Freizeichen — Friedensspionage.
Markenschutz in derselben Zeitschrift 8 237; Osterrieth
Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes 302 ff; Selig-
sohn Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen
8. Aufl 68 ff; Rhenius Das Gesetz usw, 2. Aufl, 24 ff und
die andern bei dem Artikel ‚Warenzeichen‘ aufgeführten
Kommentare zu $4 des Gesetzes; Adler Das Wesen des
Freizeichens in der Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz
und Urheberrecht 13 Heft 11. Otto Krüger.
Freizügigkeit ist auf Grund des Bun-
desgesetzes vom 1. Nov 1867 innerhalb
des Bundesgebietes garantiert; in der F
liegt auch die Erwerbsfreiheit. Beschrän-
kungen der F können nur aus armenrecht-
lichen Gründen oder gegen bestrafte Per-
sonen stattfinden.
Fremde (DeutschR) gelten als recht-
los; später wird der Fremdenschutz ein
nutzbares Regal. Die Authentica Omnes
peregrini Friedrichs II. 1220 bestimmt, im
Gegensatze zu dem bisherigen ius albina-
gii (Recht des Landesherrn auf den Nach-
laß eines im Inlande ohne inländische Er-
ben verstorbenen Ausländers), daß der
Bischof den Nachlaß des testamentslos
verstorbenen Fremden den Erben über-
geben solle oder zu frommen Zwecken
verwende. Dennoch wird eine gabella
hereditaria und gabella emigrationis durch
die Landesherren genommen. Wildfangs-
recht ist das Recht, Fremde ohne „nach-
folgenden‘ Herrn nach einem Jahre als
Leibeigene (Wildfänge) in Anspruch zu
nehmen. — S. Ausländer.
Fremdrecht s. Nationalrecht.
Frettchen s. Kaninchenfang. Frett-
chen nicht jagdbar: 8 1 prJagdO vom
15. Juli 1907, $ 1 Wildschonges vom
14. Juli 1904 (für Hannover). _ Steilins.
Frettieren s. Kaninchenfang.
Freymon, Johann Wolfgang von,
* 14. März 1546 zu Ingolstadt, zuletzt kai-
serlicher Geheimer Rat und (bis 1597)
Reichvizekanzler, * auf seinem Schloß
Raudeck 10. Nov 1610.
Hauptwerk: Symphonia juris utriusque chro-
nologica, Frankfurt 1574. Bogeng.
rider, Peter, * gegen Ende des
15. Jahrhunderts in Minden, t als Syndi-
kus in Frankfurt a. M. 22. Jan 1616.
Hauptwerk: Commentarius synopticus de ma-
teria possessionis, Gießen 1597 (1614, Wetzlar
1731), in dem er versuchte, die Lehre vom Be-
sitz systematisch zu begründen, wodurch er auf
die dogmengeschichtliche Entwickelung des Be-
griffes vielfachen (nach Savignys Urteil ungün-
stigen) Einfluß übte. Bogeng.
riede, Beendigung des Krieges (s. d.).
Friedensblokade s. Blokade.
Friedensspionage. Die Strafbestim-
mungen gegen die F(riedens)sp(ionage)
sind in dem Reichsgesetze gegen den Ver-
rat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli
55J3
1893, RGBI 205 ff, enthalten. Vor Erlaß
dieses Gesetzes war die hauptsächlichste
Bestimmung gegen die Fsp die des S 92
Nr 1, welche jedoch nur dann anwendbar
ist, wenn der Täter Staatsgeheimnisse
oder Festungspläne oder solche Urkun-
den, Aktenstücke oder Nachrichten, von
denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung
einer anderen Regierung gegenüber für
das Wohl des Deutschen Reiches oder
eines Bundesstaates erforderlich ist, die-
ser Regierung mitteilt oder öffentlich be-
kannt macht. Die eigentliche Kundschaf-
tertätigkeit fiel also nicht unter diese Straf-
bestimmung. Dagegen waren gegen die
Spionage und den Verrat nach ausge-
brochenem Kriege ausreichende Strafvor-
schriften vorhanden, S 89, 90 Nr 4 u. 5,
91, 360 Nr 1; MS 57, 58 Nr 1, 153, 155,
157, 160; PrG 15, 18 Nr 1. Um diese
Lücke in der Gesetzgebung auszufüllen,
ist das Gesetz vom 3. Juli 1893 erlassen.
Militärische Geheimnisse im Sinne die-
ses Gesetzes sind Schriften, Zeichnungen,
oder andere Gegenstände, wie Pläne von
Festungen, Kriegshäfen, Küstenbefesti-
gungen, Mobilmachungspläne, Zeichnun-
gen und Modelle von Kriegsschiffen, Ge-
schützen, Gewehren, Luftschiffen usw, de-
ren Geheimhaltung im Interesse der Lan-
desverteidigung objektiv erforderlich ist,
8 1. Ihre Geheimhaltung braucht von
einer Behörde nicht angeordnet zu sein,
ja selbst allgemein bekannte Gegenstände
können unter bestimmten Voraussetzun-
gen unter den Begriff des militärischen
Geheimnisses fallen, wie z. B. General-
stabskarten, Seekarten zu Zeiten eines un-
mittelbar bevorstehenden Krieges.
Läßt der Täter Gegenstände der vorbe-
zeichneten Art in den Besitz oder zur
Kenntnis eines andern gelangen, so liegt
Verrat militärischer Geheimnisse vor, bei
welchem drei Fälle zu unterscheiden sind:
1. Schwerer vorsätzlicher Verrat. Der Tä-
ter muß wissen, daß durch seine Mittei-
lung die Sicherheit des Deutschen Reiches
gefährdet ist. Dolus eventualis ist aus-
reichend. Verbrechen gegen 8 1. Versuch
strafbar, S 43. Strafe: Zuchthaus nicht un-
ter 2 Jahren, daneben nach Ermessen des
Gerichts Geldstrafe bis zu 15000 M. Bei
mildernden Umständen Festungshaft nicht
unter 6 Monaten, daneben nach Ermessen
des Gerichts Geldstrafe bis zu 10000 M.
Neben Gefängnis kann auf Verlust der be-
kleideten öffentlichen Amter und der aus