Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

56 Allgemeines Landrecht. 
gierungsform betreffenden Sätze sowie 
aller neues Recht enthaltenden Vorschrif- 
ten angeordnet. Suarez nahm diese 
Schlußrevision vor, vgl. seine „amtlichen 
Vorträge bei der Schlußrevision“. Durch 
Patent vom 5. Februar 1794 wurde dann 
das ALR für die Preußischen Staaten mit 
Gesetzeskraft vom 1. Juni 1794 publiziert. 
Das ALR ließ die Provinzialrechte fort- 
bestehen, ordnete jedoch ihre Kodifikation 
binnen 2 Jahren an. Provinzialgesetz- 
bücher sind aber nur für Ost- und West- 
preußen zustande gekommen. (Patente 
vom 4. August 1801 und 6. März 1802, 
19. April 1844). Den Provinzialgesetzen 
gegenüber gilt das ALR in der Re- 
gel nur subsidär. Außerdem wurden 
die das Familien- und Intestaterbrecht 
betreffenden 3 ersten Titel des 2. 
Teils, soweit sie vom gemeinen Recht 
abweichen, bis zur Vollendung der 
Provinzialgesetzbücher suspendiert. Diese 
Suspension wurde später allmählich für 
die meisten Landesteile aufgehoben, be- 
stand aber bis zuletzt für die Kurmark, 
Neumark, den Kottbuser Kreis und ein- 
zelne Teile Westfalens. 
Das System des ALR geht davon aus, 
daß das Recht nur als Recht der Person, 
als subjektives Recht, Wert hat. Die Per- 
son als Einzelwesen betrifft der erste Teil, 
ihre Rechtsverhältnisse zur Familie, Ge- 
sellschaft, Korporation, Stand und Staat 
der zweite Teil. Im 1. Teile enthalten die 
7 ersten Titel allgemeine Rechtsgrund- 
sätze. Die Titel 8—23 regeln das Eigen- 
tum, dessen Erwerbsarten in unmittelbare 
und mittelbare zerfallen, und die anderen 
dinglichen Rechte. Die Obligationen er- 
scheinen nur als die Titel zum Erwerb und 
als die Mittel zur Sicherung des ding- 
lichen Rechts. Im 2. Teile enthalten die 
ersten 4 Titel das Familienrecht einschl. 
der Familienstiftungen und Fideikom- 
misse, Titel 5 Gesinderecht, Titel 6 Ge- 
sellschafts- und Korporationsrecht, Titel 
7 handelt vom Bauernstande, Titel 8 vom 
Bürgerstande einschl. des Handels- und 
Wechselrechts, Titel 9 vom Adelstande, 
Titel 10 von Beamten, Titel 11 enthält das 
Kirchenrecht, Titel 12 das Schulrecht, 
Titel 13—17 sonstiges Staatsrecht, Titel 18 
Vormundschaftsrecht, Titel 19 Armen- 
recht und Titel 20 Strafrecht. Das Erb- 
recht ist ganz zerrissen, Erwerb der Erb- 
schaft im allgemeinen steht Teil I Titel 9 
Abschnitt 8, Testamentserbrecht Titel 12, 
  
Intestat- und Noterbrecht Teil II Titel 1 
Abschnitt 7, Titel 2 Abschnitte 5—12, 
Titel 3, Titel 4 Abschnitt 4. Den beiden 
Teilen geht eine Einleitung über Gesetze 
und allgemeine Grundsätze des Rechts 
voraus. 
Das ALR ist auch in den später erwor- 
benen Provinzen in Kraft getreten. Es 
gilt jedoch nicht im Bezirk des Oberlan- 
desgerichts zu Köln, im Regierungsbezirk 
Stralsund, im Bezirk des Landgerichts zu 
Neuwied, in den Hohenzollernschen Lan- 
den und den 1866 erworbenen Provinzen 
mit Ausnahme von Ostfriesland, Graf- 
schaft Lingen, Enklave Kaulsdorf und 
Jadegebiet, endlich in dem 1876 erwor- 
benen Kreise Herzogtum Lauenburg und 
in der 1890/91 einverleibten Insel Helgo- 
land. 
Die schon durch. Kabinettsorder vom 
14. April 1780 eingeführte Gesetzkom- 
mission sammelte die ersten zum ALR 
ergangenen Verordnungen, diese wurden 
1803 als Erster Anhang publiziert. Spä- 
tere einzelne Gesetze brachte für 1803 
bis 1806 die Ediktensammlung, seit 1810 
die Gesetzsammlung, zu der ein Ergän- 
zungsband für 1806—1810 erschien. In- 
folge der großen Umwälzungen der Jahre 
1806—1815 trat das dringende Bedürfnis 
einer Revision hervor, die 1817 dem Mi- 
nister v. Beyme, später den Ministern Graf 
v. Dankelmann und v. Kamptz, 1843 dem 
Minister v. Savigny übertragen wurde. 
Die in 16 ‚„Pensa“ verteilten Arbeiten der 
Revisoren sind nur als Manuskript ge- 
druckt. Das Jahr 1848 machte der Re- 
vision ein Ende. Nach Einführung der 
preußischen Verfassung wurden bald 
große Stücke des ALR durch Einzelge- 
setze ersetzt, wie durch die deutsche 
Wechselordnung und das deutsche Han- 
delsgesetzbuch, das preußische Strafge- 
setzbuch, das allgemeine Berggesetz vom 
24. Juni 1865, die Immobiliargesetze vom 
5. Mai 1872, das Personenstandsgesetz 
vom 9. März 1874, die Vormundschafts- 
ordnung vom 5. Juli 1875 nebst Gesetz 
über die Geschäftsfähigkeit der Minder- 
jährigen vom 12. Juli 1875, die Reichs- 
justizgesetze nebst den preußischen Aus- 
führungsgesetzen, endlich die preußischen 
Verwaltungsgesetze.. Das B beseitigte 
schließlich den ganzen privatrechtlichen 
Teil des ALR, Einf-B 55, mit einigen 
Ausnahmen, jetzt gegenstandslos bis 
auf Einf-B 57ff, 65, 69, 73, 109, 111,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.