Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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recht und im Eherecht. Im letzteren na- 
mentlich im Gebiete des katholischen 
Eherechts, wegen der großen Bedeutung, 
die hier die verbotenen Verwandtschafts- 
grade haben. 
Zur genealogischen Darstellung dienen 
die verschiedenen Arten der genealogi- 
schen Grundformen oder genealogischen 
Tafeln (s. d.), bei deren Darstellung alles 
Weitere erörtert ist. 
Gatterer Abriß der Genealogie, Göttingen 1788; 
Lorenz Lehrbuch der gesamten wissenschaftlichen Ge- 
nealogie, Berlin 98; Kekule von Stradonitz Aus- 
ewählte Aufsätze aus dem Gebiete des Staatsrechts und 
der Genealogie, Berlin 05, und Ausgew Aufsätze usw, Neue 
Folge, Berlin 07; derselbe Ziele und Aufgaben der wissen- 
schaftlichen Genealogie, Vierteljahrsschrift für Wappen-, 
Biegel- und Familienkunde 00 Heft 1/2, besondere Beilage; 
derselbe Über die Beziehungen der Genealogie zur wissen- 
schaftlichen Behandlung des Staatsrechte, Archiv für öffent- 
liches Recht 04 245 ff; Tille Genealogie als Wissenschaft 
Famillengeschichte, 2. Heft 8. 32 fl. 
Kekule von Stradoniiz. 
  
Genealogie — Genealogische Tafeln. 
noraten, Senioraten, Junioraten usw. Auch 
für die Darstellung der Nachfolge in die 
Regierung über Land und Leute sind sie 
die in Betracht kommende Form, infolge- 
dessen auch diejenige, die in der Ge- 
schichtswissenschaft hauptsächlich zur 
Anwendung gelangt. 
3, Regententafeln oder Primogenitur- 
nachfolgetafeln, eine Nebenform, die 
lediglich dazu dient, um darzustellen, 
wie die Reihe der Landesherren oder 
Primogeniti, die aufeinander gefolgt 
sind (z. B. der Könige von Preu- 
Ben), untereinander verwandt war, 
verzeichnet also lediglich die vorbezeich- 
neten Personen und diejenigen gemein- 
Mitteilungen der Zentralstelle für deutsche Personen- und . samen Vorväter, die die Blutverwandt- 
, schaft vermitteln, und kommt demnach 
Genealogische Tafeln. Es gibt fol- 
gende Arten von genealogischen Tafeln, | 
von denen übrigens die wichtigsten auch 
die genealogischen Grundformen sind: 
1. Die Deszendenztafeln (lat tabulae ge- 
nealogicae; franz genealogies descendan- 
tes). Sie verzeichnen alle Abkömmlinge 
eines Ehepaares früherer Zeit, einschlieB- 
lich der Nachkommen von Töchtern der 
Familie, ohne Unterschied des Geschlech- 
tes (sexus), und bilden u. a. die Grund- 
lage für die Erkenntnis der Verwandt- 
Erbrechts und des Eherechts. 
2. Die Stammbäume oder Stammtafeln 
(lat ebenfalls als tabulae genealogicae; 
franz ebenfalls als genealogies descendan- 
tes bezeichnet). Sie verzeichnen von den 
Abkömmlingen eines Ehepaares früherer 
Zeit lediglich die Träger des Familien- 
namens desjenigen Mannes, der in dem 
Stammelternpaar als der Ehemann aufge- 
zeichnet ist. An Personen weiblichen Ge- 
schlechtes verzeichnen sie nur: die Ehe- 
frauen der Träger des Familiennamens, 
dann die Töchter von Trägern des 
Familiennamens, allenfalls auch die 
Ehemänner der letzteren, nicht aber die 
Kinder und noch weniger die Nachkom- 
men von Töchtern dieser Töchter. Ein 
Stammbaum oder eine Stammtafel ist also 
gewissermaßen ein Auszug aus einer De- 
szendenztafel. Stammbäume kommen für 
den Rechtsgelehrten wesentlich im Ge- 
biete des Erbrechts, und zwar da in Be- 
tracht, wo es sich um Gut handelt, das 
nur im Mannesstamme vererbt, also bei 
Familienfideikommissen, Majoraten, Mi- 
für den Rechtsgelehrten im allgemeinen 
nicht in Betracht. 
4. Ahnentafeln (lat tabulae progonolo- 
- gicae; franz gen&alogies ascendantes). Sie 
erfordern eine eingehendere Betrachtung. 
Jeder Mensch hat zwei Eltern, vier Groß- 
eltern, acht Urgroßeltern, sechzehn Ur- 
urgroßeltern und so fort. In jeder nächst- 
höheren „Ahnenreihe‘ verdoppelt sich die 
Zahl der darin stehenden „Ahnen‘. Eine 
Tafel in tabellarischer oder schematischer 
Form, die in dieser Weise alle diejenigen 
: Personen früherer Zeiten zur Darstellung 
schaftsverhältnisse für die Gebiete des ' 
  
bringt, deren Blut in einem Individuum 
späterer Zeit zusarmmengeflossen ist, und 
zwar: ohne auf eine bestimmte Be- 
schaffenheit oder Eigenschaft dieser „Ah- 
nen“, z. B. hinsichtlich des Standes, des 
Bekenntnisses, der Nationalität, Rücksicht 
zu nehmen, nennt man eine „Ahnentafel“ 
oder „Aszendenztafel‘“. Eine „Ahnen- 
tafel‘‘, die zu dem Zwecke aufgestellt ist, 
den „Ahnenadel‘ (s. d.) zu beweisen, 
nennt man eine „Ahnenprobe“ (s. d. bei- 
des bei: „Niederer Adel“). Es kommt 
auch vor, daß „Ahnenproben‘“ neben dem 
Adel der „Ahnen“ auch deren Geblüt oder 
deren Bekenntnis verdeutlichen sollen. 
„Ahnentafeln‘, die ohne Rücksicht auf 
den Beweis einer bestimmten Beschaffen- 
heit oder Eigenschaft aller Ahnen, im vor- 
stehenden Sinne, aufgestellt sind, dienen 
lediglich biologischen oder genealogisch- 
statistischen Zwecken und sind für den 
Rechtsgelehrten im großen und ganzen 
bedeutungslos. Nach dem Vorstehenden 
können Ahnentafeln immer nur für ein In- 
dividuum und allenfalls dessen leibliche 
Geschwister aufgestellt werden. Als die
	        
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