Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gemeinschaftliches Testament — Genealogie. 
auch kann er gegenüber einem pflichtteils- 
berechtigten Abkömmling von ihm oder 
von dem verstorbenen Ehegatten die zur 
Beschränkung des Pflichtteils in guter Ab- 
sicht zulässigen Anordnungen treffen, 
2271 Abs 2, 3; 2294, 2338; vgl Pflichtteil. 
Verfügungen unter Lebenden zu treffen ist 
bei Lebzeiten beider Ehegatten keiner ge- 
hindert, doch können solche den anderen 
Ehegatten unter Umständen zur Anfech- 
tung berechtigen; nach dem Tode des 
einen Ehegatten ist der Überlebende ge- 
genüber einem mittels korrespektiver Ver- 
fügung durch ihn bedachten Dritten in 
derselben Weise beschränkt wie ein durch 
Erbvertrag gebundener Erblasser, 2286 
bis 2288; vgl Erbvertrag. Sind korrespek- 
tive Verfügungen in gesonderten Testa- 
menten getroffen, so sind sie frei wider- 
ruflich und die mit dern widerrufenen in 
Zusammenhang stehenden des anderen 
Testators nur unter Umständen nach 2078 
Abs 2 anfechtbar. — 4. Die Eröffnung des 
gemT erfolgt nach dem Tode des zuerst 
Versterbenden; doch sollen die Verfügun- 
gen des Überlebenden soweit wie möglich 
geheimgehalten werden; deshalb sind sie, 
soweit sie sich sondern lassen, weder zu 
verkünden noch sonst zur Kenntnis der 
Beteiligten zu bringen, sondern es ist das 
gemT, nachdem von den Verfügungen des 
Verstorbenen eine beglaubigte Abschrift 
genommen worden, sofern es verschlos- 
sen und in besonderer amtlicher Verwah- 
rung war, wieder in diesen Zustand zu 
versetzen, andernfalls in einfachen amt- 
lichen Verwahr zu nehmen (also auch ei- 
genhändige Testamente dürfen nicht zu- 
rückgegeben werden) ; nach dem Tode des 
Überlebenden findet dann die weitere Er- 
Öffnung statt. War das T bereits ganz ver- 
kündet, so bedarf es dieser Maßregel 
nicht, 2273. 
Außer den Kommentaren zum B besonders Dern- 
burg Erbrecht (2. Aufl) 249 ff; 8trohal Erbrecht 
(3. Aufl) 8319 ff; Otto Fischer in Kohlers Archiv 6 54; 
Löwenwald Die gemT, 99; Goldmann bei Grucho 
48 64; Meyer Das gemT, 08. Michaelis. 
Gemeinschuldner (Kridar, Konkur- 
sifex, Gantschuldner) ist der Schuldner, 
über dessen Vermögen das Konkursver- 
fahren eröffnet worden ist. Mit der Er- 
öffnung des Konkursverfahrens verliert 
der G die Befugnis, sein zur Konkurs- 
masse gehöriges Vermögen zu verwalten 
und darüber zu verfügen, K 6. Das Ver- 
waltungs- und Verfügungsrecht wird 
durch einen Konkursverwalter (s. d.) aus- | 
| Linie wichtig im Staatsrecht, dann im Erb- 
geübt. 
  
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1. Die Beschränkung des G nimmt ihm 
nicht die Geschäftsfähigkeit und die Pro- 
zeßfähigkeit, sondern entzieht nur die 
Konkursmasse seiner Verwaltung und sei- 
ner Verfügung. Die Eröffnung des Kon- 
kurses wirkt als Beschlagnahme der Kon- 
kursmasse. 
Nach der Pfandrechtatheorie erlangen die Konkurs- 
gläubiger durch die Konkureeröffnung ein dingliches Recht 
(Pfandrecht, Beschlagsrecht) an der Konkursmasse, Diese 
Lehre vertreten von Canstein in GrünhutsZ 9 461; 
Kohler Leitfaden 73; Hellmann LehrbKR 624. — 
Nach anderer Auffass entsteht mit der Konkurseröffnung 
ein Konkursanspruch, d.h. ein privatrechtlicher Anspruch 
auf gemeinsame und ausschließliche Befriedigung aus der 
Konkursmasse; vgl Motive 14. — Hellwig LehrbZiv 
Proz 2% 319 lehrt, daß der Kridar infolge der Entziehung 
des Verwaltungsrechtes das Prozeßführungsrecht hinsicht- 
lich der Masse verliere. — Vgl RG 14 2839. 
2. Der G ist dagegen in bezug auf solche 
Vermögensgegenstände, welche nicht in 
die Masse fallen, ohne Rücksicht auf das 
Bestehen des Konkursverfahrens berech- 
tigt und verpflichtet. 
JW 88 288; 88 418; 96 601. P. 
Gemeinwesen ist die zu einer Orga- 
nisation vereinigte Mehrheit von Men- 
schen unter einem die Genossen beherr- 
schenden Willen. Das G kann einen sach- 
lich begrenzten Zweck haben, z. B. die 
Kirche, oder in seinen Zwecken unbe- 
grenzt sein, z. B. der Staat. — Politisches 
G ist ein solches G, welches einen sach- 
lich unbegrenzten Wirkungskreis hat. Po- 
litische G sind Staat, Staatenverbindung, 
Kommune, Kommunalverband. 
Gemischte Potestativbedingung s. 
Bedingung. 
Gemischte Rechte s. Recht im subj 
Sinne. 
Genealogie oder Geschlechterkunde, 
auch Familienkunde oder Stammkunde ge- 
nannt, ist im engeren Sinne die Wissen- 
schaft und die Kenntnis von den mensch- 
lichen Geschlechtern (genera), ihrer Fort- 
pflanzung, Verbreitung und ihrem ver- 
wandschaftlichen Zusammenhang, und 
zwar hat sie in der Weise, wie sie in der 
Kulturwelt betrieben wird, zur Vorausset- 
zung das Bestehen des Vaterrechts und 
der Einehe. Nach veralteter Anschauung 
lediglich als eine Hilfswissenschaft der 
Geschichte betrachtet, ist sie von größter 
Wichtigkeit für den Rechtsgelehrten und, 
in neuester Zeit in Beziehung zur Medizin, 
Biologie und Statistik gesetzt, scheint die 
genealogische Forschung und Arbeit nach 
manchen Richtungen hin neue Gesichts- 
punkte zu eröffnen und Erkenntnisse zu 
vermitteln. 
Für den Rechtsgelehrten ist sie in erster
	        
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