Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

52 Allgemeine Gütergemeinschaft. 
für das Vermögen der Frau geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung, 
und zwar mit einer Einschränkung, B 
1441. 
Der eheliche Aufwand fällt zunächst dem 
Gesamtgute zur Last, B 1448, in diese 
Masse fallen aber auch die Einkünfte aus 
dem Sondergute. Da der Mann an sich 
schon zur Bestreitung des ehelichen Auf- 
wandes verpflichtet ist, so hat er eventuell 
auch die Einkünfte aus seinem Vorbe- 
haltsgute zu diesem Zwecke zur Verfü- 
gung zu stellen. Genügt dieses alles nicht, 
so hat die Frau dem Manne zur Bestrei- 
tung des ehelichen Aufwandes einen Bei- 
trag zu leisten, B 1441 a. E. 
Die Rechte des Mannes an dem Ge- 
samtgut sind nahezu unbeschränkt. Nach 
B 1443 unterliegt das Gesamtgut seiner 
Verwaltung, er ist insbesondere berech- 
tigt, die zum Gesamtgute gehörenden 
Sachen in Besitz zu nehmen, über das Ge- 
samtgut zu verfügen, sowie Rechtsstrei- 
tigkeiten, welche sich auf das Gesamtgut 
beziehen, im eigenen Namen zu führen. 
Andrerseits wird die Frau durch die Ver- 
waltungshandlungen des Mannes weder 
Dritten noch dem Manne gegenüber per- 
sönlich verpflichtet. Für die Verwaltung 
des Gesamtgutes ist der Mann der Frau 
nicht verantwortlich, B 1456, für eine Ver- 
minderung des Gesamtgutes hat er jedoch 
zu diesem Ersatz zu leisten, wenn er die 
Verminderung in der Absicht, die Frau zu 
benachteiligen, oder durch ein Rechts- 
geschäft herbeiführt, das er ohne die er- 
forderliche Zustimmung der Frau vor- 
nimmt. Eine Auskunftspflicht des Mannes 
der Frau gegenüber ist im B nicht ausge- 
sprochen, man wird eine solche aber als 
eine persönliche Verpflichtung des Man- 
nes ansehen müssen. Die Verwaltungs- 
befugnis des Mannes ist nicht schlechthin 
ein höchstpersönliches Recht, vielmehr hat 
nach B 1457 der Vormund, falls der Mann 
unter Vormundschaft steht, ihn in den 
Rechten und Pflichten zu vertreten, wel- 
che sich aus der Verwaltung des Gesamt- 
gutes ergeben. In einigen Fällen bedarf 
der Mann der Einwilligung der Ehefrau 
zu Rechtsgeschäften: wenn er sich zu 
einer Verfügung über das Gesamtgut im 
Ganzen verpflichtet, sowie zu einer Ver- 
fügung über das Gesamtgut, durch welche 
eine ohne Zustimmung der Frau einge- 
gangene Verpflichtung dieser Art erfüllt 
werden soll; ferner zu einer Verfügung 
  
über ein zu dem Gesamtgute gehörendes 
Grundstück und zur Eingehung der Ver- 
pflichtung zu einer solchen Verfügung; 
schließlich zu einer Schenkung aus dem 
Gesamtgut und zu einer Verfügung über 
Gesamtgut, durch welche das ohne Zu- 
stimmung der Frau erteilte Versprechen 
einer solchen Schenkung erfüllt werden 
soll, B 1444—1446. Nach B 1446 Abs 2 
sind hiervon Schenkungen, durch die einer 
sittlichen Pflicht oder einer auf den An- 
stand zu nehmenden Rücksicht ent- 
sprochen wird, ausgenommen. Die Zu- 
stimmung der Frau kann auf Antrag des 
Mannes durch das Vormundschaftsge- 
richt ersetzt werden, wenn die Frau sie 
ohne ausreichenden Grund verweigert 
oder durch Krankheit oder Abwesenheit 
an der Abgabe einer Erklärung verhindert 
und mit dem Aufschube Gefahr verbun- 
den ist, B 1447. Ein ohne Zustimmung 
der Frau vorgenommenes Rechtsge- 
schäft, zu welchem ihre Zustimmung er- 
forderlich ist, gilt als rechtsunwirksam ge- 
mäß B 1396—1398. 
Auch der Frau steht in mancher Be- 
ziehung eine Verfügungsgewalt zu. Zu- 
nächst hat sie nach B 1357 die Schlüssel- 
gewalt, d. i. die Befugnis, innerhalb ihres 
häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte 
des Mannes für ihn zu besorgen und ihn 
zu vertreten. Sie kann, wenn der Mann 
ohne ihre erforderliche Zustimmung 
über ein zum Gesamtgute gehören- 
des Recht verfügt, dieses ohne Mit- 
wirkung des Mannes gegen Dritte ge- 
richtlich geltendmachen, B 1449; eben- 
sowenig bedarf sie zur Fortsetzung 
eines bei dem Eintritt der Gütergemein- 
schaft anhängigen Rechtsstreites der Zu- 
stimmung des Mannes, B 1454. Sie kann 
eine ihr angefallene Erbschaft oder ein ihr 
angefallenes Vermächtnis annehmen oder 
ausschlagen, ohne daß die Zustimmung 
des Mannes erforderlich ist, ebenso kann 
sie auf den Pflichtteil verzichten und 
einen ihr gemachten Vertragsantrag oder 
eine Schenkung ablehnen, auch kann sie 
ein Inventar über eine ihr zugefallene 
Erbschaft ohne Zustimmung des Mannes 
errichten, B 1453. Hat der Mann der Frau 
die Einwilligung zum selbständigen Be- 
triebe eines Erwerbsgeschäftes erteilt, so 
ist seine Zustimmung zu solchen Rechts- 
geschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht 
erforderlich, welche der Geschäftsbetrieb 
mit sich bringt, B 1405, 1452. Bei Verhin-
	        
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