Gemeinschaftliches Testament — Genealogie.
auch kann er gegenüber einem pflichtteils-
berechtigten Abkömmling von ihm oder
von dem verstorbenen Ehegatten die zur
Beschränkung des Pflichtteils in guter Ab-
sicht zulässigen Anordnungen treffen,
2271 Abs 2, 3; 2294, 2338; vgl Pflichtteil.
Verfügungen unter Lebenden zu treffen ist
bei Lebzeiten beider Ehegatten keiner ge-
hindert, doch können solche den anderen
Ehegatten unter Umständen zur Anfech-
tung berechtigen; nach dem Tode des
einen Ehegatten ist der Überlebende ge-
genüber einem mittels korrespektiver Ver-
fügung durch ihn bedachten Dritten in
derselben Weise beschränkt wie ein durch
Erbvertrag gebundener Erblasser, 2286
bis 2288; vgl Erbvertrag. Sind korrespek-
tive Verfügungen in gesonderten Testa-
menten getroffen, so sind sie frei wider-
ruflich und die mit dern widerrufenen in
Zusammenhang stehenden des anderen
Testators nur unter Umständen nach 2078
Abs 2 anfechtbar. — 4. Die Eröffnung des
gemT erfolgt nach dem Tode des zuerst
Versterbenden; doch sollen die Verfügun-
gen des Überlebenden soweit wie möglich
geheimgehalten werden; deshalb sind sie,
soweit sie sich sondern lassen, weder zu
verkünden noch sonst zur Kenntnis der
Beteiligten zu bringen, sondern es ist das
gemT, nachdem von den Verfügungen des
Verstorbenen eine beglaubigte Abschrift
genommen worden, sofern es verschlos-
sen und in besonderer amtlicher Verwah-
rung war, wieder in diesen Zustand zu
versetzen, andernfalls in einfachen amt-
lichen Verwahr zu nehmen (also auch ei-
genhändige Testamente dürfen nicht zu-
rückgegeben werden) ; nach dem Tode des
Überlebenden findet dann die weitere Er-
Öffnung statt. War das T bereits ganz ver-
kündet, so bedarf es dieser Maßregel
nicht, 2273.
Außer den Kommentaren zum B besonders Dern-
burg Erbrecht (2. Aufl) 249 ff; 8trohal Erbrecht
(3. Aufl) 8319 ff; Otto Fischer in Kohlers Archiv 6 54;
Löwenwald Die gemT, 99; Goldmann bei Grucho
48 64; Meyer Das gemT, 08. Michaelis.
Gemeinschuldner (Kridar, Konkur-
sifex, Gantschuldner) ist der Schuldner,
über dessen Vermögen das Konkursver-
fahren eröffnet worden ist. Mit der Er-
öffnung des Konkursverfahrens verliert
der G die Befugnis, sein zur Konkurs-
masse gehöriges Vermögen zu verwalten
und darüber zu verfügen, K 6. Das Ver-
waltungs- und Verfügungsrecht wird
durch einen Konkursverwalter (s. d.) aus- |
| Linie wichtig im Staatsrecht, dann im Erb-
geübt.
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1. Die Beschränkung des G nimmt ihm
nicht die Geschäftsfähigkeit und die Pro-
zeßfähigkeit, sondern entzieht nur die
Konkursmasse seiner Verwaltung und sei-
ner Verfügung. Die Eröffnung des Kon-
kurses wirkt als Beschlagnahme der Kon-
kursmasse.
Nach der Pfandrechtatheorie erlangen die Konkurs-
gläubiger durch die Konkureeröffnung ein dingliches Recht
(Pfandrecht, Beschlagsrecht) an der Konkursmasse, Diese
Lehre vertreten von Canstein in GrünhutsZ 9 461;
Kohler Leitfaden 73; Hellmann LehrbKR 624. —
Nach anderer Auffass entsteht mit der Konkurseröffnung
ein Konkursanspruch, d.h. ein privatrechtlicher Anspruch
auf gemeinsame und ausschließliche Befriedigung aus der
Konkursmasse; vgl Motive 14. — Hellwig LehrbZiv
Proz 2% 319 lehrt, daß der Kridar infolge der Entziehung
des Verwaltungsrechtes das Prozeßführungsrecht hinsicht-
lich der Masse verliere. — Vgl RG 14 2839.
2. Der G ist dagegen in bezug auf solche
Vermögensgegenstände, welche nicht in
die Masse fallen, ohne Rücksicht auf das
Bestehen des Konkursverfahrens berech-
tigt und verpflichtet.
JW 88 288; 88 418; 96 601. P.
Gemeinwesen ist die zu einer Orga-
nisation vereinigte Mehrheit von Men-
schen unter einem die Genossen beherr-
schenden Willen. Das G kann einen sach-
lich begrenzten Zweck haben, z. B. die
Kirche, oder in seinen Zwecken unbe-
grenzt sein, z. B. der Staat. — Politisches
G ist ein solches G, welches einen sach-
lich unbegrenzten Wirkungskreis hat. Po-
litische G sind Staat, Staatenverbindung,
Kommune, Kommunalverband.
Gemischte Potestativbedingung s.
Bedingung.
Gemischte Rechte s. Recht im subj
Sinne.
Genealogie oder Geschlechterkunde,
auch Familienkunde oder Stammkunde ge-
nannt, ist im engeren Sinne die Wissen-
schaft und die Kenntnis von den mensch-
lichen Geschlechtern (genera), ihrer Fort-
pflanzung, Verbreitung und ihrem ver-
wandschaftlichen Zusammenhang, und
zwar hat sie in der Weise, wie sie in der
Kulturwelt betrieben wird, zur Vorausset-
zung das Bestehen des Vaterrechts und
der Einehe. Nach veralteter Anschauung
lediglich als eine Hilfswissenschaft der
Geschichte betrachtet, ist sie von größter
Wichtigkeit für den Rechtsgelehrten und,
in neuester Zeit in Beziehung zur Medizin,
Biologie und Statistik gesetzt, scheint die
genealogische Forschung und Arbeit nach
manchen Richtungen hin neue Gesichts-
punkte zu eröffnen und Erkenntnisse zu
vermitteln.
Für den Rechtsgelehrten ist sie in erster