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der Einzelstaaten, verpflichteten; wenn
also der Bund ein Gesetz erließ, so war
dieses Gesetz erst dann für den einzelnen
verbindend, wenn sein Einzelstaat dieses
Gesetz verkündet hatte; daher ist z. B.
das alte H und die alte W im Deutschen
Bunde nur durch die Publikation seitens
der Einzelstaaten verbindend gewesen,
also verschiedenen Rechtsquellen ent-
sprungen.
Jedoch gab es auch Gesetze des Deutschen Bundes,
die unmittelbar, ohne Eingreifen der Einzelstaaten, die
einzelnen verpflichteten, so das Preßgesetz vom 20. Sept
1819, vgl Westerkamp Staatenbund und Bundesstaat,
"Ger (92) 314 Anm 20. P.
emeingefährliche Verbrechen und
Vergehen (StrafR) sind die im 27. Ab-
schnitte des S geordneten Tatbestände,
S 306—330, so namentlich Brandstiftung
(s. d.), Herbeiführung einer Überschwem-
mung, Gefährdung eines Eisenbahntrans-
portes und des Telegraphenbetriebes, der
Schiffahrt, Brunnenvergiftung, Verstoß
gegen Absperrung, Baugefährdung.
Gemeinheiten, ungeteilte, des hannov
Jagdrechts; sie sind in der Regel Teile
desjenigen Feldmarksjagdbezirks, mit
dem sie zusammenhängen und einer poli-
tischen Gemeinde angehören. Realge-
meinden: Waldgenossenschaften, Forst-
interessentenschaften. Die Gemeinheiten
stehen ungeteilt im deutschrechtlichen
Miteigentum zur gesamten Hand aller In-
teressenten, $ 2 hannovJagdO vom
11. März 1859. Die preuß Ges vom
13. Juni 1873, 6. Juli 1875 und 14. März
1881 über gemeinschaftliche Holzungen,
GesS 357, 416 und 261, haben jagdrecht-
lich ebensowenig geändert wie das Ges
betr die Verfass der Realgemeinden in der
Provinz Hannover, GesS 233; s. Stel-
ling HannovJagdges Kommentar 70 ff.
Stellink.
Gemeinheitsteilung. Die G(emein-
heits)T(eilung) ist ein Verfahren zum
Zwecke der Aufhebung der in Stadt- und
Dorfgemeinden vielfach vorkommenden,
aus der mittelalterlichen Verfassung der
Gemeinden herrührenden oder besonders
begründeten Gemeinheiten, d. h. gemein-
schaftlich ausgeübter Benutzung länd-
licher Grundstücke. Das grundlegende,
für das Geltungsgebiet des ALR ergan-
gene Gesetz in Preußen ist die Gemein-
heitsteilungsO vom 7. Juni 1821. Danach
sollen aufgehoben werden die Weidebe-
rechtigungen, Forstberechtigungen, die
Berechtigungen zum Plaggen-, Heide- und
Bültenhieb, sei es, daß diese Gerechtsame
Gemeines Recht — Gemeinheitsteilung.
auf einem gemeinschaftlichen Eigentume,
einem Gesamteigentume oder einem ein-
seitigen oder wechselseitigen Dienstbar-
keitsrechte beruhen, $ 2 Ges. Das Ergän-
zungsgesetz zur GTO vom 2. März 1850
hat dann weiter noch eine Reihe von Be-
rechtigungen, welche von der GTO nicht
betroffen waren, für selbständig ablösbar
erklärt, so das Recht zur Gräserei, zur
Schilf- und Rohrnutzung, zum Krauten,
zum Nachrechen, zur Fischerei in Privat-
gewässern, zur Torfnutzung u. a., sofern
diese Berechtigungen auf einer Dienstbar-
keit beruhen. Durch die GT wird also in
weitem Umfange die Ablösung von Ser-
vituten erreicht. Sie setzt einen An-
trag und im Falle eines Länderaustau-
sches die Zustimmung der Besitzer des
vierten Teiles der Fläche voraus. Dem
Antrage soll nur stattgegeben werden,
wenn dadurch die Landeskultur im Gan-
zen befördert und verbessert wird, GTO
5—29. Die Ausführung liegt den Ausein-
andersetzungsbehörden — Generalkom-
mission, Spezialkommissar, Oberlandes-
kulturgerichtt — ob. Das Verfahren ist
durch verschiedene Gesetze geregelt, von
denen zu nennen sind die Verordn vom
20. Juni 1817 und das Ges vom 18. Febr.
1880, in neuer Fassung durch Bekannt-
machung vom 10. Okt 1899 publiziert. Das
Ziel der GT geht dahin, möglichst eine
Vereinigung aller Beteiligten zu erreichen.
Das Ergebnis der Verhandlungen wird in
einem Auseinandersetzungsrezesse ZUu-
sammengefaßt, welcher durch die Bestä-
tigung der Generalkommission auch ge-
genüber solchen Beteiligten, die ihre Zu-
stimmung noch verweigern, verbindlich
wird, 88 155 f Verordn vom 20. Juni 1817.
In dem Rezesse wird die Abfindung eines
jeden Beteiligten für die von ihm aufge-
gebenen Rechte festgesetzt. Die Abfin-
dung wird nach dem Verhältnisse des
Teilnehmungsrechtes der Beteiligten be-
messen. Zu dem Behufe ist zunächst der
Umfang der Rechte eines jeden zu er-
mitteln. Die Abfindung selbst besteht im
wesentlichen in einer Landentschädigung,
daneben kann auch Abfindung in Rente,
Naturalleistungen oder Kapital vorkom-
men. Indem den Beteiligten an Stelle ihrer
Berechtigung die für sie ermittelte Abfin-
dung zugewiesen wird, vollzieht sich die
Aufhebung der Gemeinheit. Diese „Sepa-
ration‘ wird gleichzeitig dazu benutzt, den
Teilnehmern die Landentschädigung mög-