Freiwillige Gerichtsbarkeit.
Vorschriften zu beschränken. Daneben
finden sich aber auch, soweit eine Tren-
nung schwer tunlich war, Vorschriften
über die Zuständigkeit und das Verfahren
der Gerichte in dem B, z. B. in B 60 und
61 über die Anmeldung und Eintragung
von Vereinen ins Vereinsregister.
Die Vorschriften über die Mitwirkung
des Gerichts in nichtstreitigen Rechts-
angelegenheiten sind im allgemeinen, so-
weit die Mitwirkung reichsgesetzlich vor-
geschrieben ist, in dem Gesetze über die
Angelegenheiten der fG vom 17. Mai
1898 (abgekürzt: F) enthalten. Indessen
finden sich auch einige der Vorschriften,
die an sich nicht streitige Angelegen-
heiten betreffen, in der Z, z. B. über das
Aufgebotsverfahren und die Entmündi-
gung. Die Aufnahme dieser Vorschriften
in die Z rührt daher, daß man diese An-
gelegenheiten schon bei Herausgabe der
Z ordnen zu müssen glaubte, und daß
z. B. im Entmündigungsverfahren sich
vielfach ein Streitverfahren anschließt,
dessen prozessualische Ordnung ohnehin
Aufgabe der Z war.
Das F ordnet die Zuständigkeit und
das Verfahren der Gerichte in diesen An-
gelegenheiten, soweit sie durch Reichs-
gesetz ihnen überwiesen sind, jedoch nur
insoweit, als dies zur einheitlichen Durch-
führung des B erforderlich erschien. In-
soweit, als Einzelheiten in dem F nicht
geordnet sind, steht es der Landesgesetz-
gebung frei, weitere Vorschriften zu er-
lassen. Auch ist es selbstverständlich
Aufgabe der Landesgesetzgebung, dieje-
nigen Formen zu bestimmen, in denen
die durch Landesgesetz erforderte Mitwir-
kung der Gerichte zu erfolgen hat.
Insoweit, als richterliche Tätigkeit be-
sonderen Behörden überwiesen ist, z. B.
dem Standesamt, Patentamt usw, sind für
die Zuständigkeit und das Verfahren die
Vorschriften der Spezialgesetzgebung
maßgebend.
Der ursprüngliche Entwurf des F be-
schränkte sich auf Vormundschafts- und
Nachlaßsachen. Das in Kraft getretene
Gesetz hat indessen in umfassender Weise
in elf Abschnitten alle diejenigen Vor-
schriften zusammengefaßt, die in for-
meller Beziehung zur Ergänzung der
sachlichen Bestimmungen des B auf die-
sem erforderlich waren.
Nur die Grundbuchsachen sind einem
besonderen Gesetze, der Gr, vorbehalten,
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obwohl auch sie in das Gebiet der fO
fallen.
Die wichtigsten Aufgaben des Gerichts
in Angelegenheiten der fG sind fol-
gende:
1. Mitwirkung bei Errichtung von
Rechtsgeschäften, insbesondere Auf-
nahme von Urkunden, vor allem in den
Fällen, in denen gesetzlich gerichtliche
oder notarielle Beurkundung oder Be-
glaubigung von Unterschriften vorge-
schrieben ist, sowie Bekanntmachungen
solcher Rechtsgeschäfte, die zur Wirk-
samkeit gegen Dritte einer solchen be-
dürfen, z. B. des Gütertrennungsver-
trages;
2. Tätigkeit als Vormundschaftsgericht
in dem näheren durch das B bestimmten
Umfange;
3. Tätigkeit als Nachlaß- und Teilungs-
gericht, insbesondere zur Aufnahme von
Ausschlagungserklärungen, Erteilung von
Erbscheinen, Eröffnung von Testamen-
ten, Anordnung von Nachlaßverwaltun-
gen und Nachlaßpflegschaften und Tei-
lung von Erbschaften oder anderen Ge-
meinschaften auf Antrag der Beteiligten;
4. Führung von Registern, insbeson-
dere des Handelsregisters, Gesellschafts-
registers, Vereinsregisters, Güterrechts-
registers, Schiffsregisters u. a. m.;
5. Tätigkeit in Angelegenheiten des
Personenstandes, soweit diese durch das
Gesetz für die Beurkundung des Per-
sonenstandes und die Eheschließung vom
6. Febr 1875 den Gerichten überwiesen
sind;
6. Genehmigung von Rechtsgeschäf-
ten, soweit ausnahmsweise bei solchen
zwecks Prüfung der gesetzlichen Voraus-
setzungen eine gerichtliche Genehmigung
vorgeschrieben ist, wie z. B. reichsgesetz-
lich bei dem Vertrag, durch den jemand
an Kindesstatt angenommen wird, oder
durch den die Wirkungen eines solchen
Vertrages wieder aufgehoben werden
sollen, oder landesgesetzlich bei Familien-
stiftungen oder Familienfideikommissen ;
7. allerlei andere Tätigkeiten des Ge-
richts, insbesondere z. B. bei Abnahme
des Offenbarungseides, Feststellung des
Zustandes oder Wertes einer Sache durch
Sachverständige, Bestellung eines Ver-
wahrers, Pfandverkauf usw.
Das F sucht für alle diese Fälle zu-
nächst umfassend die Frage der Zustän-
digkeit zu regeln, so daß in dieser Be-