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den schon mehr geburtshilflich geschulte
Personen greifen, ebenso zu dem Hilfs-
mittel des Einlegens von elastischen Bou-
gies zwischen Uterus und Ei und zu dem
der Elektrizität. Zwischen diesen Manipu-
lationen und dem endlichen Eintritt des
Abortes kann eine geraume Zeit liegen.
Dadurch wird wieder die ursächliche Fest-
stellung des Zusammenhanges erschwert,
zumal auch Syphilis, Nierenentzündung,
Entzündung des inneren serösen Bezuges
der Gebärmutter u. ä. den Tod der Frucht
herbeiführen können. Hier muß der Ent-
wickelungsgrad der Frucht die Entschei-
dung und Handhabe dafür bieten, ob ein
kausaler Konnex zwischen dem krimi-
nellen Eingriff und dem Abgang des Eies
besteht. Bei abortiven Einspritzungen in
die Uterushöhle ist auch sofortiger Tod
beobachtet; solche Fälle beruhen höchst-
wahrscheinlich auf Luftembolie, d. h. aus
dem Instrument (z. B. einem Gummi-
ballon) sind Luftblasen in die großen
Venen des Uterus gelangt, haben in dem
rechten Vorhof des Herzens ein Zirkula-
tionshindernis gebildet und damit den
plötzlichen unglücklichen Ausgang herbei-
geführt. Eine schwere Erkrankung der
Schwangeren nach ev verbrecherischen
Manipulationen läßt noch nicht mit voller
Sicherheit auf diese schließen, da derlei
Krankheiten, wie Sepsis z. B., sich auch
an ganz spontane Aborte anreihen kön-
nen. Ohne ein Geständnis, daß Gewalt
angewendet worden ist, darf man sonach
nie auf einen kriminellen Abort schließen ;
dieser Schluß ist nur dann erlaubt, wenn,
wie bereits erwähnt, die Gewalt sich in der
Spur einer Durchbohrung oder Verwun-
dung der Gebärmutter deutlich zu erken-
nen gibt. Die Diagnose eines voraufge-
gangenen Aborts gestaltet sich um so
schwieriger, je zeitiger die Unterbrechung
der Schwangerschaft stattgefunden hat;
denn diese hinterläßt nur in den letzten
Monaten sicht- und fühlbare Spuren. Die
sog „Frühaborte‘“ können den Mutter-
mund wieder völlig virginell hinterlassen,
so daß der Einwand der Untersuchten, sie
habe nur ihre Regel stark und verspätet
gehabt, häufig nicht zu widerlegen sein
wird. Ein Abort wird somit nur sicher
durch den Nachweis von Chorionzotten
zu beweisen sein. Die Frage, ob ein Fö-
tus das Produkt eines kriminellen Ab-
orts ist, wird der Arzt fast stets ver-
neinen müssen, da untrügliche Zeichen
Fruchtabtreibung — Fürsorgeerziehung.
hierfür an dem Objekt nicht vorhanden
sind.
Casper-Liman GerMedizin 1 386, 403, 426 (der
9. Aufl, von Schmidtmann); H. Fritsch in Dr P. Müllers
Handbuch der Geburtshilfe 8 — Biehe auch Abtreibung.
Fruchtblase s. Blase.
Früchte s. Sache. Der Eigentums-
erwerb an F nach B vollzieht sich in der
Regel (vom besitzlosen Fruchtzieher ab-
gesehen) mit der Trennung. — Im römRe
kann das Eigentum an F (fructus) mit der
Separation oder mit der Perzeption erwor-"
ben werden. 1. Durch Separation erwer-
ben der Eigentümer, der Emphyteuta, der
gutgläubige Besitzer, ferner der Nießbrau-
cher bei Tierjungen. — 2. Durch Perzep-
tion (Besitzergreifung nach Trennung) er-
werben der Nießbraucher bei Boden-
früchten und der Pächter. i
Fruchtwechselwirtschaft s. Agrar-
wesen.
Fuchs jadbar: $ 1 prJagdO vom 15. Juli
1907, 8 1 Wildschonges vom 14. Juli
1904; s. Jagdrecht (Ausübung des Jagd-
rechts), Raubtiere. Stelling.
Fund s. Finden.
Fundgrube s. Bergwerkseigentum.
Fündigkeit s. Bergwerkseigentum.
Funkentelegraphie, international
durch das Berliner Abkommen vom
3. Nov 1906 geregelt; die Systeme werden
als gleichberechtigt anerkannt.
Furcht s. Feigheit.
Fürsor eerziehung. Die Ffürsorge-)
E(rziehung) ist eine besondere Art der
Zwangserziehung (ZwE), nämlich die-
jenige, welche im öffentlichen Interesse,
auf öffentliche Kosten und unter öffent-
licher Aufsicht stattfindet. Das öffent-
liche Interesse ist die Verhütung und Hei-
lung der Verwahrlosung, Bekämpfung der
Verbrechensdisposition der Minderjäh-
rigen, welche in der eigenen Familie und
von seiten ihrer privaten Erzieher eine ge-
eignete Erziehung nicht erhalten.
Geschichtliches beiSchmitz FEG und
Aschrott FEG (Einleitung). Stellung
zum Reichsrecht s. unter Zwangserzie-
hung.
Nur Preußen, Sachsen und Württem-
berg nennen ihre auf Grund des Einf-B
135 über die ZwE erlassenen Gesetze
Fürsorgeerziehungsgesetze. Die ent-
sprechenden Landesgesetze der übrigen
Bundesstaaten haben jedoch trotz der
Überschrift ZWEG sämtlich den gleichen
Charakter.