Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Elsaß-Lothringen und das magyarısche Volk würde nicht die 
Anerkennung des magyarischen Charakters Ungarns als eines 
staatsrechtlichen mit der schweren Strenge des Ge- 
setzes fordern können, das in Zukunft jeden Angriff auf 
das Vorrecht der magyarischen Nation mit dem politischen Tode 
des Hochverräters ahnden soll. 
VI. Es ist aber außerdem nicht richtig und wird durch die 
angeführten ungarischen Gesetze widerlegt, daß die Zentralisation 
von dem ungarischen Reichstag konsequent und dauernd als ge- 
setzzwidrig abgelehnt worden se. Nach Apponyi sollen 
allerdings jene Gesetze, in denen die Zentralbehörden anerkannt 
werden, mir unbeschadet der im GA. X: 1799 festgelegten Formel 
vom: Regnum liberum et relate ad totam legalem Regiminis for- 
mam (huc intelleetis quibusvis dicasterlis suis) independens, id est 
nulli alteri Regno aut Populo obnoxium — ausgelegt werden. Allein 
einerseits gehen die die Anerkennung der Zentralisation in sich 
schließenden Gesetze der Unabhängigkeitsformel zeitlich voran, 
andererseits wird der vom Rechtsbestand der Staatskanzlei und 
des Staatsministeriums ausgehende Gesetzesbeschluß zugleich 
mit jenem über die Unabhängigkeitsformel gefaßt. Wenn nun 
ineinem und demselben Gesetze die Aemterfähigkeit 
der Ungarn im Hinblick auf zwei für sämtliche Länder be- 
stellte und als Staats behörden erklärte Behörden gefordert und 
anerkannt und zugleich Ungarn im Verstande aller seiner Be- 
hörden als unabhängiges Land erklärt wird, so kann man zu keinem 
anderen Auslegungsergebnis gelangen, als daß die propria con- 
sistentia et constitutio, was die Behördenorganisation betrifft, 
eben nur so weit reicht, als Ungarn wirklich nur ihm eigene 
oder wie das Gesetz sagt seine Behörden besitzt und daß der 
Fortbestand der Zentralbehörden von der Unabhängigkeitsformel 
gebenden magyarischen Kreisen herrschende Anschauung wieder. Und doch 
hat gerade der blendende Erfolg Ungarns die föderalistischen Bestrebungen 
der österreichischen Nationen mächtig angefacht.
	        
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