Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

570 
Vgl hierüber KG vom 8. Mai 1894 XV, 
322, 11. März 1901 XXI 72 und 30. Mai 
1901 XXI 16. 
Aus dieser doppelten Betrachtungs- 
weise ergibt sich, daß für die eigentlichen 
Gärtnereibetriebe die Bestimmungen über 
die Sonntagsordnung und die Beschäfti- 
gung gewerblicher Arbeiter an Sonn- und 
Festtagen nicht Platz greifen, während 
für die Handelsgärtnereien die Sonntags- 
ruhevorschriften zutreffen, sowie daß sich 
für den Handelsverkehr mit Gärtnereipro- 
dukten in der Gw, die sonst keinerlei Er- 
wähnung der Gärtnerei tut, Vorschriften 
finden. In 8 66 werden Fabrikate, deren 
Erzeugung mit der Land- und Forstwirt- 
schaft, dem Garten- und Obstbau oder der 
Fischerei in unmittelbarer Verbindung 
steht, zu Gegenständen des Wochen- 
marktverkehrs erklärt, zu ihrer Feilhal- 
tung bedarf es nach $ 39 eines Wander- 
gewerbescheins nicht. 
Stichworte: Marktwesen, Wandergewerbe. 
Landmann Kommentar z. Gw a.a.0.; Berger- 
wilhelmi Gw8a.8.0.; Marcinowski Gw a. 8. O. 
Weigelt. 
Gase, Zuführung von —, s. Immission. 
Gast (DeutschR) ist ein aufgenomme- 
ner Hausgenosse und erhält focum, tec- 
tum, aquam, epulas; zwei Nächte ein 
Gast, die dritte eine Last. — Gastgerichte 
sind die für Fremde gebildeten Gerichte. 
Gasteiner Konvention s. Deutscher 
Bund. 
Gastwirte s. Einbringung von Sachen. 
Gastwirtschaft im Sinne von Gw 33 
ist ein offenes Lokal, in dem Personen 
gewerbsmäßig beherbergt werden. Die 
Konzession kann auf die Beherbergung al- 
lein beschränkt werden und dann den 
Ausschank von geistigen Getränken aus- 
schließen. Andererseits fallen Schlafstel- 
len und Betriebe, die nur der Verabrei- 
chung von Speisen dienen, nicht unter den 
Begriff der Gastwirtschaften. Schankwirt- 
schaften sind im Gegensatze hierzu dieje- 
nigen offenen Lokale, in denen gewerbs- 
mäßig Getränke zum Genuß auf der Stelle 
verabfolgt werden. Für beide Arten wie 
für den Kleinhandel mit Branntwein und 
Spiritus bedarf es einer besonderen Er- 
laubnis. Diese ist bei Verdacht der För- 
derung der Völlerei, verbotenen Spiels, 
Hehlerei und Unsittlichkeit und aus bau- 
polizeilichen Gründen zu versagen. Der 
Branntweinausschank kann außerdem 
ebenso wie der Kleinhandel mit Brannt- 
wein und Spiritus allgemein, der Gastwirt- 
  
Gärtnereibetriebe — Gastwirtschaft. 
schaftsbetrieb und der Bier- und Wein- 
ausschank in Orten mit weniger als 15 000 
Einwohnern durch Vorschriften der Lan- 
desregierung geregelt werden. In Preu- 
Ben ist die Erlaubnis für diese letzteren 
Betriebe vom Nachweise des Bedürfnisses 
abhängig gemacht, in Bayern bedarf es 
für den Ausschank selbsterzeugter Ge- 
tränke keiner Erlaubnis. Vgl Bek vom 
25. Nov 1879, MinBl 80 17, und Bek vom 
14. Sept 1879, MinBl 254, Ges betr die 
Einf des Ges vom 12. Juni 1872 und betr 
Abänderung des Ges vom 23. Juli 1879 
Art 3. 
Gastwirtschaft wie Schankwirtschaft 
sind Gewerbebetriebe im Sinne der Gw 
und unterliegen daher auch den Vorschrif- 
ten über Firmenzwang. Besonders gilt für 
diese Gewerbe, daß sie nicht im Zusam- 
menhang mit der Gesindevermietung und 
Stellenvermittlerei betrieben werden dür- 
fen, Gw 38 Abs 3, sowie daß die Gast- 
wirte nach Gw 75 durch die Ortspolizei- 
behörden angewiesen werden können, 
das Verzeichnis der von ihnen gestellten 
Preise einzureichen und in den Gastzim- 
mern anzuschlagen. Wenn diese Preise, 
was an und für sich erlaubt ist, abgeän- 
dert werden, so gelten doch die neuen 
Preisstufen erst dann, wenn die Abände- 
rung der Polizeibehörde angezeigt und 
das neue Verzeichnis in den Gastzimmern 
angeschlagen ist. 
Die Vorschriften über die Sonntagsruhe 
finden nach Gw 105i auf das Gast- und 
Schankwirtschaftsgewerbe nicht Anwen- 
dung, desgleichen nicht die Vorschriften 
der Gw über den Ladenschluß, da diese 
sich nur auf offene Verkaufsstellen bezie- 
hen, worunter Läden zu verstehen sind, 
in denen Waren dem Publikum zum Mit- 
nehmen verkauft werden. 
Endlich hat der Bundesrat auf Grund 
der Gw 120 e Bestimmungen über die Be- 
schäftigung von Gehilfen und Lehrlingen 
in Gast- und in Schankwirtschaften erlas- 
sen, Bek des Reichskanzlers vom 23. Jan 
1902, RGBI 33 und 40; s. a. prME vom 
14. Aug 1906, HMBi 302, RG 26 568. 
Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf 
das gesamte Personal der Gast- und 
Schankwirtschaften, sondern nur auf 
Oberkellner, Kellner, Kellnerehrlinge, 
Köche, Kochlehrlinge, sowie auch auf 
Kellnerinnen und Küchenmädchen, dage- 
gen nicht z. B. auf Zimmermädchen, 
Dienstmädchen, Portiers, Hausknechte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.