Gefährdung der Kriegsmacht — Gegenseitiger Vertrag.
Übergabe alles getan zu haben, was die
Pflicht von ihm erfordert. Für die Ziff 2
u. 3 sind minder schwere Fälle vorgese-
hen, bei deren Annahme ein Strafrahmen
von fünf bis fünfzehn Jahren Festungs-
haft, vgl MS 16 Abs 2, festgelegt ist oder
aber lebenslängliche Festungshaft ver-
hängt werden kann.
Zuständig zur Verfolgung und Aburtei-
lung die höhere Gerichtsbarkeit und das
Kriegsgericht, vgl MS 15, 16, 45, 62.
Die Kommentare des Militärstrafrechts von v. Kopp-
mann-Weigel, 08; Elsnerv. Gronow-Sohl, 06;
Herz-Ernst, 05; Hecker, 77; Endres, 08;
Schlayer, 04; Rotermund, 09; Solms, 92.
Elsner von (Gronow.
Gefälle s. Gebühren.
Gefälligkeitswechsel (WechselR)
wird in der (wechselrechtlich Dritten ge-
genüber unerheblichen) Erwartung gege-
ben, daß der Geber (Akzeptant) daraus
nicht in Anspruch genommen wird.
Gefangenenbefreiung s. Befreiung
von Gefangenen.
Gefängnis (StrafR), zeitige Freiheits-
strafe von 1 Tage bis zu 5 Jahren, bei
Realkonkurrenz bis zu 10 Jahren, bei Ju-
gendlichen und im Falle der Begnadigung
bis zu 15 Jahren. Die Beschäftigung im
Gefängnis erfolgt den Fähigkeiten und
Verhältnissen entsprechend; auf Verlan-
gen sind die Gefangenen in dieser Weise
zu beschäftigen. Außenarbeit ist nur mit
Zustimmung der Gefangenen zulässig.
Gefängnis (nach MS) hat im Gegen-
satze zum S entweder eine lebenslängliche
Dauer oder eine solche von 43 Tagen bis
zu 15 Jahren. Wo das MS lediglich Frei-
heitsstrafe androht, ist darunter von einem
Tage bis zu sechs Wochen Arrest, darüber
hinaus Gefängnis oder Festungshaft zu
verstehen. Die Gefängnisstrafe wird
in Festungsgefängnissen, von Offizieren
in Festungs-Stuben-Gefangenenanstalten
verbüßt. Wird wegen bürgerlicher Ver-
gehen auf Gefängnis bis zu sechs Wochen
erkannt, so wird die Strafe wie gelinder
Arrest (Offiziere: Stubenarrest) verbüßt.
Wird neben einer Gefängnisstrafe auf Ent-
fernung aus dem Heere erkannt, so geht
die Vollstreckung auf die bürgerlichen
Strafvollstreckungsbehörden über; MS
16, 17, 8 23 MilStrafvollstreckungsvor-
schrift vom 9. Februar 1888. v. Bippen.
Gefecht s. Feigheit.
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schäftsträger und 1859 hamburgischer
Ministerresident in London. Seit 1869
hamburgischer Syndikus, folgte er 1872
einem Rufe als o. Professor nach Straß-
burg, wo er 1880 Mitglied des elsaß-lo-
thringischen Staatsrats wurde, legte je-
doch 1882 aus Gesundheitsrücksichten
sein Lehramt nieder und + 1. Mai 1896
in München.
Außer Zeitschriftenaufsätzen (zumeist in
der Revue de droit international) veröffent-
lichte er: Die Reform der preußischen Ver-
fassung, Leipzig 70; Der Staatsstreich von
1851 und seine Rückwirkung auf Europa,
Leipzig 70; Die Verfassung des deutschen
Bundesstaats 2, Leipzig 1870; L’impasse orien-
tale, Leipzig 71; Die Alabama - Frage, Stutt-
art 72; Das Deutsche Reich und die Bank-
rage, Hamburg 73; Staat und Kirche in ihrem
Verhältnis geschichtlich entwickelt, Berlin 75
(in englischer Bearbeitung erweitert: Church
and State, their relations, historically con-
siderated2, London 77, 11); Zur Geschichte des
orientalischen Krieges 1853—56, Berlin 81;
La question du Danube, Berlin 83; Politische
Federzeichnungen ?, Berlin 88. Er war ferner
Mitarbeiter an v. Holtzendorffs Handbuch des
Völkerrechts und besorgte die Neubearbeitung
von C. de Martens et Cussy Guide diploma-
tique (5e Edition entierement refondue, Leipzig
66, II) und A. W. Heffter Das europäische
Völkerrecht (8. Ausgabe Berlin 88). Weiteren
Kreisen machte er sich bekannt durch die Her-
ausgabe eines Tagebuchs von Kaiser Fried-
rich (in der Deutschen Rundschau 88).
Bogen.
Gefolge (DeutschR), die dem Herrn
Folgenden; sie leisten ihm das sacramen-
tum fidelitalis.
Brunner Gefolgswesen 84; derselbe DRGesch 1 186;
Schröder DRü&esch 82.
Gefundene Sachen s. Finden.
Gegeneinrede s. Einrede.
Gegenklage s. Widerklage.
Gegenseitiger Vertrag. 1. Unter
g(egenseitigen) V(erträgen) versteht man
solche Schuldverträge, aus denen ihrem
Wesen, Begriff nach stets und notwendig
Verpflichtungen sowohl der einen als auch
der anderen Partei entstehen, so daß die-
jenigen der einen das Äquivalent, den
Gegenwert für die von der anderen über-
nommenen darstellen. Die Leistungen
beider werden gewissermaßen gegen-
einander ausgetauscht — daher auch Aus-
tausch- oder synallagmatische Geschäfte
(contractus bilaterales). Dahin zählen be-
sonders Kauf, Tausch, Miete, Dienst-
und Werkvertrag, Gesellschaft und Ver-
Geffcken, Friedrich Heinrich, * 9. Dez | gleich — kurz die weitaus wichtigsten
1830 zu Hamburg, trat in den diplomati-
schen Dienst und wurde 1854 Legations-
sekretär in Paris, 1856 hamburgischer Ge-
aller Schuldverträge überhaupt. Zweifel-
haft, ob auch solche Verträge, bei denen
zwar begrifflich kein Austausch von Lei-