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sollen‘. Vom Geschmacksmuster unter-
scheidet sich das Gebrauchsmuster da-
durch, daß dieses einem lediglich prak-
tischen Zwecke, dem Arbeits- oder Ge-
brauchszwecke, dient, während das Ge-
schmacksmuster dazu bestimmt ist und
geeignet sein muß, den Geschmack und
insbesondere den Formensinn anzuregen
und demgemäß auf das ästhetische Ge-
fühl einzuwirken. Von der patentfähigen
Erfindung unterscheidet sich das Ge-
brauchsmuster weniger im Wesen des ge-
schützten Gegenstandes, was freilich nicht
allgemein anerkannt ist, als hinsichtlich
der verschiedenen gesetzlichen Voraus-
setzungen. Als solche kommen für die
Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters
in Betracht einmal, daß überhaupt ein Ge-
brauchsmuster vorliegt, sodann, daß die-
ses Gebrauchsmuster neu ist. Über die
Neuheit bestimmt das Gesetz 1 Abs 2,
daß Modelle insoweit nicht als neu gelten,
als sie zur Zeit der auf Grund des Ge-
setzes erfolgten Anmeldung bereits in
öffentlichen Druckschriften beschrieben
oder im Inlande offenkundig benutzt sind.
Demgemäß ist die Neuheit keine dem Be-
griff des Gebrauchsmusters innewohnen-
de Eigenschaft, sondern ein selbständiges
Erfordernis relativer Natur für die Schutz-
fähigkeit des Gebrauchsmusters. Die An-
meldung eines Modells zum Gms muß
bei dem Patentamt schriftlich erfolgen,
sie muß eine Nach- oder Abbildung des
Modells enthalten und angeben, unter
welcher Bezeichnung das Modell eingetra-
gen werden und welche neue Gestaltung
oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Ge-
brauchszweck dienen soll. Über die son-
stigen Erfordernisse einer Anmeldung
trifft die Bekanntmachung des Patent-
amtes vom 22. Nov 1898 Bestimmung,
zur Erläuterung ist eine weitere Bekannt-
machung von demselben Tage ohne ge-
setzliche Bedeutung ergangen (abgedruckt
im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichen-
wesen 4 228 ff). Die mit der Anmeldung
einzuzahlende Gebühr beträgt nach 2
Abs 5 des Gesetzes 15 Mark. Das Patent-
amt, bei welchem gemäß $ 19 der Ver-
ordnung vom 11. Juli 1891, RGBi 349,
eine besondere Anmeldestelle für Ge-
brauchsmuster errichtet ist, deren Leitung
einem rechtskundigen Mitgliede obliegt,
prüft nur die Formalien der Anmeldung,
nicht die Schutzfähigkeit des angemelde-
ten Modells, worüber die Entscheidung
Gebrauchsmusterschutz.
den ordentlichen Gerichten vorbehalten
ist. Liegen die formalen Erfordernisse
vor, so wird die Eintragung in die Rolle
für Gebrauchsmuster verfügt. Die Eintra-
gungen werden durch den Reichsanzeiger
in bestimmten Fristen bekannt gemacht.
Nach der Eintragung werden in der Rolle
vermerkt: auf Antrag Änderungen in der
Person der Eingetragenen, ferner die Ver-
längerung der Schutzfrit und die
Löschung. Nach $ 23 der AusfVerordn
vom 11. Juli 1891 wird dem Eingetrage-
nen eine Ausfertigung des Eintragsver-
merks erteilt.
Nach 8 4 besteht die rechtliche Wir-
kung der Eintragung eines Gebrauchs-
musters darin, daß dem Eingetragenen
ausschließlich das Recht zusteht, gewerbs-
mäßig das Muster nachzubilden, die durch
Nachbildung hervorgebrachten Gerät-
schaften und Gegenstände in Verkehr zu
bringen, feilzuhalten und zu gebrauchen;
dabei darf das durch eine spätere Eintra-
gung begründete Recht, soweit es in das
Recht des auf Grund früherer Anmeldung
Eingetragenen eingreift, ohne Erlaubnis
. des letzteren nicht ausgeübt werden. Wei-
tere Schranken werden im Abs 3 des $ 4
dem Schutzrechte mit Rücksicht auf die
Interessen desjenigen gesetzt, welchem
der wesentliche Inhalt entwendet ist, fer-
ner im $ 5 Abs 1 zugunsten eines älte-
ren Patentrechtes, in welches eingegriffen
wird. Umgekehrt wird im Abs 2 des
$ 5 einem Patentrechte, das in ein älteres
Gebrauchsmusterrecht eingreift, eine
Schranke zu dessen Gunsten gezogen. Das
durch die Eintragung begründete Recht
geht auf die Erben über und kann be-
schränkt oder unbeschränkt durch Vertrag
oder Verfügung von Todes wegen auf
andere übertragen werden, $ 7. Die Lö-
schungsgründe ergeben sich aus $8$ 6 und
8 Abs 2 und 3: mangelnde Schutzfähig-
keit, widerrechtliche Entlehnung, Verzicht
und Fristablauf; abgesehen von dem letz-
ten Falle werden die Löschungen im
Reichsanzeiger bekannt gemacht. Der
Löschungsantrag kann grundsätzlich nur
von dem Eingetragenen gestellt werden,
von anderen nur mit Bewilligung des Ein-
getragenen und diese kann bei mangeln-
der Schutzfähigkeit und bei widerrecht-
licher Entlehnung im Wege der Klage er-
zwungen werden. Das Recht am Ge-
brauchsmuster erlischt aber nicht mit der
Rechtskraft des Urteils, sondern erst in-