Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Gedächtnisbild s. Bertillonsches Iden- 
tifizierungsverfahren. 
Gedenkungsrecht s. Noterbrecht. 
Geding und Willkür bricht Stadt- 
recht, Stadtrecht bricht Landrecht, Land- 
recht bricht gemeines Recht; s. Landes- 
recht. | 
Gefahr ist eine durch Zufall eintre- 
tende Vernichtung oder Beschädigung des 
Leistungsgegenstandes.. Zufall bezieht 
sich auf die Haftung, Gefahr auf den ent- 
standenen Schaden. 
1. Gefahrtragung ist das Einstehen für 
die Vernichtung oder Beschädigung des 
Leistungsgegenstandes. 
2. Nach B gilt grundsätzlich: Der 
Schuldner trägt die Gefahr bis zum 
Augenblicke der Leistung, jedoch ist dies 
in einzelnen Fällen besonders geregelt. 
3. Höhere Gewalt ist eine qualifizierte 
Erscheinungsform des Zufalls. 
Theorien über die höhere Gewalt. 
1. Subjektive Theorie (Goldschmidt, Wind- 
scheid, Dernburg, Endemann); höhere Gewalt 
sei jedes schädigende Ereignis, das auch durch die größte 
Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte; 
2. objektive Theorie (Exner, Unger, Rümelin, 
Zitelmann, Örtmann): höhere Gewalt sei ein von 
außen kommendes Ereignis, das vermöge der Art und 
Wucht seines Auftretens die im ordentlichen Iaufe des 
Lebens zu gewärtigenden Zufälle augenscheinlich übersteige; 
8. Kustodientheorie (Pernice, Baron): die höhere 
Gewalt gehe von der custodia (Steigerung über die ge- 
wöhnliche Dillegenz) aus; 
4. gemischte Theorie (8taub): höhere Gewalt selen 
alle von außen kommenden se, die nicht voraus- 
sehbar und durch entsprechende Vorkehrungen nicht ab- 
wendbar sind. 
Arten der höheren Gewalt im B: 
a. was über eine verstärkte Haftung 
hinausgeht, auch wenn es an sich abwend- 
bar ist; z. B. B 701, 1996; 
 b. äußere unabwendbare Hindernisse 
für die Rechtsverfolgung; z. B. B 203. — 
S. auch Kauf, Werkvertrag, Versicherung. 
Gefährdeeid s. Oralfideikommiß. 
Gefahrverschollenheit s. Todeser- 
klärung. 
Gefährdung der Kriegsmacht im 
Felde, MS 62, 63; KA 7. Die Tat besteht 
in der vorsätzlichen Verletzung einer 
Dienstpflicht im Felde, durch die bewirkt 
wird, daß die Unternehmungen des Fein- 
des befördert werden oder den kriegfüh- 
renden deutschen oder verbündeten Trup- 
pen Gefahr oder Nachteil bereitet wird. 
Als Täter kommen in Frage die Personen 
des Soldatenstandes des aktiven Heeres 
und der aktiven Marine, zu denen auch 
die zum Dienste einberufenen Personen 
des Beurlaubtenstandes gehören, RMilG 
38 B 1, ferner im Felde die Militärbe- 
amten, MS 153, und das Gefolge des 
kriegführenden Heeres, MS 153— 157, so- 
  
Gedächtnisbild — Gefährdung der Kriegsmacht. 
wie die Offiziere a la suite, die nicht zum 
Soldatenstande gehören, wenn und so- 
lange sie zu vorübergehender Dienstlei- 
stung zugelassen sind, Einf-MS 2 Abs 3. 
Hauptstrafe, MS 62: Zuchthaus bis zu 
zehn Jahren, S 14, 19, 31, oder Gefängnis 
oder Festungshaft von 43 Tagen bis zu 
10 Jahren, S 16, 17, 19; MS 15 Abs 2, 16 
Abs 2, 17 Abs 1. Da Wahl zwischen 
Zuchthaus und Festungshaft gestattet, darf 
auf Zuchthaus nur erkannt werden, wenn 
festgestellt wird, daß die strafbar befun- 
dene Handlung aus einer ehrlosen Gesin- 
nung entsprungen ist, S20. Bei Annahme 
eines minder schweren Falles, oder wenn 
die Verletzung der Dienstpflicht nicht vor- 
sätzlich, sondern aus Fahrlässigkeit ge- 
schehen ist, tritt Freiheitsstrafe bis zu drei 
Jahren ein, d. h. Gefängnis oder Festungs- 
haft von 43 Tagen bis drei Jahren, S 16, 
17,19; MS 15 Abs 2, 16 Abs 2, 17 Abs 11, 
oder Arrest von einem Tage bis sechs 
Wochen, MS 17 Abs 1, 19, 20—22, 24. 
Nebenstrafen: a. neben Zuchthaus gebo- 
ten die Entfernung aus dem Heere oder 
der Marine, MS 31 Abs 1 u. 2 Ziff 1, zuläs- 
sig Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 
S 32—34, 36; b. neben der Gefängnis- 
strafe: Entfernung aus dem Heere, MS 31 
Abs 3, Dienstentlassung, MS 34 Abs 1 
Ziff 2, Abs 2 Ziff 2, 40, Abs 1 Ziff 2, Abs 2 
Ziff 2, Degradation, MS 40 Abs 1 Ziff 1 
u. 2, Abs 2 Ziff 1, Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes; c. neben 
Festungshaft: Dienstentlassung, MS 34 
Abs 2 Ziff 1. — Der Versuch, da es sich 
um ein Verbrechen handelt, strafbar, 
S 43 ff, MS 2. 
In speziellen Fällen droht MS 63 wegen 
Gefährdung der Kriegsmacht im Felde die 
Todesstrafe an und zwar 1. für den Kom- 
mandanten eines festen Platzes, der die- 
sen dem Feinde übergibt, ohne zuvor alle 
Mittel zur Verteidigung des Platzes er- 
schöpft zu haben; 2. den Befehlshaber, der 
im Felde mit Vernachlässigung der ihm 
zu Gebote stehenden Verteidigungsmittel 
den ihm anvertrauten Posten verläßt oder 
dem Feinde übergibt; 3. den Befehlsha- 
ber, der auf freiem Felde kapituliert, wenn 
dies das Strecken der Waffen für die ihm 
untergebenen Truppen zur Folge gehabt 
und er nicht zuvor alles getan hat, was die 
Pflicht von ihm erfordert; 4. den Befehls- 
haber eines Schiffes der Marine, der es 
oder seine Bemannung dem Feinde über- 
gibt, ohne zuvor zur Vermeidung dieser
	        
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