Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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das Bn 27—42 besondere Vorschriften. Es 
ist u. a. bestimmt, wo die Einladung statt- 
zufinden hat, wie lange die Einladung 
dauern darf (Ladezeit), welche Rechte der 
Ft bei Überschreitung der Ladezeit hat. 
Über die eingeladenen Güter hat der 
Wasserfrachtführer auf Verlangen des Ab- 
senders einen Ladeschein auszustellen, 
Bn 72. Auch der Landfrachtführer kann 
einen solchen ausstellen, H 444. Doch ist 
seine Ausstellung im Landfrachtrecht nicht 
üblich. Der Ladeschein ist eine Urkunde, 
durch welche der Frachtführer sich zur 
Auslieferung der Güter an den legitimier- 
ten Besitzer des Scheines verpflichtet. 
Die Beförderung selbst ist binnen ange- 
messener Frist zu bewirken, H 428. Für 
Verlust oder Beschädigung der Güter bei 
der Beförderung oder für Verspätung der 
Lieferfrist haftet der Ft, wenn ein Ver- 
schulden von ihm selbst oder von seinen 
Leuten vorliegt. Die Eisenbahn haftet 
sogar für Zufälle bis zur höheren Gewalt, 
H 456. 
Die Ablieferung hat an den Empfänger 
zu geschehen. Über die Auslieferung der 
Ladung (sog Löschung der Ladung) ent- 
hält wiederum das Bn 46ff eingehende 
Vorschriften, insbesondere über den Ort 
der Löschung, über die Löschzeit und über 
die Rechte des Ft bei Überschreitung der 
Löschzeit. 
Das Äquivalent für die Tätigkeit des Ft 
ist die Vergütung, die vereinbart ist oder 
als stillschweigend vereinbart gilt, B 632. 
Zur Bezahlung der Forderungen des Ft, 
soweit sie aus dem Frachtbrief ersichtlich 
sind, ist der Empfänger verpflichtet, wenn 
er Gut und Frachtbrief angenommen hat, 
H 436. 
Wegen seiner Forderungen hat der Ft 
ein Pfandrecht am Frachtgut, welches er 
auch noch 3 Tage nach der Ablieferung 
geltendmachen kann, wenn er in dieser 
Frist gerichtliche Schritte wegen des Gu- 
tes gegen den Empfänger einleitet und 
sich das Gut noch im Besitz des Emp- 
fängers befindet. 
Eine besondere Urkunde des Frachtge- 
schäftes ist der Frachtbrief. Er wird vom 
Absender ausgestellt. Der Ft hat ein 
Recht auf seine Ausstellung. Im Eisen- 
bahnfrachtrecht ist seine Ausstellung obli- 
gatorisch, E 51, 54 Nr 1. Der Frachtbrief 
enthält die wesentlichen Umstände des 
betreffenden Frachtgeschäftes, H 426. Er 
wird an den Empfänger ausgeliefert. 
  
Frachtführer — Frankreich. 
Seine Hauptfunktion ist es, als Beweisur- 
kunde über die Modalitäten des Vertrages 
zu dienen. 
Die Lehrbücher und Kommentare des Handelsrechts 
und Binnenschiffahrtarech von denen die Lehrbücher 
von Cosack, Gareisnnd Lehmann, die Kommen- 
tare von Staub (8. Aufl bearbeitet von König, Stranz u. 
Pinner) und Düringer-Hachenburg, sowie Mittel- 
stein Binnenschiffahrtsrecht hervorgehoben seien. Nord. 
fragmenta Vaticana, ein Palimpsest, 
der 1821 vom Kardinal Angelo Mai in der 
vatikanischen Bibliothek entdeckt wor- 
den ist. 
Fraktur heißt die Trennung der Kon- 
tinuität eines Knochens durch eine äußere 
seine Elastizität überwindende Gewalt; 
ausgenommen wäre hiervon das Messer 
in der Hand des Chirurgen. 
Man unterscheidet einfache Frakturen, 
die ohne Verletzung der Haut erfolgen, 
und komplizierte, bei denen istets eine 
Wunde vorhanden ist. In diesem Falle 
ist die Gefahr einer Infektion sehr nahe- 
liegend. Die Behandlung einer Fraktur 
richtet sich nach ihrer Eigenart, doch ist 
eine möglichst gute Aneinanderpassung 
der Knochenteile und vorläufige Ruhig- 
stellung des verletzten Gliedes anzustre- 
ben. 
Die Diagnose wird in zweifelhaften 
Fällen heutigentags ungemein durch 
die Röntgenphotographie erleichtert. Die 
Heilung erfolgt durch eine von der Kno- 
chenhaut sich bildende knöcherne Masse, 
welche die beiden getrennten Teile orga- 
nisch verkittet. Sachs. 
Franchise, Befreiung von Zoll, — pro- 
zentuale Befreiung von dem Risiko für 
die Beschädigung von Waren. 
Franckensteinsche Klausel s. Fi- 
nanzwirtschaft des Reiches. 
Franke, Wilhelm Franz Gottfried, 
* 26. Juli 1803 zu Lüneburg, habilitierte 
sich 1825 in Göttingen und wurde hier 
1828 a. o. Professor. 1831 folgte er einem 
Rufe als o. Professor nach Jena und 
kehrte in gleicher Eigenschaft 1844 nach 
Göttingen zurück, wo er am 12. April 
1873 }. 
Neben Aufsätzen in Zeitschriften (die zumeist 
in dem von ihm seit 1837 mitherausgegebenen 
Archiv für die zivilistische Praxis erschienen) 
sind unter seinen Schriften hervorzuheben: 
Zivilistische Abhandlungen, Göttingen 26; Bei- 
träge zur Erläuterung einzelner Rechtsmaterien, 
Göttingen 28; Das Recht der Noterben und 
Pflichtteilsberechtigten, Göttingen 31 ; Kommentar 
über den Pandektentitel: De hereditatis petitione, 
Oöttingen 64. Bogeng. 
Frankreich: Verfassung s. Le Fur in 
den Staatsverfassungen des Erdballs,
	        
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