Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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öffentlichen Wahlen hervorgegangenen 
Rechte erkannt werden, neben jeder Frei- 
heitsstrafe ist Polizeiaufsicht zulässig, $& 6. 
2. Einfacher vorsätzlicher Verrat. Die Mit- 
teilung muß rechtswidrig sein, also mit 
dem Bewußtsein, daß die Geheimhaltung 
im Interesse der Landesverteidigung er- 
forderlich ist. Einfacher Verrat liegt stets 
dann vor, wenn eine Berechtigung zur 
Mitteilung weder in den persönlichen 
Eigenschaften des Täters noch in den 
sonstigen Umständen begründet ist. Nur 
unter der Voraussetzung einer besonderen 
Berechtigung ist die Mitteilung zugelas- 
sen, RG vom 3. Juli 1896, DJZ 1 181. Ver- 
gehen gegen $ 2. Versuch strafbar, $ 2 
Abs 3. Strafe: Gefängnis oder Festungs- 
haft bis 5 Jahren, daneben nach Ermessen 
des Gerichts Geldstrafe bis zu 5000 M. 
3. Fahrlässiger Verrat. Der Täter muß aus 
Fahrlässigkeit, auch durch Unterlassen 
pflichtmäßigen Bewahrens, Gegenstände 
der vorbezeichneten Art, die ihm amtlich 
anvertraut oder kraft seines Amtes oder 
eines von amtlicher Seite erteilten Auf- 
trages zugänglich sind, in einer die Sicher- 
heit des Deutschen Reiches gefährdenden 
Weise in den Besitz oder zur Kenntnis 
eines anderen gelangen lassen. Vergehen 
gegen $ 7. Strafe: Gefängnis oder Fe- 
stungshaft bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe 
bis zu 3000 M. Neben der Freiheitsstrafe 
nach Ermessen des Gerichts Geldstrafe bis 
zu 3000 M. 
Beschafft sich der Täter den Besitz oder 
die Kenntnis von Gegenständen der oben 
bezeichneten Art, so liegt Spionage im en- 
geren Sinne vor. 1. Schwere Spionage. 
Der Täter muß sich den Besitz oder die 
Kenntnis verschaffen in der Absicht, da- 
von zu einer die Sicherheit des Deutschen 
Reiches gefährdenden Mitteilung an an- 
dere Gebrauch zu machen. Vorbereitung 
des schweren vorsätzlichen Verrats. Ver- 
brechen gegen $ 3. Strafe: Zuchthaus bis 
zu 10 Jahren, daneben nach Ermessen des 
Gerichts Geldstrafe bis zu 10000 M. Da- 
neben kann auf Verlust der aus öffent- 
lichen Wahlen hervorgegangenen Rechte 
und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht 
erkannt werden, $ 6. Keine mildernden 
Umstände, obwohl bei der Tat nicht not- 
wendig ehrlose Gesinnung vorhanden zu 
sein braucht. 2. Einfache Spionage. Das 
Verschaffen des Besitzes oder der Kennt- 
nis muß rechtswidrig, aber ohne die vor- 
bezeichnete Absicht erfolgen. Eine straf- 
  
Friedensspionage. 
bare Handlung liegt nur dann nicht vor, 
wenn der Täter durch sein Amt, Beruf, 
Gewerbe, Auftrag oder Ermächtigung zur 
Kenntnisnahme befugt ist. Vergehen ge- 
gen 8 4. Strafe: Gefängnis oder 
Festungshaft bis zu 3 Jahren, daneben 
nach Ermessen des Gerichts Geldstrafe 
bis zu 5000 M. 
Als weitere strafbare Handlung er- 
scheint das Komplott zu schwerem Verrat 
oder schwerer Spionage. Verabredung 
des Verbrechens der in den $$ 1, 3 be- 
zeichneten Art seitens mehrerer (also 
mindestens zwei) Personen, ohne daß es 
zur Ausführung oder zu einem strafbaren 
Versuch desselben gekommen ist. Ver- 
gehen gegen $ 5. Strafe: Gefängnis nicht 
unter 3 Monaten. Neben der Freiheits- 
strafe kann auf Geldstrafe bis zu 5000 M, 
Verlust der bekleideten öffentlichen Äm- 
ter und der aus öffentlichen Wahlen her- 
vorgegangenen Rechte sowie auf Zuläs- 
sigkeit von Polizeiaufsicht erkannt wer- 
den, $ 6. Straflos bleibt der an einer 
Verabredung der vorbezeichneten Art Be- 
teiligte, wenn er von derselben zu einer 
Zeit, wo die Behörde nicht schon ander- 
weit davon unterrichtet ist, in einer Weise 
Anzeige macht, daß die Verhütung des 
Verbrechens möglich ist, 8 5 Abs 3. 
Unterlassung der Anzeige des bevor- 
stehenden Verrates oder Spionage. Wer 
von dem Vorhaben eines der in den $$ 1 
und 3 vorgesehenen Verbrechen zu einer 
Zeit, in welcher die Verhütung des Ver- 
brechens möglich ist, glaubhafte Kennt- 
nis erhält und es unterläßt, hiervon der 
Behörde zur rechten Zeit Anzeige zu 
machen, ist, wenn das Verbrechen oder 
ein strafbarer Versuch desselben began- 
gen worden ist, mit Gefängnis zu be- 
strafen. Vergehen gegen $ 9. 
Betreten gewisser Örtlichkeiten. Wer, 
wenn auch nur fahrlässig, den von der 
Militärbehörde erlassenen, an Ort und 
Stelle erkennbar gemachten Anordnungen 
zuwider Befestigungsanlagen, Anstalten 
des Heeres oder der Marine, Kriegs- 
schiffe, Kriegsfahrzeuge oder militärische 
Versuchs- oder Übungsplätze betritt, 
wird mit Geldstrafe bis zu 150 M oder 
mit Haft bestraft. Übertretung des $ 8. 
Die von Inländern im Auslande began- 
genen Verbrechen bzw Vergehen gegen 
die 88 1, 3 und 5 können ohne weiteres 
verfolgt werden, und zwar auch dann, 
wenn der Täter wegen derselben Tat im
	        
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