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lagen beteiligen können (Geschäftsanteil),
sowie die Einzahlungen auf den Ge-
schäftsanteil, zu welchen jeder Genosse
verpflichtet ist; dieselben müssen bis zu
einem Gesamtbetrage von mindestens
einem Zehnteille des Geschäftsanteils
nach Betrag und Zeit bestimmt sein; 3. die
Grundsätze für die Aufstellung und die
Prüfung der Bilanz; 4. die Bildung eines
Reservefonds, welcher zur Deckung eines
aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes
zu dienen hat, sowie die Art dieser Bil-
dung, insbesondere den Teil des jähr-
lichen Reingewinnes, welcher in den Re-
servefonds einzustellen ist, und den Min-
destbetrag des letzteren, bis zu dessen Er-
reichung die Einstellung zu erfolgen hat,
Gn 7. Bestimmungen, nach welchen 1. die
nossenschaft auf eine bestimmte Zeit be-
schränkt wird; 2. der Erwerb und die
Fortdauer der Mitgliedschaft an den
Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Be-
zirks geknüpft wird; 3. das Geschäftsjahr,
insbesondere das erste, auf ein mit dem
Kalenderjahr nicht zusammenfallendes
Jahr oder auf eine kürzere Dauer als auf
ein Jahr bemessen wird; 4. über gewisse
Gegenstände die Generalversammlung
nicht schon durch einfache Stimmenmehr-
heit, sondern nur durch eine größere
Stimmenmehrheit oder nach anderen Er-
fordernissen Beschluß fassen kann; 5. die
Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf
Personen, welche nicht Mitglieder der
Genossenschaft sind, zugelassen wird, be-
dürfen, wenn sie getroffen sind, der Auf-
nahme in das Statut, Gn 8. Des weiteren
kann das Statut für den Aufsichtsrat
eine höhere Zahl als drei, Gn 36, eine
längere Kündigungsfrist als die drei-
monatliche zum Schlusse des Geschäfts-
jahres, Gn 65, Gründe für die Aus-
schließung von Genossen, Gn 68, fest-
setzen und die Übertragung von Ge-
schäftsanteilen ausschließen oder an be-
stimmte Voraussetzungen knüpfen, Gn 76.
Auch jede Zweigniederlassung muß bei
dem Gerichte, in dessen Bezirke sie sich
befindet, behufs Eintragung in das GR
angemeldet werden, Gn 14. Der Vorstand
hat die Beitrittserklärungen im Falle der
Zulassung behufs Eintragung in die Liste
der Genossen einzureichen, Gn 15.
Die Eintragungen haben bei dem GR
zu erfolgen, in dessen Bezirk die Ge-
nossenschaft ihren Sitz hat, Gn 10 Abs 1.
Das GR wird bei dem zur Führung des
Genossenschaft (Erwerbs- und Wirtschaft-) — Gens.
Handelsregisters zuständigen Gerichte ge-
führt, Gn 10 Abs 2. Dieses ist das Amts-
gericht, jedoch kann durch Anordnung der
Landesjustizverwaltung die Führung des
Registers für mehrere Amtsgerichtsbe-
zirke einem Amtsgericht übertragen wer-
den, F 125, 147. Das GR ist nach den-
selben Grundsätzen wie das Handels-
register zu führen, OVerwG in BlGenoss-
W 93 206, von welchem es nur formell ge-
trennt ist. Die Führung des GR erfolgt
nach den in den einzelnen Bundesstaaten
vorgeschriebenen Formularen, $ 12 der
auf Grund von Gn 161 Abs 1 erlassenen
Bekanntm des Bundesrats betr die Füh-
rung des GR und die Anmeldungen zu
diesem Register vom 1. Juli 1890, RGBI
347. Durch diese Bekanntm ist die Füh-
rung des GR im wesentlichen einheitlich
geregelt. Die ergänzenden Verfügungen
der Landesjustizverwaltungen der einzel-
nen Bundesstaaten (in Preußen AVf des
Justizministers über die Führung des GR
vom 8. Nov 1899, JMBi 334) sind bei Pa-
risius-Crüger im Wortlaut zusam-
mengestellt. Ä
Die Einsicht in das GR ist während der
Dienststunden des Gerichts jedem ge-
stattet, Gn 12 Abs 3, 156, H 9, Bekanntm
26, 27. Von den Eintragungen kann eine
Abschrift gefordert werden; das gleiche
gilt in Ansehung der zum GR eingereich-
ten Schriftstücke, sofern ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht wird. Die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubi-
gen. Das Gericht hat auf Verlangen eine
Bescheinigung darüber zu erteilen, daß
bezüglich des Gegenstandes einer Eintra-
gung weitere Eintragungen nicht vorhan-
den sind, oder daß eine bestimmte Ein-
tragung nicht erfolgt ist, a. a. O.
Parisius Die Genossenschaftsgesetze im Deutschen
Reiche, 76; Parisius u. Crüger Formularbuch zum
Reichsgesetz betr die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften, 8. Aufl, 00; Merzbacher Reichsgesetz betr
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaftten, 2. Auflage,
GBom: Parisius und Crüger Reichsgesetz betr die
rwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Textausgabe
mit Anmerkungen, 12. Aufl, 07; derselbe Kommentar,
6. Aufl, R; Rosenthal Das Gene haftageset
3. Aufl, 09; Crüger Grundriß des deutschen Genossen
schaftswesens, 09; Blätter für (enossenschaftswesen. ck.
a
Gens, römischer Familienverband, der
in der älteren römischen Rechtsgeschichte
eine nicht unbedeutende Rolle spielt, übri-
gens anfänglich nur den Patriziern, d. h.
den eingewanderten Italiken zukam,
während er der vorindogermanischen,
wahrscheinlich nach Mutterrecht leben-
den Urbevölkerung fremd war. Vgl
Mommsen RömStR III 1, 54 ff, 307;
z
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