Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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gemeine Angelegenheiten, z. B. Anstel- 
lungsbedin en, Inventar. 
eneralexekution s. 
prozeß. 
Generalfragen sind die dem Zeugen 
(s. d.) vorgelegten Fragen über Verwandt- 
schaft zur Partei (zum Angeklagten), In- 
teresse zur Sache, Vorstrafe (wegen Mein- 
eids); in den Protokollen wird die Ver- 
neinung der G abgekürzt: c. g. n. (cetera 
generalia nego). 
Generalhypothek (RR), ein Pfand- 
recht am gesamten Vermögen des Schuld- 
ners; die G ist im modernen Re wegen 
der Spezialität des Pfandrechtes nicht zu- 
gelassen. 
Generalkommission (Preußen), eine 
zur Ordnung der gutsherrlich-bäuerlichen 
Verhältnisse eingesetzte Behörde; s. Bau- 
ernbefreiung, Gemeinheitsteilung. 
Generalordenskommission. Die 
Kgl preuß G(eneral)o(rdenskommission) 
ist im Jahre 1810 errichtet. Sie besteht 
aus einem Präses und vier Mitgliedern. 
Zu ihren Geschäften gehören die durch 
die Verleihung der Orden und Ehrenzei- 
chen bedingten Arbeiten, wie: Anschaf- 
fung, Unterhaltung und Verausgabung der 
- Ordens - etc Auszeichnungen, Veröffent- 
lichung der Verleihung im Reichs- etc An- 
zeiger, Ausfertigung der Besitzurkunden, 
Führung und Berichtigung der Ordens- 
listen, Einziehung der durch den Tod usw 
erledigten Dekorationen, Zahlung der zu- 
lässigen Vergütung für die Rückgabe be- 
stimmter Auszeichnungen usw usw. Fer- 
ner liegt der Go ob: die Herausgabe der 
gedruckten Ordensliste sowie der zu die- 
ser alljährlich erscheinenden Nachträge, 
die Allerhöchst befohlene Berichterstat- 
tung über die Anträge auf Verleihung der 
Rettungsmedaille an Militärpersonen, so- 
wie über sonstige, ihren Geschäftskreis 
berührende Immediatgesuche, außerdem 
die in Angelegenheiten des Ordens Pour 
le merite für Wissenschaften und Künste 
in Gemeinschaft mit dem Kanzler dieses 
Ordens zu erlassenden Verfügungen und 
zu erstattenden Immediatberichte, sowie 
auch die Anordnung und Leitung des jähr- 
lichen Ordensfestes nach Maßgabe der an 
die Behörde ergangenen Allerhöchsten 
Bestimmungen. Schließlich führt die Go 
noch die Kontrolle über die an preuß 
Staatsangehörige verliehenen fremdherr- 
lichen Orden und Ehrenzeichen, bewirkt 
die Veröffentlichung der von Seiner Maje- 
Kognitionen- 
  
Generalakten — Gengler. 
stät dem Kaiser und Könige genehmigten 
Annahme und Anlegung solcher Dekora- 
tionen und zieht sie nach ihrer Erledigung 
zur Weitergabe an die zuständigen Re- 
gierungen ein. Kekule von Stradonitz. 
Generalstaatsanwalt (Preußen), Ti- 
tel des Oberstaatsanwaltes am Kammer- 
gerichte. 
Generalsuperintendent s. Super- 
intendent. 
Generalsynode s. Synode. 
Generalversammlung s. Aktien- 
gesellschaft. 
Generalversicherung ist eine Ver- 
sicherung, welche ohne spezielle Konkre- 
tisierung des Objektes abgeschlossen 
wird, z. B. alle in bestimmter Zeit abge- 
schickten Sachen, die in dem Lagerschup- 
pen lagernden Waren. P. 
Generalvikar s. Bischöfe. 
Generalvollmacht ist die unbe- 
schränkt (oder für einen bestimmten 
Zweig unbeschränkt) erteilte Vertretungs- 
macht; s. Vollmacht. 
Generalvormundschaft s. Berufs- 
vormund. 
Generische Obligation s. Gattungs- 
schuld. 
Genfer Konvention (VölkerR), auf 
Veranlassung von Henri Dunant und 
Moynier am 22. Aug 1864 abgeschlossen, 
am 6. Juli 1907 neu geordnet, ursprüng- 
lich auf den Landkrieg beschränkt, nun- 
mehr auf den Seekrieg ausgedehnt. Die 
Verwundeten werden, wenigstens bei 
Landkriegen, ohne Unterschied der Na- 
tionalität aufgenommen und verpflegt; die 
Unverletzlichkeit der Ambulanzen und 
Feldlazarette, Ärzte, Feldprediger wäh- 
rend ihrer Tätigkeit wird garantiert; das 
Abzeichen ist das rote Kreuz (roter Halb- 
mond) im weißen Felde. Getötete dürfen 
nicht beraubt oder verstümmelt werden. 
— Im Seekriege wird den Verwundeten, 
Kranken und Schiffbrüchigen ohne Rück- 
sicht auf ihre Nationalität Aufnahme und 
Pflege gewährt; die Lazarettschiffe der 
Kriegführenden und von Neutralen (so- 
wie unter gewissen Voraussetzungen 
solche von Privaten) genießen vollen 
Schutz (Kenntlichmachung durch be- 
stimmte Abzeichen). 
Lueder Genfer Konvention, 76; Gareis Weiter- 
entwickelung des Prinzips der Genfer Konvention, 95; 
Meurer Die neue Genfer Konvention, in zvölkerB i 
Gengler, Heinrich Gottfried, * 25. Juli 
1817 zu Bamberg, habilitierte sich 1343
	        
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