Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Freizeichen — Friedensspionage. 
Markenschutz in derselben Zeitschrift 8 237; Osterrieth 
Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes 302 ff; Selig- 
sohn Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen 
8. Aufl 68 ff; Rhenius Das Gesetz usw, 2. Aufl, 24 ff und 
die andern bei dem Artikel ‚Warenzeichen‘ aufgeführten 
Kommentare zu $4 des Gesetzes; Adler Das Wesen des 
Freizeichens in der Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz 
und Urheberrecht 13 Heft 11. Otto Krüger. 
Freizügigkeit ist auf Grund des Bun- 
desgesetzes vom 1. Nov 1867 innerhalb 
des Bundesgebietes garantiert; in der F 
liegt auch die Erwerbsfreiheit. Beschrän- 
kungen der F können nur aus armenrecht- 
lichen Gründen oder gegen bestrafte Per- 
sonen stattfinden. 
Fremde (DeutschR) gelten als recht- 
los; später wird der Fremdenschutz ein 
nutzbares Regal. Die Authentica Omnes 
peregrini Friedrichs II. 1220 bestimmt, im 
Gegensatze zu dem bisherigen ius albina- 
gii (Recht des Landesherrn auf den Nach- 
laß eines im Inlande ohne inländische Er- 
ben verstorbenen Ausländers), daß der 
Bischof den Nachlaß des testamentslos 
verstorbenen Fremden den Erben über- 
geben solle oder zu frommen Zwecken 
verwende. Dennoch wird eine gabella 
hereditaria und gabella emigrationis durch 
die Landesherren genommen. Wildfangs- 
recht ist das Recht, Fremde ohne „nach- 
folgenden‘ Herrn nach einem Jahre als 
Leibeigene (Wildfänge) in Anspruch zu 
nehmen. — S. Ausländer. 
Fremdrecht s. Nationalrecht. 
Frettchen s. Kaninchenfang. Frett- 
chen nicht jagdbar: 8 1 prJagdO vom 
15. Juli 1907, $ 1 Wildschonges vom 
14. Juli 1904 (für Hannover). _ Steilins. 
Frettieren s. Kaninchenfang. 
Freymon, Johann Wolfgang von, 
* 14. März 1546 zu Ingolstadt, zuletzt kai- 
serlicher Geheimer Rat und (bis 1597) 
Reichvizekanzler, * auf seinem Schloß 
Raudeck 10. Nov 1610. 
Hauptwerk: Symphonia juris utriusque chro- 
nologica, Frankfurt 1574. Bogeng. 
rider, Peter, * gegen Ende des 
15. Jahrhunderts in Minden, t als Syndi- 
kus in Frankfurt a. M. 22. Jan 1616. 
Hauptwerk: Commentarius synopticus de ma- 
teria possessionis, Gießen 1597 (1614, Wetzlar 
1731), in dem er versuchte, die Lehre vom Be- 
sitz systematisch zu begründen, wodurch er auf 
die dogmengeschichtliche Entwickelung des Be- 
griffes vielfachen (nach Savignys Urteil ungün- 
stigen) Einfluß übte. Bogeng. 
riede, Beendigung des Krieges (s. d.). 
Friedensblokade s. Blokade. 
Friedensspionage. Die Strafbestim- 
mungen gegen die F(riedens)sp(ionage) 
sind in dem Reichsgesetze gegen den Ver- 
rat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 
  
55J3 
1893, RGBI 205 ff, enthalten. Vor Erlaß 
dieses Gesetzes war die hauptsächlichste 
Bestimmung gegen die Fsp die des S 92 
Nr 1, welche jedoch nur dann anwendbar 
ist, wenn der Täter Staatsgeheimnisse 
oder Festungspläne oder solche Urkun- 
den, Aktenstücke oder Nachrichten, von 
denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung 
einer anderen Regierung gegenüber für 
das Wohl des Deutschen Reiches oder 
eines Bundesstaates erforderlich ist, die- 
ser Regierung mitteilt oder öffentlich be- 
kannt macht. Die eigentliche Kundschaf- 
tertätigkeit fiel also nicht unter diese Straf- 
bestimmung. Dagegen waren gegen die 
Spionage und den Verrat nach ausge- 
brochenem Kriege ausreichende Strafvor- 
schriften vorhanden, S 89, 90 Nr 4 u. 5, 
91, 360 Nr 1; MS 57, 58 Nr 1, 153, 155, 
157, 160; PrG 15, 18 Nr 1. Um diese 
Lücke in der Gesetzgebung auszufüllen, 
ist das Gesetz vom 3. Juli 1893 erlassen. 
Militärische Geheimnisse im Sinne die- 
ses Gesetzes sind Schriften, Zeichnungen, 
oder andere Gegenstände, wie Pläne von 
Festungen, Kriegshäfen, Küstenbefesti- 
gungen, Mobilmachungspläne, Zeichnun- 
gen und Modelle von Kriegsschiffen, Ge- 
schützen, Gewehren, Luftschiffen usw, de- 
ren Geheimhaltung im Interesse der Lan- 
desverteidigung objektiv erforderlich ist, 
8 1. Ihre Geheimhaltung braucht von 
einer Behörde nicht angeordnet zu sein, 
ja selbst allgemein bekannte Gegenstände 
können unter bestimmten Voraussetzun- 
gen unter den Begriff des militärischen 
Geheimnisses fallen, wie z. B. General- 
stabskarten, Seekarten zu Zeiten eines un- 
mittelbar bevorstehenden Krieges. 
Läßt der Täter Gegenstände der vorbe- 
zeichneten Art in den Besitz oder zur 
Kenntnis eines andern gelangen, so liegt 
Verrat militärischer Geheimnisse vor, bei 
welchem drei Fälle zu unterscheiden sind: 
1. Schwerer vorsätzlicher Verrat. Der Tä- 
ter muß wissen, daß durch seine Mittei- 
lung die Sicherheit des Deutschen Reiches 
gefährdet ist. Dolus eventualis ist aus- 
reichend. Verbrechen gegen 8 1. Versuch 
strafbar, S 43. Strafe: Zuchthaus nicht un- 
ter 2 Jahren, daneben nach Ermessen des 
Gerichts Geldstrafe bis zu 15000 M. Bei 
mildernden Umständen Festungshaft nicht 
unter 6 Monaten, daneben nach Ermessen 
des Gerichts Geldstrafe bis zu 10000 M. 
Neben Gefängnis kann auf Verlust der be- 
kleideten öffentlichen Amter und der aus
	        
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