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das Bn 27—42 besondere Vorschriften. Es
ist u. a. bestimmt, wo die Einladung statt-
zufinden hat, wie lange die Einladung
dauern darf (Ladezeit), welche Rechte der
Ft bei Überschreitung der Ladezeit hat.
Über die eingeladenen Güter hat der
Wasserfrachtführer auf Verlangen des Ab-
senders einen Ladeschein auszustellen,
Bn 72. Auch der Landfrachtführer kann
einen solchen ausstellen, H 444. Doch ist
seine Ausstellung im Landfrachtrecht nicht
üblich. Der Ladeschein ist eine Urkunde,
durch welche der Frachtführer sich zur
Auslieferung der Güter an den legitimier-
ten Besitzer des Scheines verpflichtet.
Die Beförderung selbst ist binnen ange-
messener Frist zu bewirken, H 428. Für
Verlust oder Beschädigung der Güter bei
der Beförderung oder für Verspätung der
Lieferfrist haftet der Ft, wenn ein Ver-
schulden von ihm selbst oder von seinen
Leuten vorliegt. Die Eisenbahn haftet
sogar für Zufälle bis zur höheren Gewalt,
H 456.
Die Ablieferung hat an den Empfänger
zu geschehen. Über die Auslieferung der
Ladung (sog Löschung der Ladung) ent-
hält wiederum das Bn 46ff eingehende
Vorschriften, insbesondere über den Ort
der Löschung, über die Löschzeit und über
die Rechte des Ft bei Überschreitung der
Löschzeit.
Das Äquivalent für die Tätigkeit des Ft
ist die Vergütung, die vereinbart ist oder
als stillschweigend vereinbart gilt, B 632.
Zur Bezahlung der Forderungen des Ft,
soweit sie aus dem Frachtbrief ersichtlich
sind, ist der Empfänger verpflichtet, wenn
er Gut und Frachtbrief angenommen hat,
H 436.
Wegen seiner Forderungen hat der Ft
ein Pfandrecht am Frachtgut, welches er
auch noch 3 Tage nach der Ablieferung
geltendmachen kann, wenn er in dieser
Frist gerichtliche Schritte wegen des Gu-
tes gegen den Empfänger einleitet und
sich das Gut noch im Besitz des Emp-
fängers befindet.
Eine besondere Urkunde des Frachtge-
schäftes ist der Frachtbrief. Er wird vom
Absender ausgestellt. Der Ft hat ein
Recht auf seine Ausstellung. Im Eisen-
bahnfrachtrecht ist seine Ausstellung obli-
gatorisch, E 51, 54 Nr 1. Der Frachtbrief
enthält die wesentlichen Umstände des
betreffenden Frachtgeschäftes, H 426. Er
wird an den Empfänger ausgeliefert.
Frachtführer — Frankreich.
Seine Hauptfunktion ist es, als Beweisur-
kunde über die Modalitäten des Vertrages
zu dienen.
Die Lehrbücher und Kommentare des Handelsrechts
und Binnenschiffahrtarech von denen die Lehrbücher
von Cosack, Gareisnnd Lehmann, die Kommen-
tare von Staub (8. Aufl bearbeitet von König, Stranz u.
Pinner) und Düringer-Hachenburg, sowie Mittel-
stein Binnenschiffahrtsrecht hervorgehoben seien. Nord.
fragmenta Vaticana, ein Palimpsest,
der 1821 vom Kardinal Angelo Mai in der
vatikanischen Bibliothek entdeckt wor-
den ist.
Fraktur heißt die Trennung der Kon-
tinuität eines Knochens durch eine äußere
seine Elastizität überwindende Gewalt;
ausgenommen wäre hiervon das Messer
in der Hand des Chirurgen.
Man unterscheidet einfache Frakturen,
die ohne Verletzung der Haut erfolgen,
und komplizierte, bei denen istets eine
Wunde vorhanden ist. In diesem Falle
ist die Gefahr einer Infektion sehr nahe-
liegend. Die Behandlung einer Fraktur
richtet sich nach ihrer Eigenart, doch ist
eine möglichst gute Aneinanderpassung
der Knochenteile und vorläufige Ruhig-
stellung des verletzten Gliedes anzustre-
ben.
Die Diagnose wird in zweifelhaften
Fällen heutigentags ungemein durch
die Röntgenphotographie erleichtert. Die
Heilung erfolgt durch eine von der Kno-
chenhaut sich bildende knöcherne Masse,
welche die beiden getrennten Teile orga-
nisch verkittet. Sachs.
Franchise, Befreiung von Zoll, — pro-
zentuale Befreiung von dem Risiko für
die Beschädigung von Waren.
Franckensteinsche Klausel s. Fi-
nanzwirtschaft des Reiches.
Franke, Wilhelm Franz Gottfried,
* 26. Juli 1803 zu Lüneburg, habilitierte
sich 1825 in Göttingen und wurde hier
1828 a. o. Professor. 1831 folgte er einem
Rufe als o. Professor nach Jena und
kehrte in gleicher Eigenschaft 1844 nach
Göttingen zurück, wo er am 12. April
1873 }.
Neben Aufsätzen in Zeitschriften (die zumeist
in dem von ihm seit 1837 mitherausgegebenen
Archiv für die zivilistische Praxis erschienen)
sind unter seinen Schriften hervorzuheben:
Zivilistische Abhandlungen, Göttingen 26; Bei-
träge zur Erläuterung einzelner Rechtsmaterien,
Göttingen 28; Das Recht der Noterben und
Pflichtteilsberechtigten, Göttingen 31 ; Kommentar
über den Pandektentitel: De hereditatis petitione,
Oöttingen 64. Bogeng.
Frankreich: Verfassung s. Le Fur in
den Staatsverfassungen des Erdballs,