592
recht und im Eherecht. Im letzteren na-
mentlich im Gebiete des katholischen
Eherechts, wegen der großen Bedeutung,
die hier die verbotenen Verwandtschafts-
grade haben.
Zur genealogischen Darstellung dienen
die verschiedenen Arten der genealogi-
schen Grundformen oder genealogischen
Tafeln (s. d.), bei deren Darstellung alles
Weitere erörtert ist.
Gatterer Abriß der Genealogie, Göttingen 1788;
Lorenz Lehrbuch der gesamten wissenschaftlichen Ge-
nealogie, Berlin 98; Kekule von Stradonitz Aus-
ewählte Aufsätze aus dem Gebiete des Staatsrechts und
der Genealogie, Berlin 05, und Ausgew Aufsätze usw, Neue
Folge, Berlin 07; derselbe Ziele und Aufgaben der wissen-
schaftlichen Genealogie, Vierteljahrsschrift für Wappen-,
Biegel- und Familienkunde 00 Heft 1/2, besondere Beilage;
derselbe Über die Beziehungen der Genealogie zur wissen-
schaftlichen Behandlung des Staatsrechte, Archiv für öffent-
liches Recht 04 245 ff; Tille Genealogie als Wissenschaft
Famillengeschichte, 2. Heft 8. 32 fl.
Kekule von Stradoniiz.
Genealogie — Genealogische Tafeln.
noraten, Senioraten, Junioraten usw. Auch
für die Darstellung der Nachfolge in die
Regierung über Land und Leute sind sie
die in Betracht kommende Form, infolge-
dessen auch diejenige, die in der Ge-
schichtswissenschaft hauptsächlich zur
Anwendung gelangt.
3, Regententafeln oder Primogenitur-
nachfolgetafeln, eine Nebenform, die
lediglich dazu dient, um darzustellen,
wie die Reihe der Landesherren oder
Primogeniti, die aufeinander gefolgt
sind (z. B. der Könige von Preu-
Ben), untereinander verwandt war,
verzeichnet also lediglich die vorbezeich-
neten Personen und diejenigen gemein-
Mitteilungen der Zentralstelle für deutsche Personen- und . samen Vorväter, die die Blutverwandt-
, schaft vermitteln, und kommt demnach
Genealogische Tafeln. Es gibt fol-
gende Arten von genealogischen Tafeln, |
von denen übrigens die wichtigsten auch
die genealogischen Grundformen sind:
1. Die Deszendenztafeln (lat tabulae ge-
nealogicae; franz genealogies descendan-
tes). Sie verzeichnen alle Abkömmlinge
eines Ehepaares früherer Zeit, einschlieB-
lich der Nachkommen von Töchtern der
Familie, ohne Unterschied des Geschlech-
tes (sexus), und bilden u. a. die Grund-
lage für die Erkenntnis der Verwandt-
Erbrechts und des Eherechts.
2. Die Stammbäume oder Stammtafeln
(lat ebenfalls als tabulae genealogicae;
franz ebenfalls als genealogies descendan-
tes bezeichnet). Sie verzeichnen von den
Abkömmlingen eines Ehepaares früherer
Zeit lediglich die Träger des Familien-
namens desjenigen Mannes, der in dem
Stammelternpaar als der Ehemann aufge-
zeichnet ist. An Personen weiblichen Ge-
schlechtes verzeichnen sie nur: die Ehe-
frauen der Träger des Familiennamens,
dann die Töchter von Trägern des
Familiennamens, allenfalls auch die
Ehemänner der letzteren, nicht aber die
Kinder und noch weniger die Nachkom-
men von Töchtern dieser Töchter. Ein
Stammbaum oder eine Stammtafel ist also
gewissermaßen ein Auszug aus einer De-
szendenztafel. Stammbäume kommen für
den Rechtsgelehrten wesentlich im Ge-
biete des Erbrechts, und zwar da in Be-
tracht, wo es sich um Gut handelt, das
nur im Mannesstamme vererbt, also bei
Familienfideikommissen, Majoraten, Mi-
für den Rechtsgelehrten im allgemeinen
nicht in Betracht.
4. Ahnentafeln (lat tabulae progonolo-
- gicae; franz gen&alogies ascendantes). Sie
erfordern eine eingehendere Betrachtung.
Jeder Mensch hat zwei Eltern, vier Groß-
eltern, acht Urgroßeltern, sechzehn Ur-
urgroßeltern und so fort. In jeder nächst-
höheren „Ahnenreihe‘ verdoppelt sich die
Zahl der darin stehenden „Ahnen‘. Eine
Tafel in tabellarischer oder schematischer
Form, die in dieser Weise alle diejenigen
: Personen früherer Zeiten zur Darstellung
schaftsverhältnisse für die Gebiete des '
bringt, deren Blut in einem Individuum
späterer Zeit zusarmmengeflossen ist, und
zwar: ohne auf eine bestimmte Be-
schaffenheit oder Eigenschaft dieser „Ah-
nen“, z. B. hinsichtlich des Standes, des
Bekenntnisses, der Nationalität, Rücksicht
zu nehmen, nennt man eine „Ahnentafel“
oder „Aszendenztafel‘“. Eine „Ahnen-
tafel‘‘, die zu dem Zwecke aufgestellt ist,
den „Ahnenadel‘ (s. d.) zu beweisen,
nennt man eine „Ahnenprobe“ (s. d. bei-
des bei: „Niederer Adel“). Es kommt
auch vor, daß „Ahnenproben‘“ neben dem
Adel der „Ahnen“ auch deren Geblüt oder
deren Bekenntnis verdeutlichen sollen.
„Ahnentafeln‘, die ohne Rücksicht auf
den Beweis einer bestimmten Beschaffen-
heit oder Eigenschaft aller Ahnen, im vor-
stehenden Sinne, aufgestellt sind, dienen
lediglich biologischen oder genealogisch-
statistischen Zwecken und sind für den
Rechtsgelehrten im großen und ganzen
bedeutungslos. Nach dem Vorstehenden
können Ahnentafeln immer nur für ein In-
dividuum und allenfalls dessen leibliche
Geschwister aufgestellt werden. Als die