Gebühren — Gebühren der Änwälte.
oder von den Beamten selbst für eigene
Rechnung (z. B. Notare) oder für Rech-
nung des Staates (z. B. Gerichtsvollzie-
her) erhoben werden.
Die Erhebung der Geb kann entweder
durch unmittelbare Bezahlung seitens des
Gebührenpflichtigen (z. B. Zahlung von
Gerichtskosten an die Gerichiskasse) oder
durch mittelbare Bezahlung (Stempelform)
erfolgen, indem der Gebührenpflichtige
entweder einen Stempelbogen (Stempel-
blankett) für die gebührenpflichtige Ur-
kunde verwendet oder auf die schon er-
richtete Urkunde eine Stempelmarke auf-
klebt.
Bau Grundsätze der Finanzwissenschaft, 32, 5. Aufl
5 v. Stein Lehrbuch der Finanzwissenschaft, 60,
Aufl 85-86; Wagner Finanzwissenschaft, 71-01:
derselbe Grundriß zu Vorlesungen über Finanzwissenschaft
98; Roscher System der Finanzwissenschaft, 86, 4. Auf
90, 6. Aufl 01 von Gerlach; Cohn Finanzwissenschaft,
89); Vocke Grundzüge der Finanzwissenschaft, 94;
Conrsd Grundriß zum Studium der politischen Öko-
nomie, 3. Teil, Finanzwissenschaft, 8. Aufi, 098; van der
Borght Finanzwissenschaft, 2. Aufl, 06; v. Heckel
Lehrbuch der Finanzwissenschaft , 07;
Finanzwissenschaft, 10. Aufl, 09; Schäffle Die Steuern,
95-97; Ehlers Die Stellung der Gebühr im Abgaben-
system, Finanzarchiv 96. Falck.
Gebühren der Anwälte. In erster
Linie maßgeblich ist die als Reichsgesetz
ergangene GebührenO für Rechtsanwälte
vom 7. Juli 1879, gültig in der Fassung der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
20. Mai 1898. Sie betrifft die Vergütungen
für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts
in einem Verfahren vor den ordentlichen
Gerichten, auf welches die Z, die S oder
die K Anwendung findet, sowie ferner die
Vergütungen für die beratende Berufs-
tätigkeit des Rechtsanwalts, welche den
Beginn oder die Fortsetzung eines sol-
chen Verfahrens betrifft. Zweierlei ist
also vornehmlich Voraussetzung für die
Berechnung der Gebf(ühren) nach der
ReichsgebührenO, einmal, daß es sich
um ein Verfahren vor den ordentlichen
Gerichten, d. h. den Amtsgerichten, Land-
gerichten, Oberlandesgerichten, dem bay-
rischen Obersten Landesgericht oder dem
Reichsgericht handelt, sodann, daß auf
das Verfahren die Prozeßordnungen An-
wendung finden. Greifen diese Voraus-
setzungen nicht Platz, so kann es sich um
einen Gebührenansatz nach Landesrecht
handeln. Siehe darüber das weiter unten
Gesagte.
Aus dem ersten Abschnitt der Gebüh-
renO, der allgemeine Bestimmungen
enthält, ist hervorzuheben, daß dem
Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Bei-
stand die gleichen Geb zustehen wie für
Posener BRechtsiexikon I.
v. Eheberg
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die Vertretung, daß der Rechtsanwalt für
die Unterzeichnung eines Schriftsatzes die
gleichen Geb erhält wie für Anfertigung
desselben, daß für Anfertigung und Über-
sendung von Rechnungen über Geb und
Auslagen und für Zahlungsaufforderun-
gen wegen derselben eine Geb nicht be-
ansprucht werden kann, endlich, daß der
niedrigste Betrag einer Geb auf eine Mark
bestimmt wird.
Abschnitt 2 der GebührenO befaßt sich
mit den Geb in bürgerlichen Rechtsstrei-
tigkeiten.
Der Gebührensatz beträgt bei Gegen-
ständen im Werte:
1. bis 20 .# einschließlich 2M
2. von mehr als 20.4 bis 0M 3,
3. ’” „ ”„ 60 ” „ 1 20 ”» 4 ”„
4. ”„ ”„ „ 1 20 „ „ 200 » 7 2)
5.» nn 200, „ 300, 10,
6. 5», un .30, „450, 14,
1. ”„ ”» „ 450 ”„ ”„ 650 ”„ 1 9 ”»
8. „ ”„ ”„ 650 ”„ ”„ 900 ”„ 24 ”„
9. ”„ ”„ ”„ 900 ”„ ”„ 1 200 ”„ 28 ”„
1 0. ” ”„ ”„ 1 200 ” ”„ 1 600 ”„ 32 ”„
1 1. ”„ ” „ 1600 „ ”„ 2100 ” 36 ”»
12. „nn. 2100 „ „ 2700 „ 40,
13. „u „» 2700 „ „ 3400 „ 44 „
1 4. ” ” ”„ 3400 ” ” 4300 » 48 ”„
1 5. ”„ ”„ ”» 4300 ”» ”„ 5400 ”„ 52 ”„
1 6. 12} ”„ ”„ 5400 ” ”„ 6700 ”„ 56 ”„
1 T. ”„ ”„ ” 6700 ”„ ”» 8200 ”„ 60 ”»
18. 8200 „ ,„ 10000 „ 64 „
Die ferneren Wertklassen steigen um je
2000 M und die Gebührensätze in den
Klassen bis 50000 M einschließlich um je
4 M, bis 100000 M einschließlich um je
3 M und darüber hinaus um je 2 M.
Die Wertberechnung erfolgt nach den
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
(9—13). Vgl das unter Gerichtskosten Ge-
sagte.
Die erwähnten Gebührensätze stehen
dem als Prozeßbevollmächtigten bestell-
ten Rechtsanwalt zu
1. in Form einer Prozeßgebühr für den
Geschäftsbetrieb einschließlich der Infor-
mation,
2. als Verhandlungsgebühr für die
mündliche Verhandlung,
3. als Vergleichsgebühr für die Mitwir-
kung bei einem zur Beilegung des Rechts-
streits abgeschlossenen Vergleiche.
In fünf Zehnteilen stehen die erwähn-
ten Gebührensätze dem Rechtsanwalt als
Beweisgebühr zu für die Vertretung im
Termine zur Leistung des durch ein Ur-
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