Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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den schon mehr geburtshilflich geschulte 
Personen greifen, ebenso zu dem Hilfs- 
mittel des Einlegens von elastischen Bou- 
gies zwischen Uterus und Ei und zu dem 
der Elektrizität. Zwischen diesen Manipu- 
lationen und dem endlichen Eintritt des 
Abortes kann eine geraume Zeit liegen. 
Dadurch wird wieder die ursächliche Fest- 
stellung des Zusammenhanges erschwert, 
zumal auch Syphilis, Nierenentzündung, 
Entzündung des inneren serösen Bezuges 
der Gebärmutter u. ä. den Tod der Frucht 
herbeiführen können. Hier muß der Ent- 
wickelungsgrad der Frucht die Entschei- 
dung und Handhabe dafür bieten, ob ein 
kausaler Konnex zwischen dem krimi- 
nellen Eingriff und dem Abgang des Eies 
besteht. Bei abortiven Einspritzungen in 
die Uterushöhle ist auch sofortiger Tod 
beobachtet; solche Fälle beruhen höchst- 
wahrscheinlich auf Luftembolie, d. h. aus 
dem Instrument (z. B. einem Gummi- 
ballon) sind Luftblasen in die großen 
Venen des Uterus gelangt, haben in dem 
rechten Vorhof des Herzens ein Zirkula- 
tionshindernis gebildet und damit den 
plötzlichen unglücklichen Ausgang herbei- 
geführt. Eine schwere Erkrankung der 
Schwangeren nach ev verbrecherischen 
Manipulationen läßt noch nicht mit voller 
Sicherheit auf diese schließen, da derlei 
Krankheiten, wie Sepsis z. B., sich auch 
an ganz spontane Aborte anreihen kön- 
nen. Ohne ein Geständnis, daß Gewalt 
angewendet worden ist, darf man sonach 
nie auf einen kriminellen Abort schließen ; 
dieser Schluß ist nur dann erlaubt, wenn, 
wie bereits erwähnt, die Gewalt sich in der 
Spur einer Durchbohrung oder Verwun- 
dung der Gebärmutter deutlich zu erken- 
nen gibt. Die Diagnose eines voraufge- 
gangenen Aborts gestaltet sich um so 
schwieriger, je zeitiger die Unterbrechung 
der Schwangerschaft stattgefunden hat; 
denn diese hinterläßt nur in den letzten 
Monaten sicht- und fühlbare Spuren. Die 
sog „Frühaborte‘“ können den Mutter- 
mund wieder völlig virginell hinterlassen, 
so daß der Einwand der Untersuchten, sie 
habe nur ihre Regel stark und verspätet 
gehabt, häufig nicht zu widerlegen sein 
wird. Ein Abort wird somit nur sicher 
durch den Nachweis von Chorionzotten 
zu beweisen sein. Die Frage, ob ein Fö- 
tus das Produkt eines kriminellen Ab- 
orts ist, wird der Arzt fast stets ver- 
neinen müssen, da untrügliche Zeichen 
  
Fruchtabtreibung — Fürsorgeerziehung. 
hierfür an dem Objekt nicht vorhanden 
sind. 
Casper-Liman GerMedizin 1 386, 403, 426 (der 
9. Aufl, von Schmidtmann); H. Fritsch in Dr P. Müllers 
Handbuch der Geburtshilfe 8 — Biehe auch Abtreibung. 
Fruchtblase s. Blase. 
Früchte s. Sache. Der Eigentums- 
erwerb an F nach B vollzieht sich in der 
Regel (vom besitzlosen Fruchtzieher ab- 
gesehen) mit der Trennung. — Im römRe 
kann das Eigentum an F (fructus) mit der 
Separation oder mit der Perzeption erwor-" 
ben werden. 1. Durch Separation erwer- 
ben der Eigentümer, der Emphyteuta, der 
gutgläubige Besitzer, ferner der Nießbrau- 
cher bei Tierjungen. — 2. Durch Perzep- 
tion (Besitzergreifung nach Trennung) er- 
werben der Nießbraucher bei Boden- 
früchten und der Pächter. i 
Fruchtwechselwirtschaft s. Agrar- 
wesen. 
Fuchs jadbar: $ 1 prJagdO vom 15. Juli 
1907, 8 1 Wildschonges vom 14. Juli 
1904; s. Jagdrecht (Ausübung des Jagd- 
rechts), Raubtiere. Stelling. 
Fund s. Finden. 
Fundgrube s. Bergwerkseigentum. 
Fündigkeit s. Bergwerkseigentum. 
Funkentelegraphie, international 
durch das Berliner Abkommen vom 
3. Nov 1906 geregelt; die Systeme werden 
als gleichberechtigt anerkannt. 
Furcht s. Feigheit. 
Fürsor eerziehung. Die Ffürsorge-) 
E(rziehung) ist eine besondere Art der 
Zwangserziehung (ZwE), nämlich die- 
jenige, welche im öffentlichen Interesse, 
auf öffentliche Kosten und unter öffent- 
licher Aufsicht stattfindet. Das öffent- 
liche Interesse ist die Verhütung und Hei- 
lung der Verwahrlosung, Bekämpfung der 
Verbrechensdisposition der Minderjäh- 
rigen, welche in der eigenen Familie und 
von seiten ihrer privaten Erzieher eine ge- 
eignete Erziehung nicht erhalten. 
Geschichtliches beiSchmitz FEG und 
Aschrott FEG (Einleitung). Stellung 
zum Reichsrecht s. unter Zwangserzie- 
hung. 
Nur Preußen, Sachsen und Württem- 
berg nennen ihre auf Grund des Einf-B 
135 über die ZwE erlassenen Gesetze 
Fürsorgeerziehungsgesetze. Die ent- 
sprechenden Landesgesetze der übrigen 
Bundesstaaten haben jedoch trotz der 
Überschrift ZWEG sämtlich den gleichen 
Charakter.
	        
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