Gemeinheitsteilung — Gemeinschaftliches Testament.
lichst in einer zusammenhängenden wirt-
schaftlichen Lage zuzuweisen, GTO 3,
61, 64. Ein Verfahren zum Zwecke des
planmäßigen Austausches der Ländereien
verschiedener Eigentümer oder einer gan-
zen Gemeindeflur, um die wirtschaftliche
Zusammenlegung der in vermengter Lage
befindlichen Grundstücke der einzelnen
Besitzer herbeizuführen, ist, auch ohne daß
die Voraussetzungen der GT vorliegen,
durch das Ges vom 2. April 1872 für zu-
lässig erklärt worden. Die Abfindungen
werden freies Eigentum der auseinander-
gesetzten Teilnehmer, gelten als ein Surro-
gat der dafür abgetretenen Grundstücke
und treten in Ansehung ihrer Befugnisse,
Lasten und sonstigen Rechtsverhältnisse
an deren Stelle, GTO 141—151. Bei jeder
Auseinandersetzung werden einzelne
Grundstücke ungeteilt bleiben, so die zur
gemeinschaftlichen Benutzung bestimm-
ten Wege, Triften, Gräben, Gewässer,
Lehm-, Sand-, Kalk-, Mergelgruben, Kalk-
und Steinbrüche, GTO 95—99. Eine ge-
meinsame Vertretung dieser und anderer
gemeinschaftlicher Angelegenheiten ist
durch das Ges vom 2. April 1887 ermög-
licht worden. Für die GT und Zusammen-
legung (Verkoppelung) von Grundstücken
in den Landesteilen Preußens, in denen
das ALR nicht gilt, sind verschiedene be-
sondere Gesetze ergangen.
Schneider Landeskulturgesetzgeb des preuß
Staates; Hue de Grais Handbuch der Verf u. Verw
821; Turnau-Foerster Liegenschafter 8, E zung 3,
$$ 1, 8. — Siehe auch Bauernbefreiung. oerster.
Gemeinschaft ist das Verhältnis meh-
rerer Teilhaber, denen ein Recht gemein-
schaftlich zusteht, zueinander, B 741.
I. Die G nach Bruchteilen besteht zwin-
gend in allen Fällen, in denen ein Recht
mehreren gemeinschaftlich ist, ohne daß
eine andere Gemeinschaftsform vom Ge-
setze vorgeschrieben ist.
1. Kein gemeinschaftliches Recht be-
steht bei Gesamtgläubigern und bei einem
mehreren zustehenden Anspruche auf eine
teilbare Leistung.
2. Besonders gesetzlich geregelt sind die
Fälle der Gesamthand (Gesellschaft, all-
gemeine und fortgesetzte und partikuläre
Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft)
und Einzelfälle (Mitbesitz, Miteigentum
usw); s. diese Artikel.
Il. Die Verwaltung steht den Teilha-
bern gemeinschaftlich zu; sie kann auch
nach Stimmenmehrheit der Anteile (nicht
der Köpfe) geregelt werden. Jeder Teil-
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haber kann über seinen Anteil verfügen;
über den gemeinschaftlichen Gegenstand
können die Teilhaber nur gemeinschaftlich
verfügen.
III. Die Aufhebung der G kann jederzeit
von jedem Teilhaber verlangt werden; ist
die Aufhebung vertraglich ausgeschlossen,
so kann sie bei wichtigem Grunde ver-
langt werden. Die Teilung erfolgt natu-
raliter oder (mangels Naturalteilung)
durch Erlösteilung. Der Aufhebungsan-
spruch ist unverjährbar.
Gemeinschaft, Aufhebung der
ehelichen — s. Ehescheidung.
Gemeinschaftliches Testament ist
die nichtvertragsmäßige Verfügung von
Todes wegen, welche von mehreren Per-
sonen in einer und derselben Urkunde er-
richtet wird. Die Gemeinschaftlichkeit
kann eine bloß äußerliche sein (test mere
simultaneum); in der Regel besteht aber
ein innerer Zusammenhang der sämt-
lichen oder doch einzelner indem gem(ein-
schaftlichen) T(estament) enthaltenen Ver-
fügungen der mehreren Testatoren, sei es,
daß diese sich gegenseitig bedenken (test
reciprocum), sei es, daß ihre Verfügungen
zueinander in einem Abhängigkeitsver-
hältnis stehen in der Weise, daß die Ver-
fügung des einen nicht ohne die des an-
deren getroffen sein würde (test corres-
pectivum). ‚Wegen der Schwierigkeiten,
die sich aus einem solchen Zusammen-
hange ergeben können, haben — im Oe-
gensatze zum gemeinen Rechte, welches
das dem klassischen römischen Rechte
noch unbekannte gemT unbeschränkt zu-
ließ — die neueren Oesetzgebungen teils
das gemT überhaupt ausgeschlossen (so
Code civil 968), teils auf Ehegatten be-
schränkt (so PAL I 12 $ 614, II 1
88 482ff; Österr B $ 1248). Der erste
Entwurf zum B wollte es ganz ausschlie-
Ben; auf den dagegen von vielen
Seiten erhobenen Widerspruch, der
namentlich die Möglichkeit gemein-
samen Testierens von Eheleuten als
eine aus dem Wesen der Ehe sich erge-
bende berechtigte Forderung darstellte,
hat die zweite Kommission es in der Be-
schränkung auf Ehegatten zugelassen,
2265, und sind dann über die Errichtung
und die Wirkungen solcher T nähere Be-
stimmungen im B getroffen, 2266—73.
1. Form der Errichtung: Das gemT kann
in einer der für Testamente überhaupt
zugelassenen ordentlichen und außer-