Genealogische Tafeln — Generalakten.
tabellarischen oder schematischen For-
men der Ahnentafeln kommen im allge-
meinen nur zwei in Betracht, indem es bei
beiden Formen die Regel ist, denjenigen,
dessen Ahnentafel aufgestellt wird, unten
hin, die Namen seiner Eltern darüber, in
die nächsthöhere Reihe die vier Groß-
eltern, in die darauffolgende die acht Ur-
großeltern zu schreiben und so fort: ent-
weder es werden 2, 4, 8, 16 usw Rechtecke
in Reihen neben- bzw übereinander ge-
zeichnet und in diese die entsprechenden
Personennamen mit den zugehörigen Da-
ten eingeschrieben, oder es werden ledig-
lich die Personennamen in der entspre-
chenden Reihenfolge nebeneinander hin-
geschrieben. In beiden Fällen verbindet
man die zusammengehörigen Elternpaare
durch darunter stehende, nach oben offene
( ) und setzt das Kind aus dieser Ehe
unter die Spitze der Klammer. Bei
Ahnentafeln, die die Wappen mit berück-
sichtigen (heraldische Ahnenproben), wer-
den entweder über jeden einzelnen Na-
men (jedes einzelne Rechteck) die ent-
sprechenden Wappen gezeichnet, oder man
beschränkt sich darauf, nur in der ober-
sten Reihe über jeden einzelnen Ahnen
das dazugehörige Wappen zu zeichnen.
Letzteres Verfahren genügt naturgemäß
dann nicht, wenn in einer Geschlechts-
folge zwischen der obersten Ahnenreihe
und demjenigen, dessen Ahnentafel auf-
gestellt wird, an einer oder mehreren
Stellen eine Wappenänderung oder -ver-
mehrung stattgefunden hat. Diejenige
Person, deren Ahnentafel aufgestellt wird,
nennt man in der Sprache der Genealogie:
Probans, Probant, Probantin, Probandus,
Probanda. In der älteren genealogisch-
heraldischen Literatur findet sich für „Ah-
nentafel‘ gelegentlich auch der Ausdruck:
„Ahnenbaum“ (im Gegensatz zu „Stamm-
tafel“ und „Stammbaum‘“).
Die höchstzahligen und am weitesten
zurückgehenden Ahnentafeln, die je im
Rechtsleben vorgekommen sein dürften,
sind solche zu 128 (zweimal 64 je des
Vaters und je der Mutter) Ahnen. Zu
genealogisch-statistischen Zwecken sind
in der Neuzeit Ahnentafeln zu 1024 und
2048 Ahnen aufgestellt worden. Für den
Rechtsgelehrten sind Ahnentafeln überall
da wichtig, wo „Ahnenadel‘ gefordert
wird. Sie können für ihn auch wichtig
werden im Strafrecht zur Beurteilung an-
geblicher erblicher Belastung, zu der
Posener Bechtslexikon I.
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Stammtafeln, die die Psychiater meist zu-
grunde legen, naturgemäß nicht ausrei-
chen, da eine erbliche Belastung ebenso-
gut von der weiblichen Seite herkommen
kann. Außerdem können sie als Beweis-
mittel für eine einzelne Abstammungstat-
sache in Betracht kommen.
5. Vorfahrenreihen. Sie verzeichnen le-
diglich eine aufeinanderfolgende Reihe
von Vorelternpaaren, wobei immer der
eine Teil des zeitlich späteren Paares von
dem zeitlich früheren Paare abstammt. Sie
stehen zu den Ahnentafeln also in dem
gleichen Verhältnis wie die Regenten-
tafeln zu den Stammtafeln, sind daher eine
Nebenform und als „Ahnentafelauszüge“‘
zu bezeichnen. Für den Rechtsgelehrten
kommen sie nur in der Form von Reihen
von Vorvätern mit ihren Ehefrauen in
Betracht und dienen in dieser für den
Nachweis des Rechtes auf ererbten Adel.
6. Endlich sind in der allerneuesten Zeit
von dem Augenarzt Dr Czellitzer in Ber-
lin für das Studium der Fragen aus dem
Gebiete der Lehre von der erblichen Be-
lastung oder Vererbungslehre „Sipp-
schaftstafeln‘“‘ angegeben worden.
sind Ahnentafeln zu acht Ahnen, die aber
außerdem von den beiden Eltern und den
vier Großeltern desjenigen, dessen Sipp-
schaftstafel aufgestellt ist, auch noch alle
Geschwister und deren Nachkommen ver-
zeichnen. Sie sind als ein Fortschritt auf
dem Gebiete genealogischer Betrachtung
der Vererbungsprobleme zu bezeichnen
und können daher für den Kriminalisten
von Bedeutung sein.
Die Glaubwürdigkeit der Ahnenproben
aus älterer Zeit ist unter „Niederer Adel“
schon erörtert. Hinsichtlich der anderen
Gattungen von genealogischen Tafeln ist
in bezug auf die Glaubwürdigkeit älterer
handschriftlicher oder gedruckter Auf-
zeichnungen die größte Vorsicht zu emp-
fehlen. Nur den von zuständigen Be-
hörden beglaubigten Stammtafeln usw
ist Vertrauen zu schenken. Über die Be-
fugnis der Zivilgerichte, die Vorlegung
von Stammbäumen seitens der Parteien
anzuordnen, s. Z 142.
Siehe die unter Genealogie angeführte Literatur. Außer-
dem: Lütgendorff-Leinburg Familiengeschichte,
Stammbaum und Ahnenprobe, Frankfurt a.M. 90; Hey-
denreich Familiengerchichtliche Quellenkunde, Leipzig
09, 287 ff. Kekule von Stradonitz.
Genehmigung s. Zustimmung.
Generalakten nennt man die bei einer
Behörde geführten Akten (s. d.) über all-
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