Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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lagen beteiligen können (Geschäftsanteil), 
sowie die Einzahlungen auf den Ge- 
schäftsanteil, zu welchen jeder Genosse 
verpflichtet ist; dieselben müssen bis zu 
einem Gesamtbetrage von mindestens 
einem Zehnteille des Geschäftsanteils 
nach Betrag und Zeit bestimmt sein; 3. die 
Grundsätze für die Aufstellung und die 
Prüfung der Bilanz; 4. die Bildung eines 
Reservefonds, welcher zur Deckung eines 
aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes 
zu dienen hat, sowie die Art dieser Bil- 
dung, insbesondere den Teil des jähr- 
lichen Reingewinnes, welcher in den Re- 
servefonds einzustellen ist, und den Min- 
destbetrag des letzteren, bis zu dessen Er- 
reichung die Einstellung zu erfolgen hat, 
Gn 7. Bestimmungen, nach welchen 1. die 
nossenschaft auf eine bestimmte Zeit be- 
schränkt wird; 2. der Erwerb und die 
Fortdauer der Mitgliedschaft an den 
Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Be- 
zirks geknüpft wird; 3. das Geschäftsjahr, 
insbesondere das erste, auf ein mit dem 
Kalenderjahr nicht zusammenfallendes 
Jahr oder auf eine kürzere Dauer als auf 
ein Jahr bemessen wird; 4. über gewisse 
Gegenstände die Generalversammlung 
nicht schon durch einfache Stimmenmehr- 
heit, sondern nur durch eine größere 
Stimmenmehrheit oder nach anderen Er- 
fordernissen Beschluß fassen kann; 5. die 
Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf 
Personen, welche nicht Mitglieder der 
Genossenschaft sind, zugelassen wird, be- 
dürfen, wenn sie getroffen sind, der Auf- 
nahme in das Statut, Gn 8. Des weiteren 
kann das Statut für den Aufsichtsrat 
eine höhere Zahl als drei, Gn 36, eine 
längere Kündigungsfrist als die drei- 
monatliche zum Schlusse des Geschäfts- 
jahres, Gn 65, Gründe für die Aus- 
schließung von Genossen, Gn 68, fest- 
setzen und die Übertragung von Ge- 
schäftsanteilen ausschließen oder an be- 
stimmte Voraussetzungen knüpfen, Gn 76. 
Auch jede Zweigniederlassung muß bei 
dem Gerichte, in dessen Bezirke sie sich 
befindet, behufs Eintragung in das GR 
angemeldet werden, Gn 14. Der Vorstand 
hat die Beitrittserklärungen im Falle der 
Zulassung behufs Eintragung in die Liste 
der Genossen einzureichen, Gn 15. 
Die Eintragungen haben bei dem GR 
zu erfolgen, in dessen Bezirk die Ge- 
nossenschaft ihren Sitz hat, Gn 10 Abs 1. 
Das GR wird bei dem zur Führung des 
  
Genossenschaft (Erwerbs- und Wirtschaft-) — Gens. 
Handelsregisters zuständigen Gerichte ge- 
führt, Gn 10 Abs 2. Dieses ist das Amts- 
gericht, jedoch kann durch Anordnung der 
Landesjustizverwaltung die Führung des 
Registers für mehrere Amtsgerichtsbe- 
zirke einem Amtsgericht übertragen wer- 
den, F 125, 147. Das GR ist nach den- 
selben Grundsätzen wie das Handels- 
register zu führen, OVerwG in BlGenoss- 
W 93 206, von welchem es nur formell ge- 
trennt ist. Die Führung des GR erfolgt 
nach den in den einzelnen Bundesstaaten 
vorgeschriebenen Formularen, $ 12 der 
auf Grund von Gn 161 Abs 1 erlassenen 
Bekanntm des Bundesrats betr die Füh- 
rung des GR und die Anmeldungen zu 
diesem Register vom 1. Juli 1890, RGBI 
347. Durch diese Bekanntm ist die Füh- 
rung des GR im wesentlichen einheitlich 
geregelt. Die ergänzenden Verfügungen 
der Landesjustizverwaltungen der einzel- 
nen Bundesstaaten (in Preußen AVf des 
Justizministers über die Führung des GR 
vom 8. Nov 1899, JMBi 334) sind bei Pa- 
risius-Crüger im Wortlaut zusam- 
mengestellt. Ä 
Die Einsicht in das GR ist während der 
Dienststunden des Gerichts jedem ge- 
stattet, Gn 12 Abs 3, 156, H 9, Bekanntm 
26, 27. Von den Eintragungen kann eine 
Abschrift gefordert werden; das gleiche 
gilt in Ansehung der zum GR eingereich- 
ten Schriftstücke, sofern ein berechtigtes 
Interesse glaubhaft gemacht wird. Die 
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubi- 
gen. Das Gericht hat auf Verlangen eine 
Bescheinigung darüber zu erteilen, daß 
bezüglich des Gegenstandes einer Eintra- 
gung weitere Eintragungen nicht vorhan- 
den sind, oder daß eine bestimmte Ein- 
tragung nicht erfolgt ist, a. a. O. 
Parisius Die Genossenschaftsgesetze im Deutschen 
Reiche, 76; Parisius u. Crüger Formularbuch zum 
Reichsgesetz betr die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- 
schaften, 8. Aufl, 00; Merzbacher Reichsgesetz betr 
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaftten, 2. Auflage, 
GBom: Parisius und Crüger Reichsgesetz betr die 
rwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Textausgabe 
mit Anmerkungen, 12. Aufl, 07; derselbe Kommentar, 
6. Aufl, R; Rosenthal Das Gene haftageset 
3. Aufl, 09; Crüger Grundriß des deutschen Genossen 
schaftswesens, 09; Blätter für (enossenschaftswesen. ck. 
a 
Gens, römischer Familienverband, der 
in der älteren römischen Rechtsgeschichte 
eine nicht unbedeutende Rolle spielt, übri- 
gens anfänglich nur den Patriziern, d. h. 
den eingewanderten Italiken zukam, 
während er der vorindogermanischen, 
wahrscheinlich nach Mutterrecht leben- 
den Urbevölkerung fremd war. Vgl 
Mommsen RömStR III 1, 54 ff, 307; 
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