Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gengler — Genossenschaft (Erwerbs- und Wirtschafts-). 
in Erlangen, wo er 1847 a. o., 1851 o. Pro- 
fessor wurde und 23. Nov 1901 . 
Er veröffentlichte u. a.: De morgengaba 
secundum leges antiquissimas Germanorum, 
Bamberg 43; Des Schwabenspiegels Land- 
rechtsbuch 2, Erlangen 75; Deutsche Stadt- 
rechte des Mittelalters. Neue Ausgabe, Nürn- 
berg 66; Lehrbuch des deutschen Privatrechts, 
Erlangen 54—62, Il; Das deutsche Privatrecht 
in seinen Grundzügen für Studierende er- 
örtert?, Erlangen 1876; Das Hofrecht Bur- 
chards von Worms, Erlangen 59; Über Aeneas 
Sylvius in seiner Bedeutung für die deutsche 
Rechtsgeschichte, Erlangen 60; Rechtsalter- 
tümer im Nibelungenliede. Erlangen 61; Co- 
dex juris municipalis Germaniae medii aevi, 
erster Band, Erlangen 63; Germanische 
Rechtsdenkmäler, Erlangen 75; Deutsche 
Stadtrechtsaltertümer, Erlangen 82. Bogeng. 
Genickstarre s. unter Seuchengesetz- 
gebung. 
Genossenschaft (DeutschR) s. Juri- 
stische Person. 
Genossenschaft (Erwerbs- und 
Wirtschafts-) erwirbt mit der Eintra- 
gung in das G(enossenschafts-)R(egister) 
die Rechte einer eingetragenen Genossen- 
schaft nach Maßgabe des Ges betr die 
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- 
ten vom 1. Mai 1889, RGBI 55—93, abge- 
ändert durch Ges betr den Geschäftsbe- 
trieb von Konsumanstalten vom 12. Aug 
1896, RGBI 695 ff, in der seit dem 1. Jan 
1900 gültigen Fassung der nach Maßgabe 
des Einf-H 13 erfolgten Bekanntm vom 
20. Mai 1898, RGBI 810 ff, Gn 13; vor der 
Eintragung regeln sich ihre Rechtsverhält- 
nisse nach den Bestimmungen über die 
Gesellschaft, B 705ff. Ein Zwang zur 
Eintragung besteht nicht. 
Die eingetragene Erwerbs- und Wirt- 
schaftsgenossenschaft gilt als Kaufmann 
im Sinne des H (Vollkaufmann, Form- 
kaufmann), Gn 17 Abs 2, soweit das Gn 
keine abweichenden Vorschriften enthält 
(hauptsächlichste Abweichung: Unzuläs- 
sigkeit der Bestellung von Prokuristen 
oder von Handlungsbevollmächtigten zum 
gesamten Geschäftsbetriebe, Gn 42 
Abs 2). Die Firma der Genossenschaft 
muß vom Gegenstande des Unternehmens 
entlehnt sein (Sachfirma). Der Name von 
Genossen oder anderen Personen darf in 
sie nicht aufgenommen werden. Die Fir- 
ma muß sich von allen an demselben Orte 
oder in derselben Gemeinde bereits be- 
stehenden Firmen eingetragener Ge- 
nossenschaften deutlich unterscheiden 
und muß eine zusätzliche Bezeichnung: 
enthalten, aus der die Haftpflicht der ein- 
  
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zelnen Mitglieder (Genossen) hervorgeht, 
Gn 3, 2. Diese Bezeichnungen sind in 
Gn 2 ausdrücklich festgelegt und können 
je nach der Haftpflicht nur lauten: einge- 
tragene Genossenschaft mit unbeschränk- 
ter Haftpflicht, e. G. mit unbeschränkter 
Nachschußpflicht und e. G. mit be- 
schränkter Haftpflicht. Das Statut sowie 
die Mitglieder des Vorstandes sind in das 
GR einzutragen, Gn 10 Abs 1. Der An- 
meldung, welche von sämtlichen Mitglie- 
dern des Vorstandes persönlich oder in 
beglaubigter Form zu bewirken ist, 
Gn 157, sind beizufügen: 1. das Statut, 
welches von den Genossen unterzeichnet 
sein muß, und eine Abschrift desselben, 
2. eine Liste der Genossen und 3. eine Ab- 
schrift der Urkunden über die Bestellung 
des Vorstandes und des Aufsichtsrats, 
Gn 11 Abs 2. Die Mitglieder des Vorstan- 
des haben zugleich ihre Unterschrift vor 
dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeich- 
nung in beglaubigter Form einzureichen, 
Gn 11 Abs 3. Für die Beglaubigung von 
Unterschriften (nicht dagegen von Ab- 
schriften) genügt die Beglaubigung durch 
die Polizeibehörde, $ 8 der Bekanntm 
vom 1. Juli 1899. Die Abschrift des Sta- 
tuts wird von dem Gericht beglaubigt und 
mit der Bescheinigung der erfolgten Ein- 
tragung versehen zurückgegeben. Die 
übrigen Schriftstücke werden bei dem Ge- 
richte aufbewahrt, Gn 11 Abs 4. Das ein- 
getragene Statut ist von dem Gericht im 
Auszuge zu veröffentlichen, Gn 12 Abs 1. 
Das Statut muß enthalten: 1. die Firma 
und den Sitz der Genossenschaft, 2. den 
Gegenstand des Unternehmens, als 
dessen Festsetzung ein allgemeiner unbe- 
stimmter und unbestimmbarer Genossen- 
schaftszweck unzulässig ist („individuelles 
Gepräge‘“ Ring), 3. Bestimmungen über 
die Form für die Berufung der General- 
versammlung der Genossen, sowie für die 
Beurkundung ihrer Beschlüsse und über 
den Vorsitz in der Versammlung, 4. Be- 
stimmungen über die Form, in welcher 
die von der Genossenschaft ausgehenden 
Bekanntmachungen erfolgen, sowie über 
die öffentlichen Blätter, in welche diesel- 
ben aufzunehmen sind, Gn 6. Das Statut 
muß ferner bestimmen: 1. ob die Ge- 
nossen der unbeschränkten Haftpflicht 
oder nur der unbeschränkten Nachschuß- 
pflicht oder der beschränkten Haftpflicht 
unterliegen sollen, 2. den Betrag, bis zu 
: welchem sich einzelne Genossen mit Ein- 
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