Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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zu Kleingaffron bei Raudten (Schlesien), 
studierte in Breslau, Göttingen und Ber- 
lin, habilitierte sich 1820 in Breslau, wo er 
1821 a. o., 1826 o. Professor wurde und, 
seit 1832 Mitglied des Oberlandesgerichts 
zu Breslau, 10. Juni 1859 starb. 
Gaupps die germanistische Rechtswissenschaft 
fördernde literarische Arbeiten sind fast alle der 
Erforschung der alten Volksrechte und der 
mittelalterlichen Rechtsbücher gewidmet, Den 
erstgenannten sind gewidmet: dıe Miszellen des 
deutschen Rechts, Breslau 30, und die erläuterten 
Ausgaben der Lex Frisionum, Breslau 32; des 
alten Gesetzes der Thüringer, Breslau 34; der 
Lex Saxonum (Recht und Verfassung der alten 
Sachsen), Breslau 37; der Lex Francorum Cha- 
mavorum, Breslau 55; den letzteren: Das alte 
Magdeburgische und Hallische Recht, Breslau 
26; Das schlesische Landrecht, Leipzig 28, auch 
für die Sachsenspiegelforschung wertvoll und 
mehrfach ergänzt in den Germanistischen Ab- 
handlungen, Mannheim 53; Deutsche Stadtrechte 
des Mittelalters, Breslau 51—52. 
schäftigen sich die Schriften: Über Städtegrün- 
dung, tadtverfassung und Weichbild im Mittel- 
alter, Jena 24, und Über die germanischen An- 
siedlungen in den Provinzen des römischen 
Weltreiches, Breslau 44, neben denen noch seine 
Untersuchungen Über das deutsche Volkstum 
in den Stammländern der preußischen Monarchie, ' 
Breslau 49, und die Abhandlungen von Fem- 
erichten , Breslau 57, zu verzeichnen sind. Die 
chrift Über die Zukunft des deutschen Rechtes, 
Breslau 47, beurteilt den Kampf zwischen dem 
römischen und dem deutschen Recht vermittelnd. 
Über ihn: H.Schulze Zeitschrift für deutschR 8 108 ff, 
Allgemeine deutsche Biographie 8 425 ff. Bogeng. 
Gebäranstalten siehe Entbindungs- 
anstalten. 
Gebäude s. Maschinen wesentliche Be- 
standteile, Sache, Erbbaurecht, Grund- 
dienstbarkeiten, Feuerversicherung. 
Gebäudesteuer in Preußen. Die vom 
unbeweglichen Vermögen zu erhebende 
Ertragsteuer zerfällt in zwei Unterarten: 
die Grundsteuer im engeren Sinne von 
den landwirtschaftlich usw genutzten 
Grundstücken (Liegenschaften) und die 
Gebäudesteuer, Gesetz vom 21. Mai 1861, 
GS 317. Ihren Gegenstand bilden zu 
dauerndem Zweck hergestellte Bauwerke 
aller Art nebst dem Grund und Boden, auf 
dem sie stehen, Hofraum und Hausgar- 
ten, d. h. ein, wenn auch räumlich vom 
Hause getrennter, ihm als Zubehör die- 
nender Garten von einem Morgen Um- 
fang; größere Gärten unterliegen ganz der 
Grundsteuer. Die steuerfreien Gebäude 
und Anlagen zählt jetzt $ 24 des Kom- 
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, 
GS 152, auf: die kgl Schlösser, exterrito- 
Mit den For- |! 
men des frühen deutschen Gemeinlebens be- 
  
  
riale Gebäude, die dem Unterricht, dem |; 
Kultus, 
der Wohltätigkeit gewidmeten |! 
Gaupp — Gebäudesteuer. 
Häuser usw. Behufs ihrer stets für einen 
Zeitabschnitt von 15 Jahren vorzunehmen- 
den Veranlagung — der jetzige geht am 
31. Dez 1909 zu Ende — wird jedes Ge- 
bäude, abgesehen von kleinen Ställen 
usw, die keinen selbständigen Nutzungs- 
wert haben, nach seinem objektiven 
Nutzungswert eingeschätzt, der, außer auf 
einer genauen Gebäudebeschreibung be- 
ruhend, regelmäßig auf Grund des Durch- 
schnitts der wirklich für das Gebäude in 
dem letzten 10jährigen Zeitraum (1898 
bis 1907) gezahlten Mieten als mittlerer 
jährlicher Mietwert festgesetzt wird. Wo 
und soweit Mietpreise fehlen, oder wo sie 
aus besonderen Gründen höher oder nied- 
riger als gemeinhin sind — so enthalten 
die Mieten an gemeinnützige Baugesell- 
schafften auch Zahlungen zum allmäh- 
lichen Erwerb des Grundstückes —, hat 
die Schätzung von Vergleichspreisen aus- 
zugehen. Insbesondere sind so die Nut- 
zungswerte gewerblicher Räume zu finden, 
die aber nicht nach ihrer Verwendung, 
sondern nach dem Werte von Wohn- 
räumen zu schätzen sind, also ohne die 
Verbindung mit Maschinen, Triebwerken 
usw, wie denn auch bei Wohnräumen der 
auf die Lieferung von Wasser, Licht und 
Wärme fallende Teil des Mietzinses nicht 
gerechnet wird. 
Der Nutzungswert der Wohngebäude 
wird nun mit 4 v. H. besteuert, Quotitäts- 
steuer. Zu den „vorzugsweise zum Woh- 
nen benutzten‘ Gebäuden rechnen auch 
diejenigen gewerblichen Gebäude, die im 
Hauptzweck für den Aufenthalt von Men- 
schen bestimmt sind, als Gasthäuser, 
Schauspielhäuser usw. Im Nutzungswert 
wird der Rohertrag besteuert; ein Abzug 
für Lasten, Abgaben, Abnutzung, Schul- 
denzinsen findet nicht statt. Die Ge 
bäudesteuer sollte eben so hoch sein wie 
die gleichzeitig eingeführte Grundsteuer, 
die man auf 8 v. H. des Reinertrages der 
Liegenschaften annahm; erstere Steuer 
sollte aber zweckmäßigerweise vom Roh- 
ertrage erhoben werden, und so setzte 
man die Steuer auf die Hälfte fest. Von 
dem Nutzungswert der vorzugsweise oder 
ausschließlich zum Gewerbebetriebe, der 
Anfertigung von Sachen und der Beför- 
derung dienenden Gebäude wird dagegen 
nur eine Steuer von 2 v. H. erhoben mit 
Rücksicht auf die ihn mitbelastende Ge- 
werbesteuer. 
Die Steuer wird nach Stufen festgesetzt;
	        
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