Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gebäudesteuer — Gebrauchsmusterschutz. 
liegt der Nutzungswert zwischen zwei 
Stufen, so wird das Gebäude zu der nied- 
rigeren eingeschätzt. 
Die Veranlagung wird in einzelnen 
Veranlagungsbezirken (den Kreisen) von 
Kommissionen vorgenommen, deren Mit- 
glieder von den Kreis(Gemeinde-)vertre- 
tungen gewählt werden. Den Vorsitz 
führt der staatlich ernannte Ausführungs- 
kommissar. Die Geschäftsleitung steht 
der Bezirksregierung zu, die auch über 
die binnen 4 Wochen seit Empfang der 
Steuerbenachrichtigung bei dem Ausfüh- 
rungskommissar einzulegende Reklama- 
tion entscheidet; dagegen ist binnen 
6 Wochen der Rekurs an den Finanzmi- 
nister zulässig. Die Steuer wird seit dem 
1. April 1895, Gesetz vom 14. Juli 1893, 
GS 119, wenn auch weiter vom Staate 
veranlagt, so nicht mehr für die Staats- 
kasse erhoben, sondern ist den Gemein- 
den zur Erhebung überlassen, die aber 
nicht behindert sind, statt Prozente der 
staatlich veranlagten Steuer besondere 
Steuern vom Grundvermögen zu erheben, 
entweder nach dem Maßstabe des Er- 
trages oder des gemeinen Wertes, auch 
des Wertzuwachses, 
die Umsatzsteuer erscheint. 
Das Steuersoll betrug 1905: 71,75 Mil- 
lionen Mark. 
Elster Wörterbuch d. Volkswirtschaft, Art Gebäude- 
steuer, Jena 07; Verwaltun dsätze für die Gebäude- 
steuer vom 20. Dez 1906, Berlin, Reichsdruckereil. Maatz. 
Gebauer, Georg Christian, * 26. Okt 
1690 zu Breslau, seit 1727 o. Professor in 
Leipzig, seit 1734 in Göttingen, wo er 
29. Jan 1773 7. 
Er machte sich hauptsächlich bekannt durch 
seine grundlegenden Vorarbeiten für die 
epochemachende sog Göttinger Ausgabe des 
ei iuris (s. Spangenberg). Bogeng. 
biet (VölkerR) ist ein Teil der Erd- 
oberfläche, welcher der Gebietshoheit 
eines Staates ausschließlich unterworfen 
ist. Staatsgebiet und Nationalität decken 
sich nicht; die entgegengesetzte Auffas- 
sung wollte das Nationalitätsprinzip als 
politischen Vorwand verwenden, aller- 
dings ohne Erfolg. 
I. Das G ist nicht immer in sich ge- 
schlossen, oft ist es durch Teile fremder 
G unterbrochen oder gar abgesondert. En- 
klave ist der Gebietsteil eines Staates oder 
ein Staat selbst, der von einem anderen 
Staate von allen Seiten eingeschlossen ist, 
z. B. Birkenfeld in Preußen, San Marino 
in Italien. Für den Staat des eingeschlos- 
senen Teiles gilt dieser Teil als Exklave. 
neben denen auch 
  
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II. Man unterscheidet Landgebiet, Was- 
sergebiet, Luftgebiet. Die Kriegsschiffe 
gelten als schwimmende Gebietsteile. Die 
Flüsse gehören dem Staate, soweit sie in 
ihm liegen, Grenzflüsse bis zur Mitte oder 
bis zum Talweg. Nationale Flüsse hei- 
Ben diejenigen, welche mit ihrem ganzen 
Laufe in demselben Staatsgebiete liegen. 
— Das Küstenmeer gehört zum Staate 
drei Seemeilen von der niedrigsten Ebbe- 
linie aus (früher auf Kanonenschußweite). 
Das Binnenmeer gehört zum Staatsge- 
biete, ebenso wie Landseen, Meerbusen, 
Buchten, Häfen, auch Meerengen; das 
Meer dagegen (die hohe See) ist frei und 
keiner Territorialgewalt unterworfen (s. 
Meer). 
Ill. Der Gebietserwerb kann erfolgen: 
1. als natürlicher Erwerb durch Akzession, 
z. B. Anschwemmung, Austrocknung 
eines Flußbettes, Inselbildung; — 2. als 
juristischer Erwerb durch Okkupation in- 
folge Abtretung oder Eroberung (originä- 
rer Erwerb) oder auch derivativ (durch 
Kauf, Abtretung). Der Gebietsverlust 
tritt namentlich ein durch Naturereig- 
nisse, Abtretung, erfolgreichen Abfall, Er- 
oberung und Dereliktion. 
IV. In Bundesverhältnissen (s. Staaten- 
verbindungen) hat das G eine Doppel- 
funktion: es gehört dem Ganzen (Bun- 
desstaat) und den Teilen (Einzelstaaten). 
Daneben findet sich aber in Bundesstaa- 
ten, nach dem Vorgange der USA, ein be- 
sonderes Bundesterritorium (Bundesdi- 
strikt, Reichsland), in welchem der Bun- 
desstaat die Staatsgewalt ausübt. P. 
Gebot s. Bargebot, Geringstgebot, Ge- 
samtausgebot. 
Gebrauchsanmaßung (StrafR) wird 
nur bei öffentlichen Pfiandleihern be- 
straft. Die G wird durch unbefugte In- 
gebrauchnahme der in Pfand genomme- 
nen Sachen verübt, S 290. Strafe: Ge- 
fängnis bis zu 1 Jahre, daneben Geld- 
strafe bis 900 M. 
Gebrauchsmusterschutz. Das 
Reichsgesetz betr den Schutz von Ge- 
brauchsmustern vom 1. Juni 1891, welches 
am 1. Okt 1891 in Kraft getreten ist, be- 
zeichnet im $ 1 Abs 1 als Gegenstände 
des O(ebrauchs)m(uster)s(chutzes) „Mo- 
delle von Arbeitsgerätschaften oder Ge- 
brauchsgegenständen oder von Teilen der- 
selben, insoweit sie dem Arbeits- oder Ge- 
brauchszweck durch eine neue Gestaltung, 
Anordnung oder Vorrichtung dienen
	        
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