Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Galiani — Gärtnereibetriebe. 
eine hochentwickelte Beobachtungsgabe 
(die seine berühmte Correspondance, Paris 
1881, Il, erweist), veröffentlichte er neben 
klassischen nationalökonomischen Arbei- 
ten auch archäologische und naturwissen- 
schaftliche Untersuchungen. Ein vielum- 
strittenes völkerrechtliches Problem erör- 
tert geistvoll das Werk: Dei doveri dei 
Principi neutrali verso i Principi guerre- 
gianti libri due, Neapel 1872. Bogene. 
Gallikanische Artikel (declaratio 
cleri Gallicani),, auf Veranlassung Lud- 
wigs XIV. unter Redaktion von Bossuet 
am 19. März 1682 erlassen. Die G spre- 
chen die Freiheit der Kirche vom Papste 
aus und stellen ihn unter die Konzilien. 
Ganerben (DeutschR), die Miterben, 
welche auch nach dem Tode des Fami- 
lienhauptes den Nachlaß in Gesamthand 
behalten. 
* Gang der Hauptverhandlung s. d. 
Gänge s. Bergwerkseigentum. 
Gans, Salomon Philipp, * 1784 in Celle, 
wo er als Advokat an der Justizkanzlei 
1. Nov 1843 7. 
Er veröffentlichte u. a.: Vom Verbrechen 
des Kindermordes, Hannover 24; Von dem 
Amte der Fürsprecher vor Gericht®, Han- 
nover 27; Kritische Beleuchtung des Ent- 
wurfs eines Strafgesetzbuchs für das König- 
reich Hannover, Hannover 27—28, 2; Ent- 
wurf einer Kriminalprozeßordnung für das 
Königreich Hannover, Göttingen 30. Bogeng. 
Gans, Eduard, * 22. März 1797 zu Ber- 
lin, wo er sich 1820 habilitierte. Ein Schü- 
ler Thibauts und Hegels, wurde er im 
Sinne beider der Führer der Savignyoppo- 
sition und der (auf Grundlage der Hegel- 
schen Philosophie sich bildenden) philo- 
sophischen Schule. Seit 1826 Professor 
der Rechte, } er 5. Mai 1839 in Berlin. 
Außer seinem Hauptwerke: Das Erbrecht in 
weltgeschichtlicher Entwickelung, Berlin, Stutt- 
art 24—35, und manchen vielfach persönlichen 
treitschriften ge en Savigny als Führer der 
historischen Schule (Scholien zum Qajus, Berlin 
21; Über die Grundlage des Besitzes, Berlin 39) 
sind von seinen rechtswissenschaftlichen Arbeiten 
hervorzuheben: Über römisches Obligationen- 
recht, insbesondere über die Lehre von den 
Innominatkontrakten aus dem jus poenitendi, 
Heidelberg 19; System des römischen Zivilrechts, 
Berlin 27; Vermischte Schriften juristischen (u. a.) 
Inhalts, Berlin 34, %. Auch leitete er die Zeit- 
schrift: Beiträge zur Revision der preußischen 
Deseizgebung, Berlin 30—32, gehörte zu den 
Begründern der Berliner Hegel-Zeitschrift Jahr- 
bücher für wissenschaftliche Kritik (27 ff) und gab 
in der posthumen Gesamtausgabe der Werkeseines 
Meisters dessen Rechtsphilosophie und Philo- 
sophie der Geschichte heraus. Autobiographi- 
sches in seinen Reiseerinnerungen: Rückblicke 
auf Personen und Zustände, Berlin 36. Bogeng. 
  
569 
Gänse, wilde: s. jagdbare Tiere. Frei- 
jagd auf wilde Gänse in Ostfriesland: $ 13 
hannovJagdO vom 11. März 1859. Stel- 
ling HannovJagdges Kommentar 232 ff. 
Gant s. Konkurs. Stelling. 
Garantie (VölkerR) ist die Erklärung 
eines Staates, für die grundrechtlich be- 
stehende Unabhängigkeit eines anderen 
Staates einstehen zu wollen. Die G eines 
Staates erfolgt durch einen oder mehrere 
Staaten (Kollektivgarantie). — Siehe über 
G im PrivatR: Bürgschaft; G im StaatsR: 
Finanzwirtschaft des Reiches. 
Garderobemarke s. Wertpapiere. 
Gärten. Wildschaden in Gärten: 88 1 ff 
hannov Wildschadenges vom 21. Juli 1848, 
hannovGesS 215; 8 25 sowie $ 3 hannov 
JagdO vom 11. März 1859; 8 66 prJagdO 
vom 15. Juli 1908. Vogelschaden in 
G(är)t(en): 8 5 Reichsvogelschutzges vom 
30. Mai 1908, RGBi 314. Gt als Teile des 
Jagdbezirks: s. gemeinschaftliche oder 
Feldmarksjagdbezirke. Erlegen nichtjagd- 
barer Vögel in Gt: Reichsvogelschutzges 
vom 30. Mai 1908, RGBI 314, und 8 3 
hannovJagdO. Stelling. 
Gärtnereibetriebe stellen die inten- 
sivsten Bodenbearbeitungsformen dar. 
Daraus ergibt sich, daß die Gärtnereien 
auch in bezug auf alle gewerblichen Rechts- 
fragen generell so wie die landwirt- 
schaftlichen Betriebe zu behandeln sind. 
An und für sich ist die Landwirtschaft ein 
Gewerbe, denn sie ist eine zum Zwecke 
des Erwerbes als unmittelbare Einnahme- 
quelle betriebene dauernde Tätigkeit, je- 
doch wird sie nach dem Sprachgebrauche 
nicht zu den Gewerben gezählt und die 
Bestimmungen der Gw sind nicht auf sie 
anzuwenden. Diese Auffassung geht so- 
gar so weit, alle unmittelbar mit der 
eigentlichen Landwirtschaft verbundenen 
Nebengewerbe nicht unter die Gw zu 
rechnen, wie z. B. die Herstellung von 
Käse aus Material, das von dem eigenen 
Grundstück stammt, RGZ vom 11. Mai 
1880 I 265, Flachsschwingereien, Molke- 
reien und Meiereien sowie Brennereien, 
immer mit der Einschränkung, daß diese 
Nebenbetriebe Stoffe aus dem Hauptbe- 
triebe verarbeiten. Das gleiche gilt von 
der Gärtnerei. Die eigentliche Handels- 
gärtnerei, die kein Nebenbetrieb, sondern 
allein ein zum Zwecke des Verkaufs von 
Gärtnereierzeugnissen angelegter Betrieb 
ist, ist jedoch ein Handelsgewerbe im 
Sinne der Gw.
	        
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