Fröbel — Fruchtabtreibung.
49; Kleine politische Schriften, Stuttgart 66, 2;
Theorie der Politik, Wien 61-64, 2; Gesichts-
unkte und Aufgaben der Politik, Leipzig 78;
ie Wirtschaft ‘des Menschengeschlechts auf
dem Standpunkte des Einheitsideales und
realer Interessen, Leipzig 70—76, 3; Die rea-
listische Weltansicht und die utilitarische Zi-
vilisation, Leipzig 81. Bogeng.
Fron s. Bauernbefreiung, Reallasten.
Fruchtabtreibung ist die vorsätzlich,
rechtswidrig und gewaltsam herbeige-
führte vorzeitige Beendigung der Schwan-
gerschaft durch Tötung der Frucht im
Mutterleibe bzw durch Anwendung von
inneren oder äußeren Mitteln bzw Ein-
griffen, die einen Abgang einer nicht le-
bensfähigen oder sogar bereits abgestor-
benen Frucht zur Folge haben können.
Puppe Gerichtl Medizin 511 definiert
folgendermaßen: „Unter Fruchtabtrei-
bung verstehen wir die Tötung der Frucht
im Mutterleibe bzw die Herbeiführung des
vorzeitigen Abganges der nicht lebensfähi-
gen Frucht.“ Liman Gerichtl Medi-
zin 239 1 gibt folgende Definition:
Fruchtabtreibung ist ‚die gewaltsame Un-
terbrechung der Schwangerschaft, die pro-
vozierte vorzeitige Ausstoßung des Pro-
duktes der Zeugung unabhängig von Al-
ter, Lebensfähigkeit und Bildung der
Frucht“.
Es ist für den Begriff der „Abtreibung“
völlig belanglos, ob die Frucht ein degene-
riertes Ei (Mole) oder eine Mißbildung
war. Der Versuch einer Abtreibung liegt
u. a. auch dann vor, wenn eine Nicht-
schwangere, die sich schwanger wähnt,
ihre vermeintliche Schwangerschaft durch
ein hierfür völlig untaugliches Mittel zu
beseitigen unternimmt; ein solcher Ver-
such ist bereits strafbar (Versuch mit un-
tauglichen Mitteln am untauglichen Ob-
jekt). — S. jedoch den Art Abtreibung.
Die Mittel, welche zum Zwecke der Ab-
treibung zur Anwendung kommen, sind
sehr zahlreich. Entweder sind es solche,
die indirekt auf die Gebärmutter oder di-
rekt auf diese wirken können. Alle inne-
ren Mittel sind jedoch unsicher in ihrer
Wirkung; der Kausalnexus zwischen Ur-
sache und Wirkung ist jedenfalls niemals
bei ihnen völlig sicherzustellen. Zu den
Mitteln, die für die Abtreibung üblich
sind, gehören u. a. Aloe, Thuja (Lebens-
baum), die Raute, Sabina (Sadebaum),
Secale cornutum (Mutterkorn), Chinin,
Quecksilber, Seife, Phosphor u. ä. Die
Abführmittel wirken mittels Peristaltiker-
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regung des Darmes und dadurch indirekt
auf die Gebärmutter, weil sie in überaus
großen Dosen zur Verwendung kommen
und damit giftig auf den Organismus und
den Fötus wirken. Das Mutterkorn wirkt
direkt kontrahierend auf die Uterusmus-
kulatur und wird gleichfalls in Dosen an-
gewendet, welche die üblichen weit über-
schreiten, so daß auch hier eine Giftwir-
kung resultiert, die mit dem mütterlichen
zugleich den kindlichen Organismus schä-
digt. Im allgemeinen wird aber Secale,
weil es dem Handverkauf entzogen ist,
von professionellen Abtreibern nicht ge-
braucht; dagegen sind manche Hebam-
men sehr erpicht darauf, Secalepräparate
zu erlangen, die ihnen ja auch leichter zu-
gänglich sind als anderen Personen. Sind
all diese Mittel hinsichtlich ihrer Tauglich-
keit fragwürdig, so nicht die örtlich oder
mechanisch angewendeten, die in bezug
auf ihre Tauglichkeit sich auch leichter
würdigen lassen. Eine Stricknadel z. B.,
ein zugespitzter Griffel oder eine ähnlich
zugerichtete Gänsefeder u. dgl kann ohne
weiteres ein taugliches Abortivmittel dar-
stellen. Ähnliches gilt für die Irrigationen
des Scheidenabschnittes der Gebärmutter
mit Flüssigkeiten, unter denen besonders
die Seifenlösungen beliebt sind. Während
die Irrigationen in eiskalter oder fast sie-
dendheißer Form von den Frauen selber
an sich vorgenommen werden, ebenso wie
gerade Bäder, die in den ersten Monaten
der Schwangerschaft bekanntlich kontra-
indiziert sind, mit Vorliebe von Frauen
angewendet werden, manipulieren Ab-
treiber und Abtreiberinnen am häufigsten
mit Einspritzungen in die Geschlechts-
teile; hierbei werden Klystierspritzen mit
langem, biegsamem Ansatzrohr, Gummi-
ballons u. ä. gebraucht. Da diese Ein-
spritzungen nur wirken, wenn sie in den
Zervikalkanal gelangen, so erklären sich
daraus die Anspießungen und Durch-
löcherungen der hinteren oder vorderen
Übergangsstellen in die Gebärmutterhöhle
die unter Umständen auf die angrenzen-
den Organe, den Darm und die Harnblase,
übergreifen. Nur ein solcher Befund
besitzt eigentlich volle Beweiskraft für
einen kriminellen Abort. Zum Eihautstich,
wobei der untere Eipol mit einem dünnen
Instrument (Katheter z. B.) nach Passieren
des Zervikalkanals angebohrt, das Frucht-
wasser zum Abfluß gebracht und die Ge-
bärmutter zu Wehen angeregt wird, wer-