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digkeit der Gerichte und der Antragsbe-
hörden sind kontrovers, vgl Lands-
berg Recht der ZwuFE 287, Schmitz
SANr Tund 83 Nr3, Aschrott $ 3
Nr 2, Gordan-Lehmann-Niese
$ 3 Nr 2ff.
Sachliche Unzuständigkeit hat absolute
Nichtigkeit im Gefolge. So z.B., wenn das
im Instanzenzug höhere Gericht über eine
Frage entschieden hat, die von der ersten
Instanz zwar entschieden, aber nicht durch
Beschwerde angefochten ist. Bei Gefahr
im Verzuge kann das Vormundschaftsge-
richt eine vorläufige Unterbringung an-
ordnen. Die Polizeibehörde des Aufent-
haltes hat diesem Beschlusse zu ent-
sprechen und die Kosten vorzuschießen.
Diese Maßregel kann auch das Gericht be-
schließen, in dessen Bezirk das Bedürfnis
der Fürsorge hervorgetreten ist. Anderer
Meinung Aschrott$5Nr23,Schmitz
$ 5 Nr 5, der hier vertretenen Ansicht KG
vom 8. Jan 1908 X 764/07 im Recht 08
863. Das FEG kennt an Rechtsmitteln nur
die sofortige Beschwerde, $& 4, 5, 13
Abs 3, die Wiederaufnahme des Verfah-
rens, 8 6, und die befristete Anrufung der
Entscheidung des Vormundschaftsge-
richts, 8 13. Auch die Beschwerde wegen
Anwendung des 8 5 kann daher nur die
sofortige sein, KG 23 A 183. Anderer Mei-
nung Thiesing im Recht 03 503,
Noelle 70 Nr 4; vgl auch KG 25 34,
Koehne in FE-Konferenz 06 42. Das
Verfahren ist im übrigen das der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit.
Ausführung. Die Ausführung liegt beim
Kommunalverband. Er wählt frei zwi-
schen Anstalt oder Familie, kann sogar
die eigene Familie wählen, wobei freilich
die Aufsicht durch den Fürsorger des
Kommunalverbandes fortdauert. Fürsor-
ger sind die vom Kommunalverbande be-
rufenen Erziehungspfleger für die in Fa-
milien untergebrachten Zöglinge. Von den
Kosten trägt der Staat zwei Drittel, der
Kommunalverband ein Drittel. Er nimmt
Rückgriff gegen den Zögling, falls er Ver-
mögen hat, und gegen die Unter-
stützungspflichtigen. Aufsichtsbehörden
über die Veranstaltungen sind die Ober-
präsidenten. Entführung des Zöglings
und Verleitung zur Flucht ist mit Strafe
bedroht.
Beendigung. Die FE endigt mit der
Minderjährigkeit; also auch durch Voll-
jährigkeitserklärung. Anderer Meinung
Fürsorgeerziehung.
Gordan-Lehmann-Niese $ 13
Nr 1, vgl besonders Schmitz $ 13 Nr 2
und 3. Die frühere Aufhebung erfolgt
durch Beschluß des Kommunalverbandes
von Amts wegen oder auf Antrag der EI-
tern oder des gesetzlichen Vertreters,
wenn der Zweck der FE erreicht oder an-
derweit sichergestellt ist. Widerrufliche
Aufhebung ist zulässig. Gegen den ableh-
nenden Beschluß kann der Antragsteller
binnen 2 Wochen die Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts anrufen. Der
Kommunalverband kann aber nicht die
FE deshalb aufheben, weil deren Zweck
unerreichbar sei, OVG 44 430.
Der Dienstverschaffungsvertrag. Das
KG 28 A 179 hat es für zulässig erklärt,
daß der Kommunalverband für den Zög-
ling einen Dienstvertrag schließt. Das ist
sicher unrichtig. Denn solches kann nur
der gesetzliche Vertreter, und das ist der
Kommunalverband nicht, vgl Gordan-
Lehmann-Niese $ 9 Nr 2. Deshalb
sucht man sich durch Dienstverschaf-
fungsverträge zu helfen, welche man als
Unterbringungsverträge zwischen Kom-
munalverband und Lehrherrn auslegt, und
die dann natürlich auch nicht der vor-
mundschaftsgerichtlichen Genehmigung
bedürfen, KG 29 A 37 (anderer Meinung
Lemont Jugendfürs 03 443 ff).
Horion a.a.O. 77 sieht in dem Dienst-
verschaffungsvertrag einen ,, Vertrag,
durch den sich der Landeshauptmann dem
Dienstherrn gegenüber verpflichtet, die-
sem die Dienste des Fürsorgezöglings zu
verschaffen, und der Dienstherr sich ver-
pflichtet, dem Landeshauptmann bzw dem
Fürsorger den vereinbarten Lohn zu zah-
len, wobei der Fürsorgezögling nicht Sub-
jekt des Vertrages, sondern Objekt ist‘“.
„Dementsprechend ist Pfändung eines
Lohnanspruches gegen den Minderjähri-
gen unmöglich, da nicht dem Minderjäh-
rigen, sondern nur dem Landeshauptmann
ein Lohnanspruch zusteht;‘“ vgl auch
Lindenau PrVerwBl 24 427. Gor-
dan $ 9 Nr 5 tritt der Ansicht Horions
bei, indem er noch hinzufügt: „Insoweit
in den Verträgen ausgemacht ist, daß den
Zöglingen ein Entgelt gezahlt werden
soll, ist der Vertrag ein Vertrag zugunsten
eines Dritten.“ Hiervon verschieden
scheint die Ansicht -Schmitz’s $ 9
Nr 125 zu sein, da er sagt: „Der Kom-
munalverband hat als gesetzlicher Vertre-
ter des Zöglings im Sinne der Gw 126 b