Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gefährdung der Kriegsmacht — Gegenseitiger Vertrag. 
Übergabe alles getan zu haben, was die 
Pflicht von ihm erfordert. Für die Ziff 2 
u. 3 sind minder schwere Fälle vorgese- 
hen, bei deren Annahme ein Strafrahmen 
von fünf bis fünfzehn Jahren Festungs- 
haft, vgl MS 16 Abs 2, festgelegt ist oder 
aber lebenslängliche Festungshaft ver- 
hängt werden kann. 
Zuständig zur Verfolgung und Aburtei- 
lung die höhere Gerichtsbarkeit und das 
Kriegsgericht, vgl MS 15, 16, 45, 62. 
Die Kommentare des Militärstrafrechts von v. Kopp- 
mann-Weigel, 08; Elsnerv. Gronow-Sohl, 06; 
Herz-Ernst, 05; Hecker, 77; Endres, 08; 
Schlayer, 04; Rotermund, 09; Solms, 92. 
Elsner von (Gronow. 
Gefälle s. Gebühren. 
Gefälligkeitswechsel (WechselR) 
wird in der (wechselrechtlich Dritten ge- 
genüber unerheblichen) Erwartung gege- 
ben, daß der Geber (Akzeptant) daraus 
nicht in Anspruch genommen wird. 
Gefangenenbefreiung s. Befreiung 
von Gefangenen. 
Gefängnis (StrafR), zeitige Freiheits- 
strafe von 1 Tage bis zu 5 Jahren, bei 
Realkonkurrenz bis zu 10 Jahren, bei Ju- 
gendlichen und im Falle der Begnadigung 
bis zu 15 Jahren. Die Beschäftigung im 
Gefängnis erfolgt den Fähigkeiten und 
Verhältnissen entsprechend; auf Verlan- 
gen sind die Gefangenen in dieser Weise 
zu beschäftigen. Außenarbeit ist nur mit 
Zustimmung der Gefangenen zulässig. 
Gefängnis (nach MS) hat im Gegen- 
satze zum S entweder eine lebenslängliche 
Dauer oder eine solche von 43 Tagen bis 
zu 15 Jahren. Wo das MS lediglich Frei- 
heitsstrafe androht, ist darunter von einem 
Tage bis zu sechs Wochen Arrest, darüber 
hinaus Gefängnis oder Festungshaft zu 
verstehen. Die Gefängnisstrafe wird 
in Festungsgefängnissen, von Offizieren 
in Festungs-Stuben-Gefangenenanstalten 
verbüßt. Wird wegen bürgerlicher Ver- 
gehen auf Gefängnis bis zu sechs Wochen 
erkannt, so wird die Strafe wie gelinder 
Arrest (Offiziere: Stubenarrest) verbüßt. 
Wird neben einer Gefängnisstrafe auf Ent- 
fernung aus dem Heere erkannt, so geht 
die Vollstreckung auf die bürgerlichen 
Strafvollstreckungsbehörden über; MS 
16, 17, 8 23 MilStrafvollstreckungsvor- 
schrift vom 9. Februar 1888. v. Bippen. 
Gefecht s. Feigheit. 
  
581 
schäftsträger und 1859 hamburgischer 
Ministerresident in London. Seit 1869 
hamburgischer Syndikus, folgte er 1872 
einem Rufe als o. Professor nach Straß- 
burg, wo er 1880 Mitglied des elsaß-lo- 
thringischen Staatsrats wurde, legte je- 
doch 1882 aus Gesundheitsrücksichten 
sein Lehramt nieder und + 1. Mai 1896 
in München. 
Außer Zeitschriftenaufsätzen (zumeist in 
der Revue de droit international) veröffent- 
lichte er: Die Reform der preußischen Ver- 
fassung, Leipzig 70; Der Staatsstreich von 
1851 und seine Rückwirkung auf Europa, 
Leipzig 70; Die Verfassung des deutschen 
Bundesstaats 2, Leipzig 1870; L’impasse orien- 
tale, Leipzig 71; Die Alabama - Frage, Stutt- 
art 72; Das Deutsche Reich und die Bank- 
rage, Hamburg 73; Staat und Kirche in ihrem 
Verhältnis geschichtlich entwickelt, Berlin 75 
(in englischer Bearbeitung erweitert: Church 
and State, their relations, historically con- 
siderated2, London 77, 11); Zur Geschichte des 
orientalischen Krieges 1853—56, Berlin 81; 
La question du Danube, Berlin 83; Politische 
Federzeichnungen ?, Berlin 88. Er war ferner 
Mitarbeiter an v. Holtzendorffs Handbuch des 
Völkerrechts und besorgte die Neubearbeitung 
von C. de Martens et Cussy Guide diploma- 
tique (5e Edition entierement refondue, Leipzig 
66, II) und A. W. Heffter Das europäische 
Völkerrecht (8. Ausgabe Berlin 88). Weiteren 
Kreisen machte er sich bekannt durch die Her- 
ausgabe eines Tagebuchs von Kaiser Fried- 
rich (in der Deutschen Rundschau 88). 
Bogen. 
Gefolge (DeutschR), die dem Herrn 
Folgenden; sie leisten ihm das sacramen- 
tum fidelitalis. 
Brunner Gefolgswesen 84; derselbe DRGesch 1 186; 
Schröder DRü&esch 82. 
Gefundene Sachen s. Finden. 
Gegeneinrede s. Einrede. 
Gegenklage s. Widerklage. 
Gegenseitiger Vertrag. 1. Unter 
g(egenseitigen) V(erträgen) versteht man 
solche Schuldverträge, aus denen ihrem 
Wesen, Begriff nach stets und notwendig 
Verpflichtungen sowohl der einen als auch 
der anderen Partei entstehen, so daß die- 
jenigen der einen das Äquivalent, den 
Gegenwert für die von der anderen über- 
nommenen darstellen. Die Leistungen 
beider werden gewissermaßen gegen- 
einander ausgetauscht — daher auch Aus- 
tausch- oder synallagmatische Geschäfte 
(contractus bilaterales). Dahin zählen be- 
sonders Kauf, Tausch, Miete, Dienst- 
und Werkvertrag, Gesellschaft und Ver- 
Geffcken, Friedrich Heinrich, * 9. Dez | gleich — kurz die weitaus wichtigsten 
1830 zu Hamburg, trat in den diplomati- 
schen Dienst und wurde 1854 Legations- 
sekretär in Paris, 1856 hamburgischer Ge- 
aller Schuldverträge überhaupt. Zweifel- 
haft, ob auch solche Verträge, bei denen 
zwar begrifflich kein Austausch von Lei-
	        
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