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teil auferlegten Eides sowie in einem Be-
weisaufnahmeverfahren.
Für eine Verhandlung, in der keine
widersprechenden Anträge gestellt wer-
den (Anerkenntnis des Beklagten, Nicht-
erscheinen einer Partei usw), steht dem
Rechtsanwalt nur die halbe Verhandlungs-
gebühr zu.
Erstreckt sich nach einer Beweisauf-
nahme die Vertretung auch auf die wei-
tere mündliche Verhandlung, so erhöht
sich die dem Rechtsanwalt zustehende
Verhandlungsgebühr um die Hälfte, und
wenn widersprechende Anträge nicht ge-
stellt werden, um ein Viertel des Satzes.
Die Vergleichsgebühr steht dem Rechts-
anwalt nur zur Hälfte zu, wenn ihm für
denselben Streitgegenstand die volle Ver-
handlungsgebühr zusteht und der Ver-
gleich vor dem Prozeßgericht oder
einem ersuchten oder beauftragten Rich-
ter abgeschlossen ist.
Nur sechs Zehnteile der erwähnten
Sätze stehen dem Rechtsanwalt im Urkun-
den- oder Wechselprozeß zu, nur fünf
Zehnteile in den Fällen des $ 26 des Ge-
richtskostenges Nr 1—10, vgl das über
Gerichtskosten Gesagte. Drei Zehnteile
der allgemeinen Gebührensätze hat der
Rechtsanwalt im Falle des $ 23 der Ge-
bührenO, zwei Zehnteile im Falle des
$ 24 zu beanspruchen.
Die Prozeßverhandlungs-, Vergleichs-
und Beweisgebühr kann der Rechtsanwalt
in jeder Instanz rücksichtlich eines jeden
Teils des Streitgegenstandes nur einmal
beanspruchen. Über den Umfang einer In-
stanz vgl die $$ 26—30 der GebührenO.
Über die Geb im Zwangsvollstrek-
kungsverfahren siehe die 88 31—36.
Im Mahnverfahren erhält der Rechtsan-
walt von den allgemeinen Sätzen:
1. drei Zehnteile für die Erwirkung des
Zahlungsbefehls, einschließlich der Mittei-
lung des Widerspruchs an den Auftrag-
geber,
2. zwei Zehnteile für die Erhebung des
Widerspruchs,
3. zwei Zehnteile für die Erwirkung des
Vollstreckungsbefehls.
Die Geb in Nr 2 wird auf die in dem
nachfolgenden Rechtsstreit zustehende
Prozeßgebühr und die Geb in Nr 3 auf
die Geb für die nachfolgende Zwangsvoll-
streckung angerechnet.
Hinsichtlich der Geb im Verteilungsver-
fahren siehe $ 39, der im Aufgebotsver-
Gebühren der Anwälte.
fahren $ 40 und der in der Beschwerde-
instanz $ 41 der GebührenO.
Beschränkt sich die Tätigkeit des
Rechtsanwalts auf die Anfertigung eines
Schriftsatzes, so erhält er eine Geb von
fünf Zehnteilen der Prozeßgebühr.
Für einen erteilten Rat erhält der nicht
zum Prozeßbevollmächtigten bestellte
Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von
drei Zehnteilen der Prozeßgebühr. Eine
Gebühr in Höhe von fünf Zehnteilen der
Prozeßgebühr steht dem mit Einlegung
der Berufung oder der Revision beauftrag-
ten Rechtsanwalt zu, wenn derselbe von
der Einlegung abrät und der Auftraggeber
seinen Auftrag zurücknimmt.
Der nicht zum Prozeßbevollmächtigten
bestellte Rechtsanwalt erhält höchstens
die für den Prozeßbevollmächtigten be-
stimmte Geb, falls die ihm aufgetragenen
Handlungen in den Kreis derjenigen Tä-
tigkeit fallen, für welche die dem ProzeB-
bevollmächtigten zustehende Geb be-
stimmt ist. Wird ein Rechtsanwalt, nach-
dem er in einer Rechtssache tätig gewe-
sen, zum Prozeßbevollmächtigten bestellt,
so erhält er für die ihm vorher aufgetra-
genen Handlungen, soweit für dieselben
die dem Prozeßbevollmächtigten zu-
stehende Geb bestimmt ist, und als Pro-
zeßbevollmächtigter zusammen nicht mehr
an Geb, als ihm zustehen würde, wenn
er vorher zum Prozeßbevollmächtigten be-
stellt worden wäre.
Wird der einem Rechtsanwalt erteilte
Auftrag vor Beendigung der Instanz auf-
gehoben, so stehen dem Rechtsanwalt die
Geb in gleicher Weise zu, als wenn die
Instanz zur Zeit der Aufhebung des Auf-
trages durch Zurücknahme der gestellten
Anträge erledigt wäre.
Bei Vertretung mehrerer Streitgenossen,
einschließlich der Nebenintervenienten,
stehen dem Rechtsanwalt die Geb nur ein-
mal zu. Bei nachträglichem Beitritt von
Streitgenossen erhöht sich durch jeden
Beitritt die Prozeßgebühr um zwei Zehn-
teile.
Für die beim Reichsgericht zugelasse-
nen Rechtsanwälte erhöhen sich die Ge-
bührensätze in der Revisionsinstanz um
drei Zehnteile.
Abschn 3 der GebührenO bestimmt
über die Geb im Konkursverfahren. Vgl
11 53—62.
Abschn 4 regelt die Geb in Strafsachen.
Folgendes ist hervorzuheben: Es erhält