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Gh im Laufe eines Strafverfahrens sind
folgende: Nach Abschluß des Ermitte-
lungsverfahrens fällt er auf den Antrag
des Untersuchungsführers die Entschei-
dung, ob gegen den Verfolgten durch Ver-
fügung der Anklage, Erlaß einer Strafver-
fügung oder nur disziplinarisch einge-
schritten oder ob der Beschuldigte außer
Verfolgung gesetzt, das Verfahren einge-
stellt werden soll, MC 243, 245, 250, 251.
Sodann befiehlt er den Zusammentritt des
Gerichts (Stand- bzw Kriegs- bzw Ober-
kriegsgerichts), setzt Ort und Zeit der
Hauptverhandlung fest und veranlaßt die
zur Hauptverhandlung erforderlichen La-
dungen (Gestellungen) sowie die Herbei-
schaffung der als Beweismittel dienenden
Gegenstände, MC 261, 264, 265. Er be-
stellt die Verteidiger und bewirkt ihre La-
dung zur Hauptverhandlung, MC 338,
339, 268. Nach rechtskräftigem Urteil ord-
net er durch Vollziehung der Bestäti-
gungsorder die Strafvollstreckung an und
veranlaßt sie, MC 416, 418 und AusfBest
dazu, 451. Zu den bemerkenswerten Be-
fugnissen des Gh gehört ferner die Einle-
gung von Rechtsmitteln sowie die Stel-
lung des Wiederaufnahmeantrags zuun-
gunsten oder zugunsten des Angeklagten,
MC 365, 367, 441, und die Entscheidung
auf Rechtsbeschwerden, MC 130, 132,
175, 217, 238, 247, 269.
Der Gh der niederen Gerichtsbarkeit
beeidigt den Gerichtsoffizier beim Antritt
des Amtes, MC 101, er bestellt alljährlich
vor dem Beginne des Geschäftsjahres
(d. i. das Kalenderjahr) die Richter des
Standgerichts und deren Stellvertreter und
beeidigt sie beim Antritt des Richteram-
tes, MC 41, 42, der kommandierende Ge-
neral bzw die ihm als Gh gleichstehenden
Befehlshaber des Heeres und der Marine
bestellen ebenso für ihren Befehlsbereich
die zur Bildung des Oberkriegsgerichts
erforderlichen Offiziere als ständige Rich-
ter sowie deren Stellvertreter für die
Dauer des Geschäftsjahres und beeidigen
sie, MC 68. Der höhere Gh erster Instanz
bestimmt durch eine Liste, die alljährlich
vor dem Beginne des Geschäftsjahres auf-
zustellen ist, für die Dauer dieses Jahres
die Reihenfolge, in der die seinem Be-
fehlsbereich angehörenden Offiziere als
Richter zu den Kriegsgerichten zu berufen
sind und von der nur aus dringenden
Gründen abgewichen werden darf, MC 53.
Über die ihm unterstellten Gerichtsbe-
Gerichtsherr — Gerichtskosten.
amten (richterlichen Militärjustizbeamten,
Militärgerichtsschreiber und -boten) hat
der Gh auch Disziplinarstrafgewalt, vgl
DStO 32ff; MDStO 36ff; RBG 123;
RDG 2.
Wichtige Entscheidungen des RMG 1 89 u. 98; 2 126;
5 247; 7 107,205,287; 8 87; 11 293 (Zuständigkeit); 4 126
(Vertretung); 1 193, 206, 272; 2 76, 270; 8 100 (Richter-
berufung): 1 173: 7 78, 107: 8 87' (Rechtsmittelprüfung
und -einlegung); 10 232 (Otrafvollstreckung). — Kommen-
tare zur MC von v. Koppmann, 00; erz-Ernst,
05; Elsnerv. Gronow-Sohl, 06; Pechwell, 99;
Stenglein, 01; Weiffenbach, 00; Schlayer, 0%;
Sturm-Walde, 00; Weigel, 99; Seidenspinner,
00; Becker Die Grenzen der gerichtaherrlichen Befug-
nisse, ZStW 25 529; Schlott Der Gerichtsher der MC und
seine Berater, 06; Elsner v. Gronow Kann der höhere
G auf Grund des $ 24 MC den ihm untergebenen anweisen,
die Anklage zu verfügen? Recht 10 1251, 11 238; Becker
desgl, Recht 10 1371; Mayer desgl, Recht 11 98; derselbe
Kommandogewalt und @ in den Erörterungen aus der
militärstrafrechtlichen Theorle und Praxis, 08.
Elsner v. Gronow.
Gerichtskosten. In erster Linie maß-
geblich ist das Deutsche Gerichtskosten-
gesetz in der Fassung der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 20. Mai
1898. Nach Maßgabe dieses Gesetzes
werden Gebühren und Auslagen der Ge-
richte erhoben in den vor die ordentlichen
Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf
welche die Z, die C oder die K Anwen-
dung findet. Landesgesetze greifen also
Platz, wo es sich nicht um ein Verfahren
vor den ordentlichen Gerichten (Amtsge-
richten, Landgerichten, Oberlandesgerich-
ten, dem bayrischen Obersten Landesge-
richt oder dem Reichsgericht) und nicht
um ein Verfahren nach den erwähnten Ge-
setzen handelt.
Der Mindestbetrag einer Gebühr nach
dem Deutschen Gerichtskostenges ist
20 Pf.; Pfennigbeträge, welche ohne Bruch
nicht durch zehn teilbar sind, werden auf
den nächsthöheren durch zehn teilbaren
Betrag abgerundet.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
werden die Gebühren nach dem Werte
des Streitgegenstandes erhoben, und zwar
beträgt die volle Gebühr bei Gegenstän-
den im Werte
bis 20.# einschließlich 1,— +#
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