Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Geistliche — Gemeines Recht. 
Geistliche s. Pfarrer, Hierarchie, Kir- 
chenrecht. 
Gelbfieber s. unter Seuchengesetz- 
gebung. 
Geld s. Währung, Bank. 
Geldschuld s. Gattungsschuld. 
Geldstrafe (StrafR), als Hauptstrafe 
(Minimum bei Verbrechen 3 M, sonst 
1 M) und als Nebenstrafe vorkommend. 
Geldwechsler s. Bank. 
Geleit, Sicheres — (StrafPrR), Zu- 
sicherung der Verschonung mit Unter- 
suchungshaft. 
Gelinder Arrest s. Arrest. 
Gemeinde s. Stadtgemeinde, Land- 
gemeinde, gemeinschaftlicher und Feld- 
marksjagdbezirk. 
Gemeinde (evangelisch). Unter einer 
evangelischen Gemeinde versteht man die 
Gesamtheit der evangelischen Christen 
eines bestimmten Bezirks. Die Gemeinde 
ist Korporation des öffentlichen Rechts 
(juristische Person). Ihre innere Verfas- 
sung ist verschieden: In der reformierten 
Gemeinde besteht neben dem Pfarrer oder 
einer Mehrzahl von Geistlichen die Ein- 
richtung eines Presbyteriums, das in einer 
Zusammensetzung von Presbytern und 
Diakonen zusammen mit den Geistlichen 
die Lehraufsicht und Kirchenzucht übt, die 
Vermögensverwaltung innehat und die | 
Armenpflege versieht. Die lutherischen 
Gemeinden üben ihre Selbstverwaltung in 
der Regel durch mehrere Organe aus, und 
zwar in der Regel durch einen Gemeinde- 
kirchenrat oder Kirchenvorstand und eine 
Gemeindevertretung oder Gemeindever- 
sammlung, welch letztere stets dann an 
die Stelle der Gemeindevertretung zu tre- 
ten pflegt, wenn es sich um eine nur kleine 
Gemeinde handelt. Hinsichtlich der Mit- 
gliederzahl der kirchlichen Behörden bzw 
Organe und der Voraussetzungen der Mit- 
gliedschaft gehen die verschiedenen für 
die Bundesstaaten erlassenen Kirchenord- 
nungen usw auseinander. 
Gemeinden selbst freie Hand gelassen, 
über die Zahl der Mitglieder usw zu be- 
stimmen. 
Lehrbücher des Kirchenrechts von Frantz, Fried- 
berg, Sohm und Zorn. YVgi auch die Zusammenstel- 
lung von preußischen Kirchengesetzen im Handbuch von 
HuedeGrais. Knetsch. 
Gemeindeangehörige, Gemeinde- 
glieder, Gemeindevorsteher s. Land- 
gemeinde. 
Gemeindewaisenrat s. Uneheliche 
Kinder, Vormundschaft. 
Auch ist den : 
  
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Gemeindewaisenrat (Bayern). Für 
jede Gemeinde ist ein Gefemeinde)- 
w(aisen)r(at) zu bestellen. In Städten mit 
mehr als 100000 Einwohnern können 
mehrere Gwr, je für einen abgegrenzten 
Teil des Stadtbezirkes gebildet werden. In 
Gemeinden mit städtischer Verfassung so- 
wie in Gemeinden mit mehr als 5000 Ein- 
wohnern besteht der Gwr aus dem Bür- 
germeister und mehreren Waisenräten, die 
von der Gemeindeverwaltung gewählt 
werden. Das Amt des Waisenrats ist ein 
unentgeltliches Gemeindeamt. Der Gwr 
ist befugt, Frauen, welche hierzu bereit 
sind, als Waisenpflegerinnen in widerruf- 
licher Weise aufzustellen. Sie haben unter 
Leitung des Gwr bei der Beaufsichtigung 
der im Kindesalter stehenden Mündel und 
bei der Überwachung weiblicher Mündel 
mitzuwirken. Die Waisenräte eines Amts- 
gerichtsbezirkes treten zeitweise unter der 
Leitung des Vormundschaftsrichters zu- 
sammen, um von dem Zustande der Auf- 
sicht über die Erziehung und körperliche 
Pflege der Mündel Kenntnis zu erlangen 
sowie allgemeine Fragen ihrer Amtsfüh- 
rung zu besprechen und Mängel abzu- 
stellen. 
Aust-B 98—99; Bekanntmachung der. Staatsministerien 
der Justiz und des Innern vom 22. Dez 1899: Ortmann 
Bayr Landesprivatrecht 146. ngewitter. 
Gemeine Lasten (Deutsch) sind öf- 
fentlichrechtliche Reallasten (s. d.). 
Gemeines Recht und allgemeines 
Recht. Gemeines Recht (ius commune 
oder formell gemeines Recht) ist eine 
Norm, die in mehreren Staaten auf Grund 
der Identität der Rechtsquelle gilt, so 
z. B. das gemeine römische Privatrecht, 
weil es für die Staaten des alten Deutschen 
Reiches aus derselben Rechtsquelle floß, 
nämlich aus der im Wege der Gewohn- 
heit erfolgten Rezeption des römischen 
Rechtes in Deutschland, ferner die Ge- 
setze des Deutschen Reiches, weil die 
Reichsgesetzgebung auch für die Ange- 
hörigen der Einzelstaaten unmittelbar ver- 
bindend ist. Das gemeine Recht kann 
prinzipaliter oder subsidiär gelten, s. hier- 
über: Landesrecht. 
Allgemeines Recht (ius generale oder 
materiell gemeines Recht) ist eine Norm, 
die in mehreren Staaten übereinstimmt, 
ohne daß sie derselben Rechtsquelle ent- 
springt; so waren die meisten Gesetze des 
alten Deutschen Bundes allgemeines 
Recht, weil die Gesetze des Bundes nur 
die Einzelstaaten, nicht die Angehörigen
	        
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