Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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werden dagegen die Gebühren nach dem 
Werte der Leistung der Staatsbehörde zu 
bemessen sein. Die Grundsätze können 
bei den verschiedenen Geb ineinander 
übergehen. Ihre historische Entwickelung 
und vor allem ihr Zusammenhang mit dem 
übrigen Abgabewesen vermögen aber Ab- 
weichungen nach der einen oder anderen 
Richtung zu rechtfertigen. 
Die Geb sind eine besondere Einnah- 
menart unter den öffentlichen Einkünften. 
Sie unterscheiden sich von den Steuern da- 
durch, daß die Geb für eine bestimmte 
Tätigkeit einer Behörde, die Steuern ohne 
eine solche allein auf Grund der Ange- 
hörigkeit zum Staate erhoben werden. Die 
Geb und Steuern gehen jedoch vielfach 
ineinander über, sofern die Geb höher als 
die Kosten der Tätigkeit der Behörden be- 
messen werden und zu diesen in keinem 
Verhältnisse stehen. 
Von den privatwirtschaftlichen Staats- 
einnahmen, welche nach den Regeln und 
Bedingungen privatwirtschaftlicher Tätig- 
keit erzielt werden, sind die Geb dadurch 
verschieden, daß den privatwirtschaft- 
‚lichen Staatseinnahmen das Merkmal der 
öffentlichrechtlichen Tätigkeit des Staa- 
tes fehlt. Auch wird die Höhe der Geb 
von dem Staate einseitig festgesetzt, wäh- 
rend der Preis der vom Staate als Unter- 
nehmer angebotenen Waren und Leistun- 
gen sich nach dem Angebot und der Nach- 
frage richtet. 
Von den Geb sind zu unterscheiden die 
gebührenartigen Preisfestsetzungen, wie 
z. B. Fleisch-, Brot- und Droschkentaxen. 
Diese Taxen sind nur von Öffentlichen Be- 
hörden getroffene Preisfestsetzungen für 
Waren und Dienste, welche von privater 
Seite hergestellt bzw geleistet werden. 
Auch die sog Interessentenbeiträge 
sind keine Geb. Allerdings sind sie 
auch Abgaben öffentlichrechtlicher Art, 
die von den Behörden in von diesen ein- 
seitig festgesetzter Höhe von solchen Per- 
sonen erhoben werden, die das Tätigwer- 
den dieser Behörde veranlassen. Die be- 
treffende Tätigkeit dieser Behörde ist aber 
keine öÖffentlichrechtliche. Unter diese 
Gruppe fallen z. B. die Wasser-, Gas-, 
Schlachthausgebühren und Beiträge für 
die Benutzung von Krankenhäusern, Spi- 
tälern etc. 
Eine Einteilung der Geb kann nach der 
Art der Erhebung, der Aufstellung des 
  
Gebühren. 
Person des Empfängers vorgenommen 
werden. 
Nach der Art der Erhebung sind allge- 
meine und besondere Gebühren zu unter- 
scheiden. Letztere sind als Entgelt für 
eine spezielle Tätigkeit einer Behörde an- 
zusehen (z. B. Beweisgebühr im Zivilpro- 
zesse), während die allgemeinen Geb in 
fast allen den Fällen zur Hebung gelan- 
gen, in welchen die Tätigkeit der Behörde 
von einem einzelnen veranlaßt wird. Die 
allgemeinen Geb gelangen auch vielfach 
noch neben den besonderen Geb zum An- 
satz. 
Nach der Aufstellung des Tarifes zer- 
fallen die Geb in Einzel- und Bauschge- 
bühren. Der Gebührentarif zerlegt eine 
Reihe von zusammenhängenden Amts- 
handlungen in ihre einzelnen Akte und 
setzt für jeden derselben eine besondere 
Einzelgebühr fest. Die Bauschgebühr da- 
gegen wird als einzige Geb für die Ge- 
samtheit dieser Akte festgesetzt. 
Nach der Art der Festsetzung sind die 
Geb in feste und veränderliche einzutei- 
len. Die ersteren sind bei allen gebühren- 
pflichtigen Akten gleich hoch (z. B. Ein- 
tragung eines Warenzeichens in die Zei- 
chenrolle). Die Höhe der veränderlichen 
Geb wird dagegen im Einzelfalle festge- 
stellt, und zwar je nach dem Vorliegen be- 
stimmter Voraussetzungen. Hiernach 
können die veränderlichen Geb Rahmen- 
gebühren, bei denen der zu zahlende 
Betrag innerhalb eines Höchst- und 
Mindestbetrages festzusetzen ist (z. B. 
Gebührenordnung für Ärzte und Zahn- 
ärzte), oder Gradationsgebühren sein. 
Bei diesen erfolgt die Berechnung un- 
ter Zugrundelegung von Zeit- oder 
Raumeinheiten (Zeit- und Raumgebühren, 
z. B. Zeitgebühren der Gerichtsvoll- 
zieher bei Vornahme von Pfändungen, 
Wegegebühren der Gerichtsvollzieher) 
oder nach dem Werte des Gegenstandes. 
Letztere sind wiederum Klassen- oder 
Prozentualgebühren, je nachdem die Geb 
nach Klassenabstufungen in festen Sätzen 
(z. B. Geb der streitigen Gerichtsbarkeit) 
oder in Prozenten der Wertsumme (z. B. 
Anstellungsgebühren der Beamten in Bay- 
ern) erhoben werden (Klassen- und Pro- 
zentualgebühren). 
Nach der Person des Empfängers end- 
lich teilt man die Geb ein in Fiskus- und 
Beamtengebühren, je nachdem die Geb 
Tarifs, der Art der Festsetzung und der ; in die Staatskasse fließen (jetzt Regelfall)
	        
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