Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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der Einzelstaaten, verpflichteten; wenn 
also der Bund ein Gesetz erließ, so war 
dieses Gesetz erst dann für den einzelnen 
verbindend, wenn sein Einzelstaat dieses 
Gesetz verkündet hatte; daher ist z. B. 
das alte H und die alte W im Deutschen 
Bunde nur durch die Publikation seitens 
der Einzelstaaten verbindend gewesen, 
also verschiedenen Rechtsquellen ent- 
sprungen. 
Jedoch gab es auch Gesetze des Deutschen Bundes, 
die unmittelbar, ohne Eingreifen der Einzelstaaten, die 
einzelnen verpflichteten, so das Preßgesetz vom 20. Sept 
1819, vgl Westerkamp Staatenbund und Bundesstaat, 
"Ger (92) 314 Anm 20. P. 
emeingefährliche Verbrechen und 
Vergehen (StrafR) sind die im 27. Ab- 
schnitte des S geordneten Tatbestände, 
S 306—330, so namentlich Brandstiftung 
(s. d.), Herbeiführung einer Überschwem- 
mung, Gefährdung eines Eisenbahntrans- 
portes und des Telegraphenbetriebes, der 
Schiffahrt, Brunnenvergiftung, Verstoß 
gegen Absperrung, Baugefährdung. 
Gemeinheiten, ungeteilte, des hannov 
Jagdrechts; sie sind in der Regel Teile 
desjenigen Feldmarksjagdbezirks, mit 
dem sie zusammenhängen und einer poli- 
tischen Gemeinde angehören. Realge- 
meinden: Waldgenossenschaften, Forst- 
interessentenschaften. Die Gemeinheiten 
stehen ungeteilt im deutschrechtlichen 
Miteigentum zur gesamten Hand aller In- 
teressenten, $ 2 hannovJagdO vom 
11. März 1859. Die preuß Ges vom 
13. Juni 1873, 6. Juli 1875 und 14. März 
1881 über gemeinschaftliche Holzungen, 
GesS 357, 416 und 261, haben jagdrecht- 
lich ebensowenig geändert wie das Ges 
betr die Verfass der Realgemeinden in der 
Provinz Hannover, GesS 233; s. Stel- 
ling HannovJagdges Kommentar 70 ff. 
Stellink. 
Gemeinheitsteilung. Die G(emein- 
heits)T(eilung) ist ein Verfahren zum 
Zwecke der Aufhebung der in Stadt- und 
Dorfgemeinden vielfach vorkommenden, 
aus der mittelalterlichen Verfassung der 
Gemeinden herrührenden oder besonders 
begründeten Gemeinheiten, d. h. gemein- 
schaftlich ausgeübter Benutzung länd- 
licher Grundstücke. Das grundlegende, 
für das Geltungsgebiet des ALR ergan- 
gene Gesetz in Preußen ist die Gemein- 
heitsteilungsO vom 7. Juni 1821. Danach 
sollen aufgehoben werden die Weidebe- 
rechtigungen, Forstberechtigungen, die 
Berechtigungen zum Plaggen-, Heide- und 
Bültenhieb, sei es, daß diese Gerechtsame 
  
  
Gemeines Recht — Gemeinheitsteilung. 
auf einem gemeinschaftlichen Eigentume, 
einem Gesamteigentume oder einem ein- 
seitigen oder wechselseitigen Dienstbar- 
keitsrechte beruhen, $ 2 Ges. Das Ergän- 
zungsgesetz zur GTO vom 2. März 1850 
hat dann weiter noch eine Reihe von Be- 
rechtigungen, welche von der GTO nicht 
betroffen waren, für selbständig ablösbar 
erklärt, so das Recht zur Gräserei, zur 
Schilf- und Rohrnutzung, zum Krauten, 
zum Nachrechen, zur Fischerei in Privat- 
gewässern, zur Torfnutzung u. a., sofern 
diese Berechtigungen auf einer Dienstbar- 
keit beruhen. Durch die GT wird also in 
weitem Umfange die Ablösung von Ser- 
vituten erreicht. Sie setzt einen An- 
trag und im Falle eines Länderaustau- 
sches die Zustimmung der Besitzer des 
vierten Teiles der Fläche voraus. Dem 
Antrage soll nur stattgegeben werden, 
wenn dadurch die Landeskultur im Gan- 
zen befördert und verbessert wird, GTO 
5—29. Die Ausführung liegt den Ausein- 
andersetzungsbehörden — Generalkom- 
mission, Spezialkommissar, Oberlandes- 
kulturgerichtt — ob. Das Verfahren ist 
durch verschiedene Gesetze geregelt, von 
denen zu nennen sind die Verordn vom 
20. Juni 1817 und das Ges vom 18. Febr. 
1880, in neuer Fassung durch Bekannt- 
machung vom 10. Okt 1899 publiziert. Das 
Ziel der GT geht dahin, möglichst eine 
Vereinigung aller Beteiligten zu erreichen. 
Das Ergebnis der Verhandlungen wird in 
einem Auseinandersetzungsrezesse ZUu- 
sammengefaßt, welcher durch die Bestä- 
tigung der Generalkommission auch ge- 
genüber solchen Beteiligten, die ihre Zu- 
stimmung noch verweigern, verbindlich 
wird, 88 155 f Verordn vom 20. Juni 1817. 
In dem Rezesse wird die Abfindung eines 
jeden Beteiligten für die von ihm aufge- 
gebenen Rechte festgesetzt. Die Abfin- 
dung wird nach dem Verhältnisse des 
Teilnehmungsrechtes der Beteiligten be- 
messen. Zu dem Behufe ist zunächst der 
Umfang der Rechte eines jeden zu er- 
mitteln. Die Abfindung selbst besteht im 
wesentlichen in einer Landentschädigung, 
daneben kann auch Abfindung in Rente, 
Naturalleistungen oder Kapital vorkom- 
men. Indem den Beteiligten an Stelle ihrer 
Berechtigung die für sie ermittelte Abfin- 
dung zugewiesen wird, vollzieht sich die 
Aufhebung der Gemeinheit. Diese „Sepa- 
ration‘ wird gleichzeitig dazu benutzt, den 
Teilnehmern die Landentschädigung mög-
	        
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