Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gemeinheitsteilung — Gemeinschaftliches Testament. 
lichst in einer zusammenhängenden wirt- 
schaftlichen Lage zuzuweisen, GTO 3, 
61, 64. Ein Verfahren zum Zwecke des 
planmäßigen Austausches der Ländereien 
verschiedener Eigentümer oder einer gan- 
zen Gemeindeflur, um die wirtschaftliche 
Zusammenlegung der in vermengter Lage 
befindlichen Grundstücke der einzelnen 
Besitzer herbeizuführen, ist, auch ohne daß 
die Voraussetzungen der GT vorliegen, 
durch das Ges vom 2. April 1872 für zu- 
lässig erklärt worden. Die Abfindungen 
werden freies Eigentum der auseinander- 
gesetzten Teilnehmer, gelten als ein Surro- 
gat der dafür abgetretenen Grundstücke 
und treten in Ansehung ihrer Befugnisse, 
Lasten und sonstigen Rechtsverhältnisse 
an deren Stelle, GTO 141—151. Bei jeder 
Auseinandersetzung werden einzelne 
Grundstücke ungeteilt bleiben, so die zur 
gemeinschaftlichen Benutzung bestimm- 
ten Wege, Triften, Gräben, Gewässer, 
Lehm-, Sand-, Kalk-, Mergelgruben, Kalk- 
und Steinbrüche, GTO 95—99. Eine ge- 
meinsame Vertretung dieser und anderer 
gemeinschaftlicher Angelegenheiten ist 
durch das Ges vom 2. April 1887 ermög- 
licht worden. Für die GT und Zusammen- 
legung (Verkoppelung) von Grundstücken 
in den Landesteilen Preußens, in denen 
das ALR nicht gilt, sind verschiedene be- 
sondere Gesetze ergangen. 
Schneider Landeskulturgesetzgeb des preuß 
Staates; Hue de Grais Handbuch der Verf u. Verw 
821; Turnau-Foerster Liegenschafter 8, E zung 3, 
$$ 1, 8. — Siehe auch Bauernbefreiung. oerster. 
Gemeinschaft ist das Verhältnis meh- 
rerer Teilhaber, denen ein Recht gemein- 
schaftlich zusteht, zueinander, B 741. 
I. Die G nach Bruchteilen besteht zwin- 
gend in allen Fällen, in denen ein Recht 
mehreren gemeinschaftlich ist, ohne daß 
eine andere Gemeinschaftsform vom Ge- 
setze vorgeschrieben ist. 
1. Kein gemeinschaftliches Recht be- 
steht bei Gesamtgläubigern und bei einem 
mehreren zustehenden Anspruche auf eine 
teilbare Leistung. 
2. Besonders gesetzlich geregelt sind die 
Fälle der Gesamthand (Gesellschaft, all- 
gemeine und fortgesetzte und partikuläre 
Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft) 
und Einzelfälle (Mitbesitz, Miteigentum 
usw); s. diese Artikel. 
Il. Die Verwaltung steht den Teilha- 
bern gemeinschaftlich zu; sie kann auch 
nach Stimmenmehrheit der Anteile (nicht 
der Köpfe) geregelt werden. Jeder Teil- 
  
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haber kann über seinen Anteil verfügen; 
über den gemeinschaftlichen Gegenstand 
können die Teilhaber nur gemeinschaftlich 
verfügen. 
III. Die Aufhebung der G kann jederzeit 
von jedem Teilhaber verlangt werden; ist 
die Aufhebung vertraglich ausgeschlossen, 
so kann sie bei wichtigem Grunde ver- 
langt werden. Die Teilung erfolgt natu- 
raliter oder (mangels Naturalteilung) 
durch Erlösteilung. Der Aufhebungsan- 
spruch ist unverjährbar. 
Gemeinschaft, Aufhebung der 
ehelichen — s. Ehescheidung. 
Gemeinschaftliches Testament ist 
die nichtvertragsmäßige Verfügung von 
Todes wegen, welche von mehreren Per- 
sonen in einer und derselben Urkunde er- 
richtet wird. Die Gemeinschaftlichkeit 
kann eine bloß äußerliche sein (test mere 
simultaneum); in der Regel besteht aber 
ein innerer Zusammenhang der sämt- 
lichen oder doch einzelner indem gem(ein- 
schaftlichen) T(estament) enthaltenen Ver- 
fügungen der mehreren Testatoren, sei es, 
daß diese sich gegenseitig bedenken (test 
reciprocum), sei es, daß ihre Verfügungen 
zueinander in einem Abhängigkeitsver- 
hältnis stehen in der Weise, daß die Ver- 
fügung des einen nicht ohne die des an- 
deren getroffen sein würde (test corres- 
pectivum). ‚Wegen der Schwierigkeiten, 
die sich aus einem solchen Zusammen- 
hange ergeben können, haben — im Oe- 
gensatze zum gemeinen Rechte, welches 
das dem klassischen römischen Rechte 
noch unbekannte gemT unbeschränkt zu- 
ließ — die neueren Oesetzgebungen teils 
das gemT überhaupt ausgeschlossen (so 
Code civil 968), teils auf Ehegatten be- 
schränkt (so PAL I 12 $ 614, II 1 
88 482ff; Österr B $ 1248). Der erste 
Entwurf zum B wollte es ganz ausschlie- 
Ben; auf den dagegen von vielen 
Seiten erhobenen Widerspruch, der 
namentlich die Möglichkeit gemein- 
samen Testierens von Eheleuten als 
eine aus dem Wesen der Ehe sich erge- 
bende berechtigte Forderung darstellte, 
hat die zweite Kommission es in der Be- 
schränkung auf Ehegatten zugelassen, 
2265, und sind dann über die Errichtung 
und die Wirkungen solcher T nähere Be- 
stimmungen im B getroffen, 2266—73. 
1. Form der Errichtung: Das gemT kann 
in einer der für Testamente überhaupt 
zugelassenen ordentlichen und außer-
	        
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