Gengler — Genossenschaft (Erwerbs- und Wirtschafts-).
in Erlangen, wo er 1847 a. o., 1851 o. Pro-
fessor wurde und 23. Nov 1901 .
Er veröffentlichte u. a.: De morgengaba
secundum leges antiquissimas Germanorum,
Bamberg 43; Des Schwabenspiegels Land-
rechtsbuch 2, Erlangen 75; Deutsche Stadt-
rechte des Mittelalters. Neue Ausgabe, Nürn-
berg 66; Lehrbuch des deutschen Privatrechts,
Erlangen 54—62, Il; Das deutsche Privatrecht
in seinen Grundzügen für Studierende er-
örtert?, Erlangen 1876; Das Hofrecht Bur-
chards von Worms, Erlangen 59; Über Aeneas
Sylvius in seiner Bedeutung für die deutsche
Rechtsgeschichte, Erlangen 60; Rechtsalter-
tümer im Nibelungenliede. Erlangen 61; Co-
dex juris municipalis Germaniae medii aevi,
erster Band, Erlangen 63; Germanische
Rechtsdenkmäler, Erlangen 75; Deutsche
Stadtrechtsaltertümer, Erlangen 82. Bogeng.
Genickstarre s. unter Seuchengesetz-
gebung.
Genossenschaft (DeutschR) s. Juri-
stische Person.
Genossenschaft (Erwerbs- und
Wirtschafts-) erwirbt mit der Eintra-
gung in das G(enossenschafts-)R(egister)
die Rechte einer eingetragenen Genossen-
schaft nach Maßgabe des Ges betr die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ten vom 1. Mai 1889, RGBI 55—93, abge-
ändert durch Ges betr den Geschäftsbe-
trieb von Konsumanstalten vom 12. Aug
1896, RGBI 695 ff, in der seit dem 1. Jan
1900 gültigen Fassung der nach Maßgabe
des Einf-H 13 erfolgten Bekanntm vom
20. Mai 1898, RGBI 810 ff, Gn 13; vor der
Eintragung regeln sich ihre Rechtsverhält-
nisse nach den Bestimmungen über die
Gesellschaft, B 705ff. Ein Zwang zur
Eintragung besteht nicht.
Die eingetragene Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaft gilt als Kaufmann
im Sinne des H (Vollkaufmann, Form-
kaufmann), Gn 17 Abs 2, soweit das Gn
keine abweichenden Vorschriften enthält
(hauptsächlichste Abweichung: Unzuläs-
sigkeit der Bestellung von Prokuristen
oder von Handlungsbevollmächtigten zum
gesamten Geschäftsbetriebe, Gn 42
Abs 2). Die Firma der Genossenschaft
muß vom Gegenstande des Unternehmens
entlehnt sein (Sachfirma). Der Name von
Genossen oder anderen Personen darf in
sie nicht aufgenommen werden. Die Fir-
ma muß sich von allen an demselben Orte
oder in derselben Gemeinde bereits be-
stehenden Firmen eingetragener Ge-
nossenschaften deutlich unterscheiden
und muß eine zusätzliche Bezeichnung:
enthalten, aus der die Haftpflicht der ein-
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zelnen Mitglieder (Genossen) hervorgeht,
Gn 3, 2. Diese Bezeichnungen sind in
Gn 2 ausdrücklich festgelegt und können
je nach der Haftpflicht nur lauten: einge-
tragene Genossenschaft mit unbeschränk-
ter Haftpflicht, e. G. mit unbeschränkter
Nachschußpflicht und e. G. mit be-
schränkter Haftpflicht. Das Statut sowie
die Mitglieder des Vorstandes sind in das
GR einzutragen, Gn 10 Abs 1. Der An-
meldung, welche von sämtlichen Mitglie-
dern des Vorstandes persönlich oder in
beglaubigter Form zu bewirken ist,
Gn 157, sind beizufügen: 1. das Statut,
welches von den Genossen unterzeichnet
sein muß, und eine Abschrift desselben,
2. eine Liste der Genossen und 3. eine Ab-
schrift der Urkunden über die Bestellung
des Vorstandes und des Aufsichtsrats,
Gn 11 Abs 2. Die Mitglieder des Vorstan-
des haben zugleich ihre Unterschrift vor
dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeich-
nung in beglaubigter Form einzureichen,
Gn 11 Abs 3. Für die Beglaubigung von
Unterschriften (nicht dagegen von Ab-
schriften) genügt die Beglaubigung durch
die Polizeibehörde, $ 8 der Bekanntm
vom 1. Juli 1899. Die Abschrift des Sta-
tuts wird von dem Gericht beglaubigt und
mit der Bescheinigung der erfolgten Ein-
tragung versehen zurückgegeben. Die
übrigen Schriftstücke werden bei dem Ge-
richte aufbewahrt, Gn 11 Abs 4. Das ein-
getragene Statut ist von dem Gericht im
Auszuge zu veröffentlichen, Gn 12 Abs 1.
Das Statut muß enthalten: 1. die Firma
und den Sitz der Genossenschaft, 2. den
Gegenstand des Unternehmens, als
dessen Festsetzung ein allgemeiner unbe-
stimmter und unbestimmbarer Genossen-
schaftszweck unzulässig ist („individuelles
Gepräge‘“ Ring), 3. Bestimmungen über
die Form für die Berufung der General-
versammlung der Genossen, sowie für die
Beurkundung ihrer Beschlüsse und über
den Vorsitz in der Versammlung, 4. Be-
stimmungen über die Form, in welcher
die von der Genossenschaft ausgehenden
Bekanntmachungen erfolgen, sowie über
die öffentlichen Blätter, in welche diesel-
ben aufzunehmen sind, Gn 6. Das Statut
muß ferner bestimmen: 1. ob die Ge-
nossen der unbeschränkten Haftpflicht
oder nur der unbeschränkten Nachschuß-
pflicht oder der beschränkten Haftpflicht
unterliegen sollen, 2. den Betrag, bis zu
: welchem sich einzelne Genossen mit Ein-
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