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Vgl hierüber KG vom 8. Mai 1894 XV,
322, 11. März 1901 XXI 72 und 30. Mai
1901 XXI 16.
Aus dieser doppelten Betrachtungs-
weise ergibt sich, daß für die eigentlichen
Gärtnereibetriebe die Bestimmungen über
die Sonntagsordnung und die Beschäfti-
gung gewerblicher Arbeiter an Sonn- und
Festtagen nicht Platz greifen, während
für die Handelsgärtnereien die Sonntags-
ruhevorschriften zutreffen, sowie daß sich
für den Handelsverkehr mit Gärtnereipro-
dukten in der Gw, die sonst keinerlei Er-
wähnung der Gärtnerei tut, Vorschriften
finden. In 8 66 werden Fabrikate, deren
Erzeugung mit der Land- und Forstwirt-
schaft, dem Garten- und Obstbau oder der
Fischerei in unmittelbarer Verbindung
steht, zu Gegenständen des Wochen-
marktverkehrs erklärt, zu ihrer Feilhal-
tung bedarf es nach $ 39 eines Wander-
gewerbescheins nicht.
Stichworte: Marktwesen, Wandergewerbe.
Landmann Kommentar z. Gw a.a.0.; Berger-
wilhelmi Gw8a.8.0.; Marcinowski Gw a. 8. O.
Weigelt.
Gase, Zuführung von —, s. Immission.
Gast (DeutschR) ist ein aufgenomme-
ner Hausgenosse und erhält focum, tec-
tum, aquam, epulas; zwei Nächte ein
Gast, die dritte eine Last. — Gastgerichte
sind die für Fremde gebildeten Gerichte.
Gasteiner Konvention s. Deutscher
Bund.
Gastwirte s. Einbringung von Sachen.
Gastwirtschaft im Sinne von Gw 33
ist ein offenes Lokal, in dem Personen
gewerbsmäßig beherbergt werden. Die
Konzession kann auf die Beherbergung al-
lein beschränkt werden und dann den
Ausschank von geistigen Getränken aus-
schließen. Andererseits fallen Schlafstel-
len und Betriebe, die nur der Verabrei-
chung von Speisen dienen, nicht unter den
Begriff der Gastwirtschaften. Schankwirt-
schaften sind im Gegensatze hierzu dieje-
nigen offenen Lokale, in denen gewerbs-
mäßig Getränke zum Genuß auf der Stelle
verabfolgt werden. Für beide Arten wie
für den Kleinhandel mit Branntwein und
Spiritus bedarf es einer besonderen Er-
laubnis. Diese ist bei Verdacht der För-
derung der Völlerei, verbotenen Spiels,
Hehlerei und Unsittlichkeit und aus bau-
polizeilichen Gründen zu versagen. Der
Branntweinausschank kann außerdem
ebenso wie der Kleinhandel mit Brannt-
wein und Spiritus allgemein, der Gastwirt-
Gärtnereibetriebe — Gastwirtschaft.
schaftsbetrieb und der Bier- und Wein-
ausschank in Orten mit weniger als 15 000
Einwohnern durch Vorschriften der Lan-
desregierung geregelt werden. In Preu-
Ben ist die Erlaubnis für diese letzteren
Betriebe vom Nachweise des Bedürfnisses
abhängig gemacht, in Bayern bedarf es
für den Ausschank selbsterzeugter Ge-
tränke keiner Erlaubnis. Vgl Bek vom
25. Nov 1879, MinBl 80 17, und Bek vom
14. Sept 1879, MinBl 254, Ges betr die
Einf des Ges vom 12. Juni 1872 und betr
Abänderung des Ges vom 23. Juli 1879
Art 3.
Gastwirtschaft wie Schankwirtschaft
sind Gewerbebetriebe im Sinne der Gw
und unterliegen daher auch den Vorschrif-
ten über Firmenzwang. Besonders gilt für
diese Gewerbe, daß sie nicht im Zusam-
menhang mit der Gesindevermietung und
Stellenvermittlerei betrieben werden dür-
fen, Gw 38 Abs 3, sowie daß die Gast-
wirte nach Gw 75 durch die Ortspolizei-
behörden angewiesen werden können,
das Verzeichnis der von ihnen gestellten
Preise einzureichen und in den Gastzim-
mern anzuschlagen. Wenn diese Preise,
was an und für sich erlaubt ist, abgeän-
dert werden, so gelten doch die neuen
Preisstufen erst dann, wenn die Abände-
rung der Polizeibehörde angezeigt und
das neue Verzeichnis in den Gastzimmern
angeschlagen ist.
Die Vorschriften über die Sonntagsruhe
finden nach Gw 105i auf das Gast- und
Schankwirtschaftsgewerbe nicht Anwen-
dung, desgleichen nicht die Vorschriften
der Gw über den Ladenschluß, da diese
sich nur auf offene Verkaufsstellen bezie-
hen, worunter Läden zu verstehen sind,
in denen Waren dem Publikum zum Mit-
nehmen verkauft werden.
Endlich hat der Bundesrat auf Grund
der Gw 120 e Bestimmungen über die Be-
schäftigung von Gehilfen und Lehrlingen
in Gast- und in Schankwirtschaften erlas-
sen, Bek des Reichskanzlers vom 23. Jan
1902, RGBI 33 und 40; s. a. prME vom
14. Aug 1906, HMBi 302, RG 26 568.
Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf
das gesamte Personal der Gast- und
Schankwirtschaften, sondern nur auf
Oberkellner, Kellner, Kellnerehrlinge,
Köche, Kochlehrlinge, sowie auch auf
Kellnerinnen und Küchenmädchen, dage-
gen nicht z. B. auf Zimmermädchen,
Dienstmädchen, Portiers, Hausknechte