen, welche das B anerkennt,
sind Schriftlichkeit, öffentliche Beglaubi-
gung, gerichtliche oder notarielle Beur-
kundung. Im einzelnen können besondere
Erschwerungen hinzukommen, z. B. das
Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit
der Kontrahenten, die Ausschließung der
Stellvertretung.
III. Die Schriftform besteht in der Her-
stellung eines Gedankeninhaltes (durch
Druck oder Schrift) und dessen Uhnter-
zeichnung durch die erklärende Person. Es
besteht jedoch ein Unterschied zwischen
gesetzlicher und vertraglicher Schriftform.
1. Bei gesetzlicher Schriftform hat der
Aussteller eigenhändig zu unterzeichnen;
handelt es sich um einen Vertrag, so müs-
sen beide Parteien dieselbe Urkunde un-
terzeichnen. Wird der Vertrag in mehre-
ren Exemplaren ausgestellt, z. B. ein
Pachtvertrag, so genügt es, wenn jede
Partei die für die andere Partei bestimmte
Urkunde unterzeichnet. Die Schriftform
wird durch die gerichtliche oder notari-
elle Beurkundung ersetzt. — 2. Bei ge-
willkürter Schriftform gelten im Zweifel
die Vorschriften über gesetzliche Schrift-
form; letztere werden jedoch wie folgt
modifiziert: a. Telegramm genügt als ge-
willkürte Schriftform. — b. Ein Vertrag
in gewillkürter Schriftform kann durch
Briefwechsel abgeschlossen werden. In
beiden Fällen kann jede Partei nachträg-
lich gerichtliche oder notarielle Beurkun-
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dung verlangen. — 3. Beim ordentlichen
Privattestamente nach B 2231 Nr 2 ge-
nügt die Schriftform nicht, sondern der
Erblasser muß seinen letzten Willen eigen-
händig, unter Angabe des Ortes und Ta-
ges der Errichtung schreiben und unter-
schreiben. — Beispiele gesetzlicher Schrift-
form: Stiftungsgeschäft inter vivos, Quit-
tung, Miete und Pacht von Immobilien
über ein Jahr, Leibrentenversprechen,
Bürgschaftserklärung, abstraktes Schuld-
versprechen, Schuldanerkenntnis, Anwei-
sung, Abtretung einer Briefhypothek. —
Der Einschreibebrief ist eine qualifizierte
Schriftform.
IV. Öffentliche Beglaubigung ist die
schriftliche Erklärung und sodann die Be-
glaubigung nur der Unterschrift durch Ge-
richt oder Notar. Beispiele: Anmeldung
zum Vereinsregister, Geltendmachung der
Eheanfechtung bei Tod des Anfechtungs-
gegners durch öffentlich beglaubigte Er-
klärung gegenüber dem Nachlaßgerichte,
Antrag zum Güterrechtsregister, Wieder-
annahme des früheren Namens durch die
geschiedene Frau, Ehelichkeitsanfechtung
gegen ein verstorbenes Kind, Nutznie-
Bungsverzicht des Vaters, Gewährung des
Namens des Mannes an das uneheliche
Kind seiner Frau, Ausschlagung einer an-
gefallenen Erbschaft.
V. Gerichtliche oder notarielle Beur-
kundung: die Erklärung wird zu Protokoll
abgegeben und der ganze Akt, nicht bloß
die Unterschrift, beurkundet. Bei Verträ-
gen genügt es, daß erst der Antrag in
einer, sodann die Annahme in einer
zweiten Urkunde beurkundet werden.
Beispiele: Übertragung oder Nieß-
brauchsbelastung des ganzen gegenwär-
tigen Vermögens, pactum de hereditate
tertii unter den künftigen gesetzlichen Er-
ben, obligatorische Eigentumsübertra-
gung an Immobilien, Schenkungsverspre-
chen, Belastung von Grundstücken, An-
trag auf Ehelichkeitserklärung, Verfügung
über einen Miterbenanteil, Erbverzicht,
Erbschaftskauf. — 1. Gerichtliche oder
notarielle Beurkundung unter gleichzeiti-
ger Anwesenheit beider Parteien (Vertre-
tung meist zugelassen). Beispiele: Auf-
lassung von Immobilien, Bestellung des
Erbbaurechtes, Ehevertrag, Kindesan-
nahme, Erbvertrag, öffentliches, gemein-
schaftliches Testament. — 2. Die Ehe-
schließung kann nur vor dem Standesbe-
amten erfolgen, und zwar bei gleichzeiti-