56 Allgemeines Landrecht.
gierungsform betreffenden Sätze sowie
aller neues Recht enthaltenden Vorschrif-
ten angeordnet. Suarez nahm diese
Schlußrevision vor, vgl. seine „amtlichen
Vorträge bei der Schlußrevision“. Durch
Patent vom 5. Februar 1794 wurde dann
das ALR für die Preußischen Staaten mit
Gesetzeskraft vom 1. Juni 1794 publiziert.
Das ALR ließ die Provinzialrechte fort-
bestehen, ordnete jedoch ihre Kodifikation
binnen 2 Jahren an. Provinzialgesetz-
bücher sind aber nur für Ost- und West-
preußen zustande gekommen. (Patente
vom 4. August 1801 und 6. März 1802,
19. April 1844). Den Provinzialgesetzen
gegenüber gilt das ALR in der Re-
gel nur subsidär. Außerdem wurden
die das Familien- und Intestaterbrecht
betreffenden 3 ersten Titel des 2.
Teils, soweit sie vom gemeinen Recht
abweichen, bis zur Vollendung der
Provinzialgesetzbücher suspendiert. Diese
Suspension wurde später allmählich für
die meisten Landesteile aufgehoben, be-
stand aber bis zuletzt für die Kurmark,
Neumark, den Kottbuser Kreis und ein-
zelne Teile Westfalens.
Das System des ALR geht davon aus,
daß das Recht nur als Recht der Person,
als subjektives Recht, Wert hat. Die Per-
son als Einzelwesen betrifft der erste Teil,
ihre Rechtsverhältnisse zur Familie, Ge-
sellschaft, Korporation, Stand und Staat
der zweite Teil. Im 1. Teile enthalten die
7 ersten Titel allgemeine Rechtsgrund-
sätze. Die Titel 8—23 regeln das Eigen-
tum, dessen Erwerbsarten in unmittelbare
und mittelbare zerfallen, und die anderen
dinglichen Rechte. Die Obligationen er-
scheinen nur als die Titel zum Erwerb und
als die Mittel zur Sicherung des ding-
lichen Rechts. Im 2. Teile enthalten die
ersten 4 Titel das Familienrecht einschl.
der Familienstiftungen und Fideikom-
misse, Titel 5 Gesinderecht, Titel 6 Ge-
sellschafts- und Korporationsrecht, Titel
7 handelt vom Bauernstande, Titel 8 vom
Bürgerstande einschl. des Handels- und
Wechselrechts, Titel 9 vom Adelstande,
Titel 10 von Beamten, Titel 11 enthält das
Kirchenrecht, Titel 12 das Schulrecht,
Titel 13—17 sonstiges Staatsrecht, Titel 18
Vormundschaftsrecht, Titel 19 Armen-
recht und Titel 20 Strafrecht. Das Erb-
recht ist ganz zerrissen, Erwerb der Erb-
schaft im allgemeinen steht Teil I Titel 9
Abschnitt 8, Testamentserbrecht Titel 12,
Intestat- und Noterbrecht Teil II Titel 1
Abschnitt 7, Titel 2 Abschnitte 5—12,
Titel 3, Titel 4 Abschnitt 4. Den beiden
Teilen geht eine Einleitung über Gesetze
und allgemeine Grundsätze des Rechts
voraus.
Das ALR ist auch in den später erwor-
benen Provinzen in Kraft getreten. Es
gilt jedoch nicht im Bezirk des Oberlan-
desgerichts zu Köln, im Regierungsbezirk
Stralsund, im Bezirk des Landgerichts zu
Neuwied, in den Hohenzollernschen Lan-
den und den 1866 erworbenen Provinzen
mit Ausnahme von Ostfriesland, Graf-
schaft Lingen, Enklave Kaulsdorf und
Jadegebiet, endlich in dem 1876 erwor-
benen Kreise Herzogtum Lauenburg und
in der 1890/91 einverleibten Insel Helgo-
land.
Die schon durch. Kabinettsorder vom
14. April 1780 eingeführte Gesetzkom-
mission sammelte die ersten zum ALR
ergangenen Verordnungen, diese wurden
1803 als Erster Anhang publiziert. Spä-
tere einzelne Gesetze brachte für 1803
bis 1806 die Ediktensammlung, seit 1810
die Gesetzsammlung, zu der ein Ergän-
zungsband für 1806—1810 erschien. In-
folge der großen Umwälzungen der Jahre
1806—1815 trat das dringende Bedürfnis
einer Revision hervor, die 1817 dem Mi-
nister v. Beyme, später den Ministern Graf
v. Dankelmann und v. Kamptz, 1843 dem
Minister v. Savigny übertragen wurde.
Die in 16 ‚„Pensa“ verteilten Arbeiten der
Revisoren sind nur als Manuskript ge-
druckt. Das Jahr 1848 machte der Re-
vision ein Ende. Nach Einführung der
preußischen Verfassung wurden bald
große Stücke des ALR durch Einzelge-
setze ersetzt, wie durch die deutsche
Wechselordnung und das deutsche Han-
delsgesetzbuch, das preußische Strafge-
setzbuch, das allgemeine Berggesetz vom
24. Juni 1865, die Immobiliargesetze vom
5. Mai 1872, das Personenstandsgesetz
vom 9. März 1874, die Vormundschafts-
ordnung vom 5. Juli 1875 nebst Gesetz
über die Geschäftsfähigkeit der Minder-
jährigen vom 12. Juli 1875, die Reichs-
justizgesetze nebst den preußischen Aus-
führungsgesetzen, endlich die preußischen
Verwaltungsgesetze.. Das B beseitigte
schließlich den ganzen privatrechtlichen
Teil des ALR, Einf-B 55, mit einigen
Ausnahmen, jetzt gegenstandslos bis
auf Einf-B 57ff, 65, 69, 73, 109, 111,