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Gedächtnisbild s. Bertillonsches Iden-
tifizierungsverfahren.
Gedenkungsrecht s. Noterbrecht.
Geding und Willkür bricht Stadt-
recht, Stadtrecht bricht Landrecht, Land-
recht bricht gemeines Recht; s. Landes-
recht. |
Gefahr ist eine durch Zufall eintre-
tende Vernichtung oder Beschädigung des
Leistungsgegenstandes.. Zufall bezieht
sich auf die Haftung, Gefahr auf den ent-
standenen Schaden.
1. Gefahrtragung ist das Einstehen für
die Vernichtung oder Beschädigung des
Leistungsgegenstandes.
2. Nach B gilt grundsätzlich: Der
Schuldner trägt die Gefahr bis zum
Augenblicke der Leistung, jedoch ist dies
in einzelnen Fällen besonders geregelt.
3. Höhere Gewalt ist eine qualifizierte
Erscheinungsform des Zufalls.
Theorien über die höhere Gewalt.
1. Subjektive Theorie (Goldschmidt, Wind-
scheid, Dernburg, Endemann); höhere Gewalt
sei jedes schädigende Ereignis, das auch durch die größte
Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte;
2. objektive Theorie (Exner, Unger, Rümelin,
Zitelmann, Örtmann): höhere Gewalt sei ein von
außen kommendes Ereignis, das vermöge der Art und
Wucht seines Auftretens die im ordentlichen Iaufe des
Lebens zu gewärtigenden Zufälle augenscheinlich übersteige;
8. Kustodientheorie (Pernice, Baron): die höhere
Gewalt gehe von der custodia (Steigerung über die ge-
wöhnliche Dillegenz) aus;
4. gemischte Theorie (8taub): höhere Gewalt selen
alle von außen kommenden se, die nicht voraus-
sehbar und durch entsprechende Vorkehrungen nicht ab-
wendbar sind.
Arten der höheren Gewalt im B:
a. was über eine verstärkte Haftung
hinausgeht, auch wenn es an sich abwend-
bar ist; z. B. B 701, 1996;
b. äußere unabwendbare Hindernisse
für die Rechtsverfolgung; z. B. B 203. —
S. auch Kauf, Werkvertrag, Versicherung.
Gefährdeeid s. Oralfideikommiß.
Gefahrverschollenheit s. Todeser-
klärung.
Gefährdung der Kriegsmacht im
Felde, MS 62, 63; KA 7. Die Tat besteht
in der vorsätzlichen Verletzung einer
Dienstpflicht im Felde, durch die bewirkt
wird, daß die Unternehmungen des Fein-
des befördert werden oder den kriegfüh-
renden deutschen oder verbündeten Trup-
pen Gefahr oder Nachteil bereitet wird.
Als Täter kommen in Frage die Personen
des Soldatenstandes des aktiven Heeres
und der aktiven Marine, zu denen auch
die zum Dienste einberufenen Personen
des Beurlaubtenstandes gehören, RMilG
38 B 1, ferner im Felde die Militärbe-
amten, MS 153, und das Gefolge des
kriegführenden Heeres, MS 153— 157, so-
Gedächtnisbild — Gefährdung der Kriegsmacht.
wie die Offiziere a la suite, die nicht zum
Soldatenstande gehören, wenn und so-
lange sie zu vorübergehender Dienstlei-
stung zugelassen sind, Einf-MS 2 Abs 3.
Hauptstrafe, MS 62: Zuchthaus bis zu
zehn Jahren, S 14, 19, 31, oder Gefängnis
oder Festungshaft von 43 Tagen bis zu
10 Jahren, S 16, 17, 19; MS 15 Abs 2, 16
Abs 2, 17 Abs 1. Da Wahl zwischen
Zuchthaus und Festungshaft gestattet, darf
auf Zuchthaus nur erkannt werden, wenn
festgestellt wird, daß die strafbar befun-
dene Handlung aus einer ehrlosen Gesin-
nung entsprungen ist, S20. Bei Annahme
eines minder schweren Falles, oder wenn
die Verletzung der Dienstpflicht nicht vor-
sätzlich, sondern aus Fahrlässigkeit ge-
schehen ist, tritt Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren ein, d. h. Gefängnis oder Festungs-
haft von 43 Tagen bis drei Jahren, S 16,
17,19; MS 15 Abs 2, 16 Abs 2, 17 Abs 11,
oder Arrest von einem Tage bis sechs
Wochen, MS 17 Abs 1, 19, 20—22, 24.
Nebenstrafen: a. neben Zuchthaus gebo-
ten die Entfernung aus dem Heere oder
der Marine, MS 31 Abs 1 u. 2 Ziff 1, zuläs-
sig Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
S 32—34, 36; b. neben der Gefängnis-
strafe: Entfernung aus dem Heere, MS 31
Abs 3, Dienstentlassung, MS 34 Abs 1
Ziff 2, Abs 2 Ziff 2, 40, Abs 1 Ziff 2, Abs 2
Ziff 2, Degradation, MS 40 Abs 1 Ziff 1
u. 2, Abs 2 Ziff 1, Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes; c. neben
Festungshaft: Dienstentlassung, MS 34
Abs 2 Ziff 1. — Der Versuch, da es sich
um ein Verbrechen handelt, strafbar,
S 43 ff, MS 2.
In speziellen Fällen droht MS 63 wegen
Gefährdung der Kriegsmacht im Felde die
Todesstrafe an und zwar 1. für den Kom-
mandanten eines festen Platzes, der die-
sen dem Feinde übergibt, ohne zuvor alle
Mittel zur Verteidigung des Platzes er-
schöpft zu haben; 2. den Befehlshaber, der
im Felde mit Vernachlässigung der ihm
zu Gebote stehenden Verteidigungsmittel
den ihm anvertrauten Posten verläßt oder
dem Feinde übergibt; 3. den Befehlsha-
ber, der auf freiem Felde kapituliert, wenn
dies das Strecken der Waffen für die ihm
untergebenen Truppen zur Folge gehabt
und er nicht zuvor alles getan hat, was die
Pflicht von ihm erfordert; 4. den Befehls-
haber eines Schiffes der Marine, der es
oder seine Bemannung dem Feinde über-
gibt, ohne zuvor zur Vermeidung dieser