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werden dagegen die Gebühren nach dem
Werte der Leistung der Staatsbehörde zu
bemessen sein. Die Grundsätze können
bei den verschiedenen Geb ineinander
übergehen. Ihre historische Entwickelung
und vor allem ihr Zusammenhang mit dem
übrigen Abgabewesen vermögen aber Ab-
weichungen nach der einen oder anderen
Richtung zu rechtfertigen.
Die Geb sind eine besondere Einnah-
menart unter den öffentlichen Einkünften.
Sie unterscheiden sich von den Steuern da-
durch, daß die Geb für eine bestimmte
Tätigkeit einer Behörde, die Steuern ohne
eine solche allein auf Grund der Ange-
hörigkeit zum Staate erhoben werden. Die
Geb und Steuern gehen jedoch vielfach
ineinander über, sofern die Geb höher als
die Kosten der Tätigkeit der Behörden be-
messen werden und zu diesen in keinem
Verhältnisse stehen.
Von den privatwirtschaftlichen Staats-
einnahmen, welche nach den Regeln und
Bedingungen privatwirtschaftlicher Tätig-
keit erzielt werden, sind die Geb dadurch
verschieden, daß den privatwirtschaft-
‚lichen Staatseinnahmen das Merkmal der
öffentlichrechtlichen Tätigkeit des Staa-
tes fehlt. Auch wird die Höhe der Geb
von dem Staate einseitig festgesetzt, wäh-
rend der Preis der vom Staate als Unter-
nehmer angebotenen Waren und Leistun-
gen sich nach dem Angebot und der Nach-
frage richtet.
Von den Geb sind zu unterscheiden die
gebührenartigen Preisfestsetzungen, wie
z. B. Fleisch-, Brot- und Droschkentaxen.
Diese Taxen sind nur von Öffentlichen Be-
hörden getroffene Preisfestsetzungen für
Waren und Dienste, welche von privater
Seite hergestellt bzw geleistet werden.
Auch die sog Interessentenbeiträge
sind keine Geb. Allerdings sind sie
auch Abgaben öffentlichrechtlicher Art,
die von den Behörden in von diesen ein-
seitig festgesetzter Höhe von solchen Per-
sonen erhoben werden, die das Tätigwer-
den dieser Behörde veranlassen. Die be-
treffende Tätigkeit dieser Behörde ist aber
keine öÖffentlichrechtliche. Unter diese
Gruppe fallen z. B. die Wasser-, Gas-,
Schlachthausgebühren und Beiträge für
die Benutzung von Krankenhäusern, Spi-
tälern etc.
Eine Einteilung der Geb kann nach der
Art der Erhebung, der Aufstellung des
Gebühren.
Person des Empfängers vorgenommen
werden.
Nach der Art der Erhebung sind allge-
meine und besondere Gebühren zu unter-
scheiden. Letztere sind als Entgelt für
eine spezielle Tätigkeit einer Behörde an-
zusehen (z. B. Beweisgebühr im Zivilpro-
zesse), während die allgemeinen Geb in
fast allen den Fällen zur Hebung gelan-
gen, in welchen die Tätigkeit der Behörde
von einem einzelnen veranlaßt wird. Die
allgemeinen Geb gelangen auch vielfach
noch neben den besonderen Geb zum An-
satz.
Nach der Aufstellung des Tarifes zer-
fallen die Geb in Einzel- und Bauschge-
bühren. Der Gebührentarif zerlegt eine
Reihe von zusammenhängenden Amts-
handlungen in ihre einzelnen Akte und
setzt für jeden derselben eine besondere
Einzelgebühr fest. Die Bauschgebühr da-
gegen wird als einzige Geb für die Ge-
samtheit dieser Akte festgesetzt.
Nach der Art der Festsetzung sind die
Geb in feste und veränderliche einzutei-
len. Die ersteren sind bei allen gebühren-
pflichtigen Akten gleich hoch (z. B. Ein-
tragung eines Warenzeichens in die Zei-
chenrolle). Die Höhe der veränderlichen
Geb wird dagegen im Einzelfalle festge-
stellt, und zwar je nach dem Vorliegen be-
stimmter Voraussetzungen. Hiernach
können die veränderlichen Geb Rahmen-
gebühren, bei denen der zu zahlende
Betrag innerhalb eines Höchst- und
Mindestbetrages festzusetzen ist (z. B.
Gebührenordnung für Ärzte und Zahn-
ärzte), oder Gradationsgebühren sein.
Bei diesen erfolgt die Berechnung un-
ter Zugrundelegung von Zeit- oder
Raumeinheiten (Zeit- und Raumgebühren,
z. B. Zeitgebühren der Gerichtsvoll-
zieher bei Vornahme von Pfändungen,
Wegegebühren der Gerichtsvollzieher)
oder nach dem Werte des Gegenstandes.
Letztere sind wiederum Klassen- oder
Prozentualgebühren, je nachdem die Geb
nach Klassenabstufungen in festen Sätzen
(z. B. Geb der streitigen Gerichtsbarkeit)
oder in Prozenten der Wertsumme (z. B.
Anstellungsgebühren der Beamten in Bay-
ern) erhoben werden (Klassen- und Pro-
zentualgebühren).
Nach der Person des Empfängers end-
lich teilt man die Geb ein in Fiskus- und
Beamtengebühren, je nachdem die Geb
Tarifs, der Art der Festsetzung und der ; in die Staatskasse fließen (jetzt Regelfall)