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vom 27. Jan 1907 (8 612 der Protokolle)
ist der Entwurf ergänzt. Nach seinem
8 4 ist die öffentliche Ankündigung oder
Anpreisung der in den Anlagen A und B
aufgeführten Mittel verboten; der öf-
fentlichen Ankündigung oder Anpreisung
steht es gleich, wenn in Öffentlichen An-
kündigungen auf Druckschriften oder son-
stige Mitteilungen verwiesen wird, welche
eine Anpreisung der Mittel enthalten. In
Preußen sind auf Anweisung des Mi-
nisters vom 8. Juli 1903 von den Ober-
präsidenten Polizeiverordnungen nach
dem obigen Muster erlassen, welche auf
die Ministerialerlasse vom 27. Aug und
9. Sept 1907 hin ergänzt sind. Diese Po-
lizeiverordnungen enthalten in der Regel
auch ein Verbot der Kurpfuscherei. Ih-
ren gesetzlichen Grund haben die Verordn
in ALR 10 II 17 und $ 6f des Polizeiges
vom 11. März 1850, jedoch ist ein poli-
zeiliches Einschreiten gegen die öffent-
liche Anpreisung eines Heilverfahrens in
einer Zeitung aus gesundheitspolizeilichen
Gründen unzulässig, PrVBi 21 50; OVG
34 429. Gm sind Unterarten von Arznei-
mitteln, also solche Zubereitungen oder
Stoffe, welche innerlich oder äußerlich
ganz oder teilweise mit dem menschlichen
Körper vereinigt werden, aber nicht Ge-
genstände, die eine dynamische Wirkung
ausüben, wie Apparate, Kreuze, Ketten,
KGJ 23 C 56; vgl auch KGJ 21 C 108.
Über den Begriff Krankheit sind eine An-
zahl gerichtlicher Entscheidungen ergan-
gen, welche nicht alle miteinander über-
einstimmen. Öffentlich ankündigen heißt
so ankündigen, daß jeder Beliebige davon
Kenntnis nehmen kann und es nicht auf
dem Willen des Ankündigenden beruht,
welche Personen die Kenntnis erhalten.
In der Ankündigung minderwertiger Mit-
tel kann Betrug liegen. Die öffentliche
Ankündigung von zahlreichen Heilerfol-
gen bei Kranken, die von ärztlichen Auto-
ritäten aufgegeben waren, kann unlaute-
rer Wettbewerb sein. Unter Umständen
kann in solcher Ankündigung auch gro-
ber Unfug liegen. Die strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit trifft zunächst den Ver-
fasser oder Einsender der Anzeige, aber
gemäß PrG 20, 21 auch den verantwort-
lichen Redakteur, Verleger, Drucker, Ver-
breiter.
Zurzeit liegt dem Reichstage der Ent-
wurf zu einem Geheimmittelgesetz für das
ganze Deutsche Reich vor. Ebner.
Geheimmittel — Gehör.
Geheimnisse, Verrat militäri-
scher — s. Friedensspionage.
Geheimzeichen s. Zinken.
Gehen über Jagdflächen: S 368 Nr 9
und 10; 88 9, 10 Feld- und Forstpolizei-
ges vom 1. April 1880, GesS 230. Stellin«.
Gehilfe s. Beihilfe.
Gehirn ist die in der Schädelhöhle ein-
geschlossene Hauptmasse des Nerven-
systems. Es besteht aus dem sog Groß-
hirn und dem im hinteren Teil des Schä-
dels liegenden Kleinhirn, dessen Volumen
sich zu jenem wie 1:8 verhält. An bei-
den Teilen unterscheidet man zwei Halb-
kugeln (Hemisphären) und ein unpaares
Mittelstück.
Das Gesamtgewicht beträgt etwa drei
Pfund, beim weiblichen Geschlecht etwas
weniger (hony soit, qui mal y pense).
Alle Flächen des Gehirns sind mit Win-
dungen durchsetzt, so daß die ganze Ober-
fläche viel größer ist als die ihm anlie-
gende konkave Schädeldecke. Das Ge-
him besteht aus grauer Substanz, die
hauptsächlich Nervenzellen, und weißen,
die fast nur Nervenfäden enthält. Die
Großhirnrinde ist das Organ der bewuß-
ten psychischen Funktionen. Die Gei-
steskrankheiten (s. d.) stellen diffuse Er-
krankungen dieses Teils des Gehirns dar.
Sachs.
Gehör ist der Sinn, welcher Klänge
und Geräusche erkennt und unterschei-
det. Jene entstehen durch schwingende
elastische Körper, welche innerhalb glei-
cher Zeitabschnitte eine Reihe gleicher Be-
wegungen darbieten, diese, wenn in glei-
chen Zeitabschnitten ungleiche Schwin-
gungen erfolgen. Am Klang unterschei-
den wir wiederum die Stärke, die Höhe
und die Klangfarbe, den sog Timbre. Die-
ser entsteht nach den Forschungen von
Helmholtz dadurch, daß alle schwingen-
den Körper, außer der Stimmgabel und
dem an einem Ende festgeklemmten
schwingenden Metallstab, neben dem die
Höhenlage bestimmenden Grundton eine
Anzahl Obertöne erzeugen, deren Schwin-
gungszahlen das Mehrfache des Grund-
tones bilden; die Verschiedenartigkeit der
Obertöne und deren Zahl bedingt nun die
eigentliche Klangfarbe.
Das Gehörorgan selbst besteht aus dem
äußeren Ohr, dem sich anschließenden
gewundenen Gehörgang, dem ihn schräg
abschließenden Trommelfell, der Payken-
höhle und dem die Schwingungen weiter