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zu Kleingaffron bei Raudten (Schlesien),
studierte in Breslau, Göttingen und Ber-
lin, habilitierte sich 1820 in Breslau, wo er
1821 a. o., 1826 o. Professor wurde und,
seit 1832 Mitglied des Oberlandesgerichts
zu Breslau, 10. Juni 1859 starb.
Gaupps die germanistische Rechtswissenschaft
fördernde literarische Arbeiten sind fast alle der
Erforschung der alten Volksrechte und der
mittelalterlichen Rechtsbücher gewidmet, Den
erstgenannten sind gewidmet: dıe Miszellen des
deutschen Rechts, Breslau 30, und die erläuterten
Ausgaben der Lex Frisionum, Breslau 32; des
alten Gesetzes der Thüringer, Breslau 34; der
Lex Saxonum (Recht und Verfassung der alten
Sachsen), Breslau 37; der Lex Francorum Cha-
mavorum, Breslau 55; den letzteren: Das alte
Magdeburgische und Hallische Recht, Breslau
26; Das schlesische Landrecht, Leipzig 28, auch
für die Sachsenspiegelforschung wertvoll und
mehrfach ergänzt in den Germanistischen Ab-
handlungen, Mannheim 53; Deutsche Stadtrechte
des Mittelalters, Breslau 51—52.
schäftigen sich die Schriften: Über Städtegrün-
dung, tadtverfassung und Weichbild im Mittel-
alter, Jena 24, und Über die germanischen An-
siedlungen in den Provinzen des römischen
Weltreiches, Breslau 44, neben denen noch seine
Untersuchungen Über das deutsche Volkstum
in den Stammländern der preußischen Monarchie, '
Breslau 49, und die Abhandlungen von Fem-
erichten , Breslau 57, zu verzeichnen sind. Die
chrift Über die Zukunft des deutschen Rechtes,
Breslau 47, beurteilt den Kampf zwischen dem
römischen und dem deutschen Recht vermittelnd.
Über ihn: H.Schulze Zeitschrift für deutschR 8 108 ff,
Allgemeine deutsche Biographie 8 425 ff. Bogeng.
Gebäranstalten siehe Entbindungs-
anstalten.
Gebäude s. Maschinen wesentliche Be-
standteile, Sache, Erbbaurecht, Grund-
dienstbarkeiten, Feuerversicherung.
Gebäudesteuer in Preußen. Die vom
unbeweglichen Vermögen zu erhebende
Ertragsteuer zerfällt in zwei Unterarten:
die Grundsteuer im engeren Sinne von
den landwirtschaftlich usw genutzten
Grundstücken (Liegenschaften) und die
Gebäudesteuer, Gesetz vom 21. Mai 1861,
GS 317. Ihren Gegenstand bilden zu
dauerndem Zweck hergestellte Bauwerke
aller Art nebst dem Grund und Boden, auf
dem sie stehen, Hofraum und Hausgar-
ten, d. h. ein, wenn auch räumlich vom
Hause getrennter, ihm als Zubehör die-
nender Garten von einem Morgen Um-
fang; größere Gärten unterliegen ganz der
Grundsteuer. Die steuerfreien Gebäude
und Anlagen zählt jetzt $ 24 des Kom-
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893,
GS 152, auf: die kgl Schlösser, exterrito-
Mit den For- |!
men des frühen deutschen Gemeinlebens be-
riale Gebäude, die dem Unterricht, dem |;
Kultus,
der Wohltätigkeit gewidmeten |!
Gaupp — Gebäudesteuer.
Häuser usw. Behufs ihrer stets für einen
Zeitabschnitt von 15 Jahren vorzunehmen-
den Veranlagung — der jetzige geht am
31. Dez 1909 zu Ende — wird jedes Ge-
bäude, abgesehen von kleinen Ställen
usw, die keinen selbständigen Nutzungs-
wert haben, nach seinem objektiven
Nutzungswert eingeschätzt, der, außer auf
einer genauen Gebäudebeschreibung be-
ruhend, regelmäßig auf Grund des Durch-
schnitts der wirklich für das Gebäude in
dem letzten 10jährigen Zeitraum (1898
bis 1907) gezahlten Mieten als mittlerer
jährlicher Mietwert festgesetzt wird. Wo
und soweit Mietpreise fehlen, oder wo sie
aus besonderen Gründen höher oder nied-
riger als gemeinhin sind — so enthalten
die Mieten an gemeinnützige Baugesell-
schafften auch Zahlungen zum allmäh-
lichen Erwerb des Grundstückes —, hat
die Schätzung von Vergleichspreisen aus-
zugehen. Insbesondere sind so die Nut-
zungswerte gewerblicher Räume zu finden,
die aber nicht nach ihrer Verwendung,
sondern nach dem Werte von Wohn-
räumen zu schätzen sind, also ohne die
Verbindung mit Maschinen, Triebwerken
usw, wie denn auch bei Wohnräumen der
auf die Lieferung von Wasser, Licht und
Wärme fallende Teil des Mietzinses nicht
gerechnet wird.
Der Nutzungswert der Wohngebäude
wird nun mit 4 v. H. besteuert, Quotitäts-
steuer. Zu den „vorzugsweise zum Woh-
nen benutzten‘ Gebäuden rechnen auch
diejenigen gewerblichen Gebäude, die im
Hauptzweck für den Aufenthalt von Men-
schen bestimmt sind, als Gasthäuser,
Schauspielhäuser usw. Im Nutzungswert
wird der Rohertrag besteuert; ein Abzug
für Lasten, Abgaben, Abnutzung, Schul-
denzinsen findet nicht statt. Die Ge
bäudesteuer sollte eben so hoch sein wie
die gleichzeitig eingeführte Grundsteuer,
die man auf 8 v. H. des Reinertrages der
Liegenschaften annahm; erstere Steuer
sollte aber zweckmäßigerweise vom Roh-
ertrage erhoben werden, und so setzte
man die Steuer auf die Hälfte fest. Von
dem Nutzungswert der vorzugsweise oder
ausschließlich zum Gewerbebetriebe, der
Anfertigung von Sachen und der Beför-
derung dienenden Gebäude wird dagegen
nur eine Steuer von 2 v. H. erhoben mit
Rücksicht auf die ihn mitbelastende Ge-
werbesteuer.
Die Steuer wird nach Stufen festgesetzt;