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2. mehr als 20 bis 30 M einschl oder
mehr als 10 bis 14 Tage einschl 10 M,
3. mehr als 30 bis 60 M einschl oder :
mehr als 14 Tage bis 4 Wochen einschl
20 M,
4. mehr als 60 bis 150 M einschl oder
mehr als 4 Wochen bis 6 Wochen einschl
30 M,
5. mehr als 150 bis 300 M einschl oder
mehr als 6 Wochen bis 3 Monate einschl
45 M,
6. mehr als 300 bis 500 M einschl oder
mehr als 3 Monate bis 6 Monate einschl
60 M,
7. mehr als 500 bis 1000 M einschl oder
mehr als 6 Monate bis 1 Jahr einschl 75 M,
8. mehr als 1000 bis 1500 M einschl oder
mehr als 1 Jahr bis 2 Jahre einschl 100 M,
9. mehr als 1500 bis 3000 M einschl oder
mehr als 2 Jahre bis 3 Jahre einschl 130 M,
10. mehr als 3000 M oder mehr als
3 Jahre bis 10 Jahre einschl 180 M,
11. im Falle einer schwereren Strafe
300 M.
Ist auf Verweis erkannt, so beträgt die
Gebühr 5 M, und ist ausschließlich auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
überhaupt oder einzelner bürgerlicher Eh-
renrechte erkannt: 45 M.
Betrifft eine Strafsache mehrere Ange-
schuldigte, so ist die Gebühr von jedem
Verurteilten besonders nach Maßgabe der
gegen ihn erkannten Strafe zu erheben.
Die erwähnten Gebührensätze werden
auch für die Berufungs- und Revisions-
instanz erhoben, wenn in derselben eine
Hauptverhandlung stattgefunden hat und
das Rechtsmittel nicht als unzulässig ver- :
worfen wird (in letzterem Fall nur ein
Zehnteil der Gebühren!). Hat eine Be-
weisaufnahme in der Berufungsinstanz
nicht stattgefunden, so kann das Gericht
die Sätze bis auf fünf Zehnteile ermäßigen.
Wird die Berufung wegen Ausbleibens
des Angeklagten in der Hauptverhand-
lung verworfen oder betrifft die Berufung
die Verwerfung des gegen einen Strafbe- :
fehl erhobenen Einspruchs, so werden vier
Zehnteile erhoben.
Über die Gebühren im Privatklagever-
fahren vgl 8$ 70—73 des Ges. —
Hinsichtlich der in Rechnung zu stellen-
den Auslagen (5. Abschn) s. 88 79 bis
80b, wegen des Kostenvorschusses und
der Kostenzustellung 88 81—97. —
Aus den Schlußbestimmungen des Ges
ist hervorzuheben, daß von der Zahlung
Gerichtskosten — Gerichtsstand (Zivilprozeß).
der Gebühren befreit sind: das Reich in
' dem Verfahren vor den Landesgerichten
sowie die Bundesstaaten in dem Verfah-
ren vor dem Reichsgericht. Weiteres
können die Landesgesetze bestimmen. —
Vel im übrigen die das vorstehend er-
örterte Reichsgesetz ergänzenden Landes-
kostengesetze.
Ptatferoth Das deutsche Gerichtskostenwesen, 99;
Mügel Die preußischen Kostengesetze, 07; Wi ıl on n-
bücher Das Kostenfestsetzungsverfahren usw, 00. h.
netsc
Gerichtsordnung s. Carolina, ferner:
Allgemeine —.
Gerichtsschreiber. Bei jedem Ge-
richte besteht eine Gerichtsschreiberei
unter einem Ersten G (Obersekretär). —
Die Befähigung der G ist landesrechtlich
geregelt. Für Preußen bestehen folgende
Vorschriften. 1. Wer die Befähigung zum
einjährig - freiwilligen Militärdienste hat,
kann vom Oberlandesgerichtspräsidenten
als Justizanwärter angenommen werden.
Nach drei Jahren ist am Oberlandesge-
richte die Gerichtsschreiberprüfung abzu-
legen. Der Geprüfte wird als Aktuar
gegen Diäten beschäftigt; später erfolgt
die Anstellung als G (Sekretär). — 2. Wer
Militäranwärter ist, wird nach einer (leich-
teren) Prüfung Diätar und später als Assi-
stent angestellt.
Die Tätigkeit der G umfaßt namentlich:
1. die Registratur (nur von den aus den
Justizanwärtern hervorgegangenen GG
wahrzunehmen): Unterbringung der Ein-
gänge, Kontrolle und Vorlegen der Akten;
— 2. die Expedition: Anlegen von Akten,
Notieren von Fristen, Kostenrechnungen,
Anfertigung gewisser Schreiben, Aufträge
an die Kanzlei und Abnahme der Kanz-
leisachen; — 3. das Protokoll zu führen,
Rechtskraftzeugnis und Vollstreckungs-
klausel zu erteilen, Zustellungen zu be-
wirken, Öffentliche Register und Bücher
zu führen; — 4. die Kalkulation.
Die Referendare sind zur Ausübung der
Tätigkeit als G befähigt.
Gerichtssprache ist die deutsche
Sprache; bei Nichtkenntnis der G werden
Dolmetscher hinzugezogen.
Gerichtsstand (Zivilprozeß). 1. Ört-
| liche Zuständigkeit ist die Zuweisung ei-
nes Prozesses vor ein erstinstanzliches Ge-
richt, z. B. Amtsgericht in Breslau, Land-
gericht in Duisburg. G, forum, ist einer
der in Z '12—37 bezeichneten Gründe,
durch den ein Prozeß einem örtlich be-
stimmten Gerichte zugewiesen wird. Man