Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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sollen‘. Vom Geschmacksmuster unter- 
scheidet sich das Gebrauchsmuster da- 
durch, daß dieses einem lediglich prak- 
tischen Zwecke, dem Arbeits- oder Ge- 
brauchszwecke, dient, während das Ge- 
schmacksmuster dazu bestimmt ist und 
geeignet sein muß, den Geschmack und 
insbesondere den Formensinn anzuregen 
und demgemäß auf das ästhetische Ge- 
fühl einzuwirken. Von der patentfähigen 
Erfindung unterscheidet sich das Ge- 
brauchsmuster weniger im Wesen des ge- 
schützten Gegenstandes, was freilich nicht 
allgemein anerkannt ist, als hinsichtlich 
der verschiedenen gesetzlichen Voraus- 
setzungen. Als solche kommen für die 
Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters 
in Betracht einmal, daß überhaupt ein Ge- 
brauchsmuster vorliegt, sodann, daß die- 
ses Gebrauchsmuster neu ist. Über die 
Neuheit bestimmt das Gesetz 1 Abs 2, 
daß Modelle insoweit nicht als neu gelten, 
als sie zur Zeit der auf Grund des Ge- 
setzes erfolgten Anmeldung bereits in 
öffentlichen Druckschriften beschrieben 
oder im Inlande offenkundig benutzt sind. 
Demgemäß ist die Neuheit keine dem Be- 
griff des Gebrauchsmusters innewohnen- 
de Eigenschaft, sondern ein selbständiges 
Erfordernis relativer Natur für die Schutz- 
fähigkeit des Gebrauchsmusters. Die An- 
meldung eines Modells zum Gms muß 
bei dem Patentamt schriftlich erfolgen, 
sie muß eine Nach- oder Abbildung des 
Modells enthalten und angeben, unter 
welcher Bezeichnung das Modell eingetra- 
gen werden und welche neue Gestaltung 
oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Ge- 
brauchszweck dienen soll. Über die son- 
stigen Erfordernisse einer Anmeldung 
trifft die Bekanntmachung des Patent- 
amtes vom 22. Nov 1898 Bestimmung, 
zur Erläuterung ist eine weitere Bekannt- 
machung von demselben Tage ohne ge- 
setzliche Bedeutung ergangen (abgedruckt 
im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichen- 
wesen 4 228 ff). Die mit der Anmeldung 
einzuzahlende Gebühr beträgt nach 2 
Abs 5 des Gesetzes 15 Mark. Das Patent- 
amt, bei welchem gemäß $ 19 der Ver- 
ordnung vom 11. Juli 1891, RGBi 349, 
eine besondere Anmeldestelle für Ge- 
brauchsmuster errichtet ist, deren Leitung 
einem rechtskundigen Mitgliede obliegt, 
prüft nur die Formalien der Anmeldung, 
nicht die Schutzfähigkeit des angemelde- 
ten Modells, worüber die Entscheidung 
  
Gebrauchsmusterschutz. 
den ordentlichen Gerichten vorbehalten 
ist. Liegen die formalen Erfordernisse 
vor, so wird die Eintragung in die Rolle 
für Gebrauchsmuster verfügt. Die Eintra- 
gungen werden durch den Reichsanzeiger 
in bestimmten Fristen bekannt gemacht. 
Nach der Eintragung werden in der Rolle 
vermerkt: auf Antrag Änderungen in der 
Person der Eingetragenen, ferner die Ver- 
längerung der Schutzfrit und die 
Löschung. Nach $ 23 der AusfVerordn 
vom 11. Juli 1891 wird dem Eingetrage- 
nen eine Ausfertigung des Eintragsver- 
merks erteilt. 
Nach 8 4 besteht die rechtliche Wir- 
kung der Eintragung eines Gebrauchs- 
musters darin, daß dem Eingetragenen 
ausschließlich das Recht zusteht, gewerbs- 
mäßig das Muster nachzubilden, die durch 
Nachbildung hervorgebrachten Gerät- 
schaften und Gegenstände in Verkehr zu 
bringen, feilzuhalten und zu gebrauchen; 
dabei darf das durch eine spätere Eintra- 
gung begründete Recht, soweit es in das 
Recht des auf Grund früherer Anmeldung 
Eingetragenen eingreift, ohne Erlaubnis 
. des letzteren nicht ausgeübt werden. Wei- 
tere Schranken werden im Abs 3 des $ 4 
dem Schutzrechte mit Rücksicht auf die 
Interessen desjenigen gesetzt, welchem 
der wesentliche Inhalt entwendet ist, fer- 
ner im $ 5 Abs 1 zugunsten eines älte- 
ren Patentrechtes, in welches eingegriffen 
wird. Umgekehrt wird im Abs 2 des 
$ 5 einem Patentrechte, das in ein älteres 
Gebrauchsmusterrecht eingreift, eine 
Schranke zu dessen Gunsten gezogen. Das 
durch die Eintragung begründete Recht 
geht auf die Erben über und kann be- 
schränkt oder unbeschränkt durch Vertrag 
oder Verfügung von Todes wegen auf 
andere übertragen werden, $ 7. Die Lö- 
schungsgründe ergeben sich aus $8$ 6 und 
8 Abs 2 und 3: mangelnde Schutzfähig- 
keit, widerrechtliche Entlehnung, Verzicht 
und Fristablauf; abgesehen von dem letz- 
ten Falle werden die Löschungen im 
Reichsanzeiger bekannt gemacht. Der 
Löschungsantrag kann grundsätzlich nur 
von dem Eingetragenen gestellt werden, 
von anderen nur mit Bewilligung des Ein- 
getragenen und diese kann bei mangeln- 
der Schutzfähigkeit und bei widerrecht- 
licher Entlehnung im Wege der Klage er- 
zwungen werden. Das Recht am Ge- 
brauchsmuster erlischt aber nicht mit der 
Rechtskraft des Urteils, sondern erst in-
	        
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