52 Allgemeine Gütergemeinschaft.
für das Vermögen der Frau geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung,
und zwar mit einer Einschränkung, B
1441.
Der eheliche Aufwand fällt zunächst dem
Gesamtgute zur Last, B 1448, in diese
Masse fallen aber auch die Einkünfte aus
dem Sondergute. Da der Mann an sich
schon zur Bestreitung des ehelichen Auf-
wandes verpflichtet ist, so hat er eventuell
auch die Einkünfte aus seinem Vorbe-
haltsgute zu diesem Zwecke zur Verfü-
gung zu stellen. Genügt dieses alles nicht,
so hat die Frau dem Manne zur Bestrei-
tung des ehelichen Aufwandes einen Bei-
trag zu leisten, B 1441 a. E.
Die Rechte des Mannes an dem Ge-
samtgut sind nahezu unbeschränkt. Nach
B 1443 unterliegt das Gesamtgut seiner
Verwaltung, er ist insbesondere berech-
tigt, die zum Gesamtgute gehörenden
Sachen in Besitz zu nehmen, über das Ge-
samtgut zu verfügen, sowie Rechtsstrei-
tigkeiten, welche sich auf das Gesamtgut
beziehen, im eigenen Namen zu führen.
Andrerseits wird die Frau durch die Ver-
waltungshandlungen des Mannes weder
Dritten noch dem Manne gegenüber per-
sönlich verpflichtet. Für die Verwaltung
des Gesamtgutes ist der Mann der Frau
nicht verantwortlich, B 1456, für eine Ver-
minderung des Gesamtgutes hat er jedoch
zu diesem Ersatz zu leisten, wenn er die
Verminderung in der Absicht, die Frau zu
benachteiligen, oder durch ein Rechts-
geschäft herbeiführt, das er ohne die er-
forderliche Zustimmung der Frau vor-
nimmt. Eine Auskunftspflicht des Mannes
der Frau gegenüber ist im B nicht ausge-
sprochen, man wird eine solche aber als
eine persönliche Verpflichtung des Man-
nes ansehen müssen. Die Verwaltungs-
befugnis des Mannes ist nicht schlechthin
ein höchstpersönliches Recht, vielmehr hat
nach B 1457 der Vormund, falls der Mann
unter Vormundschaft steht, ihn in den
Rechten und Pflichten zu vertreten, wel-
che sich aus der Verwaltung des Gesamt-
gutes ergeben. In einigen Fällen bedarf
der Mann der Einwilligung der Ehefrau
zu Rechtsgeschäften: wenn er sich zu
einer Verfügung über das Gesamtgut im
Ganzen verpflichtet, sowie zu einer Ver-
fügung über das Gesamtgut, durch welche
eine ohne Zustimmung der Frau einge-
gangene Verpflichtung dieser Art erfüllt
werden soll; ferner zu einer Verfügung
über ein zu dem Gesamtgute gehörendes
Grundstück und zur Eingehung der Ver-
pflichtung zu einer solchen Verfügung;
schließlich zu einer Schenkung aus dem
Gesamtgut und zu einer Verfügung über
Gesamtgut, durch welche das ohne Zu-
stimmung der Frau erteilte Versprechen
einer solchen Schenkung erfüllt werden
soll, B 1444—1446. Nach B 1446 Abs 2
sind hiervon Schenkungen, durch die einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den An-
stand zu nehmenden Rücksicht ent-
sprochen wird, ausgenommen. Die Zu-
stimmung der Frau kann auf Antrag des
Mannes durch das Vormundschaftsge-
richt ersetzt werden, wenn die Frau sie
ohne ausreichenden Grund verweigert
oder durch Krankheit oder Abwesenheit
an der Abgabe einer Erklärung verhindert
und mit dem Aufschube Gefahr verbun-
den ist, B 1447. Ein ohne Zustimmung
der Frau vorgenommenes Rechtsge-
schäft, zu welchem ihre Zustimmung er-
forderlich ist, gilt als rechtsunwirksam ge-
mäß B 1396—1398.
Auch der Frau steht in mancher Be-
ziehung eine Verfügungsgewalt zu. Zu-
nächst hat sie nach B 1357 die Schlüssel-
gewalt, d. i. die Befugnis, innerhalb ihres
häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte
des Mannes für ihn zu besorgen und ihn
zu vertreten. Sie kann, wenn der Mann
ohne ihre erforderliche Zustimmung
über ein zum Gesamtgute gehören-
des Recht verfügt, dieses ohne Mit-
wirkung des Mannes gegen Dritte ge-
richtlich geltendmachen, B 1449; eben-
sowenig bedarf sie zur Fortsetzung
eines bei dem Eintritt der Gütergemein-
schaft anhängigen Rechtsstreites der Zu-
stimmung des Mannes, B 1454. Sie kann
eine ihr angefallene Erbschaft oder ein ihr
angefallenes Vermächtnis annehmen oder
ausschlagen, ohne daß die Zustimmung
des Mannes erforderlich ist, ebenso kann
sie auf den Pflichtteil verzichten und
einen ihr gemachten Vertragsantrag oder
eine Schenkung ablehnen, auch kann sie
ein Inventar über eine ihr zugefallene
Erbschaft ohne Zustimmung des Mannes
errichten, B 1453. Hat der Mann der Frau
die Einwilligung zum selbständigen Be-
triebe eines Erwerbsgeschäftes erteilt, so
ist seine Zustimmung zu solchen Rechts-
geschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht
erforderlich, welche der Geschäftsbetrieb
mit sich bringt, B 1405, 1452. Bei Verhin-