Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Gh im Laufe eines Strafverfahrens sind 
folgende: Nach Abschluß des Ermitte- 
lungsverfahrens fällt er auf den Antrag 
des Untersuchungsführers die Entschei- 
dung, ob gegen den Verfolgten durch Ver- 
fügung der Anklage, Erlaß einer Strafver- 
fügung oder nur disziplinarisch einge- 
schritten oder ob der Beschuldigte außer 
Verfolgung gesetzt, das Verfahren einge- 
stellt werden soll, MC 243, 245, 250, 251. 
Sodann befiehlt er den Zusammentritt des 
Gerichts (Stand- bzw Kriegs- bzw Ober- 
kriegsgerichts), setzt Ort und Zeit der 
Hauptverhandlung fest und veranlaßt die 
zur Hauptverhandlung erforderlichen La- 
dungen (Gestellungen) sowie die Herbei- 
schaffung der als Beweismittel dienenden 
Gegenstände, MC 261, 264, 265. Er be- 
stellt die Verteidiger und bewirkt ihre La- 
dung zur Hauptverhandlung, MC 338, 
339, 268. Nach rechtskräftigem Urteil ord- 
net er durch Vollziehung der Bestäti- 
gungsorder die Strafvollstreckung an und 
veranlaßt sie, MC 416, 418 und AusfBest 
dazu, 451. Zu den bemerkenswerten Be- 
fugnissen des Gh gehört ferner die Einle- 
gung von Rechtsmitteln sowie die Stel- 
lung des Wiederaufnahmeantrags zuun- 
gunsten oder zugunsten des Angeklagten, 
MC 365, 367, 441, und die Entscheidung 
auf Rechtsbeschwerden, MC 130, 132, 
175, 217, 238, 247, 269. 
Der Gh der niederen Gerichtsbarkeit 
beeidigt den Gerichtsoffizier beim Antritt 
des Amtes, MC 101, er bestellt alljährlich 
vor dem Beginne des Geschäftsjahres 
(d. i. das Kalenderjahr) die Richter des 
Standgerichts und deren Stellvertreter und 
beeidigt sie beim Antritt des Richteram- 
tes, MC 41, 42, der kommandierende Ge- 
neral bzw die ihm als Gh gleichstehenden 
Befehlshaber des Heeres und der Marine 
bestellen ebenso für ihren Befehlsbereich 
die zur Bildung des Oberkriegsgerichts 
erforderlichen Offiziere als ständige Rich- 
ter sowie deren Stellvertreter für die 
Dauer des Geschäftsjahres und beeidigen 
sie, MC 68. Der höhere Gh erster Instanz 
bestimmt durch eine Liste, die alljährlich 
vor dem Beginne des Geschäftsjahres auf- 
zustellen ist, für die Dauer dieses Jahres 
die Reihenfolge, in der die seinem Be- 
fehlsbereich angehörenden Offiziere als 
Richter zu den Kriegsgerichten zu berufen 
sind und von der nur aus dringenden 
Gründen abgewichen werden darf, MC 53. 
Über die ihm unterstellten Gerichtsbe- 
  
Gerichtsherr — Gerichtskosten. 
amten (richterlichen Militärjustizbeamten, 
Militärgerichtsschreiber und -boten) hat 
der Gh auch Disziplinarstrafgewalt, vgl 
DStO 32ff; MDStO 36ff; RBG 123; 
RDG 2. 
Wichtige Entscheidungen des RMG 1 89 u. 98; 2 126; 
5 247; 7 107,205,287; 8 87; 11 293 (Zuständigkeit); 4 126 
(Vertretung); 1 193, 206, 272; 2 76, 270; 8 100 (Richter- 
berufung): 1 173: 7 78, 107: 8 87' (Rechtsmittelprüfung 
und -einlegung); 10 232 (Otrafvollstreckung). — Kommen- 
tare zur MC von v. Koppmann, 00; erz-Ernst, 
05; Elsnerv. Gronow-Sohl, 06; Pechwell, 99; 
Stenglein, 01; Weiffenbach, 00; Schlayer, 0%; 
Sturm-Walde, 00; Weigel, 99; Seidenspinner, 
00; Becker Die Grenzen der gerichtaherrlichen Befug- 
nisse, ZStW 25 529; Schlott Der Gerichtsher der MC und 
seine Berater, 06; Elsner v. Gronow Kann der höhere 
G auf Grund des $ 24 MC den ihm untergebenen anweisen, 
die Anklage zu verfügen? Recht 10 1251, 11 238; Becker 
desgl, Recht 10 1371; Mayer desgl, Recht 11 98; derselbe 
Kommandogewalt und @ in den Erörterungen aus der 
militärstrafrechtlichen Theorle und Praxis, 08. 
Elsner v. Gronow. 
Gerichtskosten. In erster Linie maß- 
geblich ist das Deutsche Gerichtskosten- 
gesetz in der Fassung der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 20. Mai 
1898. Nach Maßgabe dieses Gesetzes 
werden Gebühren und Auslagen der Ge- 
richte erhoben in den vor die ordentlichen 
Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf 
welche die Z, die C oder die K Anwen- 
dung findet. Landesgesetze greifen also 
Platz, wo es sich nicht um ein Verfahren 
vor den ordentlichen Gerichten (Amtsge- 
richten, Landgerichten, Oberlandesgerich- 
ten, dem bayrischen Obersten Landesge- 
richt oder dem Reichsgericht) und nicht 
um ein Verfahren nach den erwähnten Ge- 
setzen handelt. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr nach 
dem Deutschen Gerichtskostenges ist 
20 Pf.; Pfennigbeträge, welche ohne Bruch 
nicht durch zehn teilbar sind, werden auf 
den nächsthöheren durch zehn teilbaren 
Betrag abgerundet. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
werden die Gebühren nach dem Werte 
des Streitgegenstandes erhoben, und zwar 
beträgt die volle Gebühr bei Gegenstän- 
den im Werte 
bis 20.# einschließlich 1,— +# 
von mehr als 20.4bis 60.4 2,40 „ 
„nn 60, „120 „ 4,00 „ 
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