Geistliche — Gemeines Recht.
Geistliche s. Pfarrer, Hierarchie, Kir-
chenrecht.
Gelbfieber s. unter Seuchengesetz-
gebung.
Geld s. Währung, Bank.
Geldschuld s. Gattungsschuld.
Geldstrafe (StrafR), als Hauptstrafe
(Minimum bei Verbrechen 3 M, sonst
1 M) und als Nebenstrafe vorkommend.
Geldwechsler s. Bank.
Geleit, Sicheres — (StrafPrR), Zu-
sicherung der Verschonung mit Unter-
suchungshaft.
Gelinder Arrest s. Arrest.
Gemeinde s. Stadtgemeinde, Land-
gemeinde, gemeinschaftlicher und Feld-
marksjagdbezirk.
Gemeinde (evangelisch). Unter einer
evangelischen Gemeinde versteht man die
Gesamtheit der evangelischen Christen
eines bestimmten Bezirks. Die Gemeinde
ist Korporation des öffentlichen Rechts
(juristische Person). Ihre innere Verfas-
sung ist verschieden: In der reformierten
Gemeinde besteht neben dem Pfarrer oder
einer Mehrzahl von Geistlichen die Ein-
richtung eines Presbyteriums, das in einer
Zusammensetzung von Presbytern und
Diakonen zusammen mit den Geistlichen
die Lehraufsicht und Kirchenzucht übt, die
Vermögensverwaltung innehat und die |
Armenpflege versieht. Die lutherischen
Gemeinden üben ihre Selbstverwaltung in
der Regel durch mehrere Organe aus, und
zwar in der Regel durch einen Gemeinde-
kirchenrat oder Kirchenvorstand und eine
Gemeindevertretung oder Gemeindever-
sammlung, welch letztere stets dann an
die Stelle der Gemeindevertretung zu tre-
ten pflegt, wenn es sich um eine nur kleine
Gemeinde handelt. Hinsichtlich der Mit-
gliederzahl der kirchlichen Behörden bzw
Organe und der Voraussetzungen der Mit-
gliedschaft gehen die verschiedenen für
die Bundesstaaten erlassenen Kirchenord-
nungen usw auseinander.
Gemeinden selbst freie Hand gelassen,
über die Zahl der Mitglieder usw zu be-
stimmen.
Lehrbücher des Kirchenrechts von Frantz, Fried-
berg, Sohm und Zorn. YVgi auch die Zusammenstel-
lung von preußischen Kirchengesetzen im Handbuch von
HuedeGrais. Knetsch.
Gemeindeangehörige, Gemeinde-
glieder, Gemeindevorsteher s. Land-
gemeinde.
Gemeindewaisenrat s. Uneheliche
Kinder, Vormundschaft.
Auch ist den :
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Gemeindewaisenrat (Bayern). Für
jede Gemeinde ist ein Gefemeinde)-
w(aisen)r(at) zu bestellen. In Städten mit
mehr als 100000 Einwohnern können
mehrere Gwr, je für einen abgegrenzten
Teil des Stadtbezirkes gebildet werden. In
Gemeinden mit städtischer Verfassung so-
wie in Gemeinden mit mehr als 5000 Ein-
wohnern besteht der Gwr aus dem Bür-
germeister und mehreren Waisenräten, die
von der Gemeindeverwaltung gewählt
werden. Das Amt des Waisenrats ist ein
unentgeltliches Gemeindeamt. Der Gwr
ist befugt, Frauen, welche hierzu bereit
sind, als Waisenpflegerinnen in widerruf-
licher Weise aufzustellen. Sie haben unter
Leitung des Gwr bei der Beaufsichtigung
der im Kindesalter stehenden Mündel und
bei der Überwachung weiblicher Mündel
mitzuwirken. Die Waisenräte eines Amts-
gerichtsbezirkes treten zeitweise unter der
Leitung des Vormundschaftsrichters zu-
sammen, um von dem Zustande der Auf-
sicht über die Erziehung und körperliche
Pflege der Mündel Kenntnis zu erlangen
sowie allgemeine Fragen ihrer Amtsfüh-
rung zu besprechen und Mängel abzu-
stellen.
Aust-B 98—99; Bekanntmachung der. Staatsministerien
der Justiz und des Innern vom 22. Dez 1899: Ortmann
Bayr Landesprivatrecht 146. ngewitter.
Gemeine Lasten (Deutsch) sind öf-
fentlichrechtliche Reallasten (s. d.).
Gemeines Recht und allgemeines
Recht. Gemeines Recht (ius commune
oder formell gemeines Recht) ist eine
Norm, die in mehreren Staaten auf Grund
der Identität der Rechtsquelle gilt, so
z. B. das gemeine römische Privatrecht,
weil es für die Staaten des alten Deutschen
Reiches aus derselben Rechtsquelle floß,
nämlich aus der im Wege der Gewohn-
heit erfolgten Rezeption des römischen
Rechtes in Deutschland, ferner die Ge-
setze des Deutschen Reiches, weil die
Reichsgesetzgebung auch für die Ange-
hörigen der Einzelstaaten unmittelbar ver-
bindend ist. Das gemeine Recht kann
prinzipaliter oder subsidiär gelten, s. hier-
über: Landesrecht.
Allgemeines Recht (ius generale oder
materiell gemeines Recht) ist eine Norm,
die in mehreren Staaten übereinstimmt,
ohne daß sie derselben Rechtsquelle ent-
springt; so waren die meisten Gesetze des
alten Deutschen Bundes allgemeines
Recht, weil die Gesetze des Bundes nur
die Einzelstaaten, nicht die Angehörigen