Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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2. mehr als 20 bis 30 M einschl oder 
mehr als 10 bis 14 Tage einschl 10 M, 
3. mehr als 30 bis 60 M einschl oder : 
mehr als 14 Tage bis 4 Wochen einschl 
20 M, 
4. mehr als 60 bis 150 M einschl oder 
mehr als 4 Wochen bis 6 Wochen einschl 
30 M, 
5. mehr als 150 bis 300 M einschl oder 
mehr als 6 Wochen bis 3 Monate einschl 
45 M, 
6. mehr als 300 bis 500 M einschl oder 
mehr als 3 Monate bis 6 Monate einschl 
60 M, 
7. mehr als 500 bis 1000 M einschl oder 
mehr als 6 Monate bis 1 Jahr einschl 75 M, 
8. mehr als 1000 bis 1500 M einschl oder 
mehr als 1 Jahr bis 2 Jahre einschl 100 M, 
9. mehr als 1500 bis 3000 M einschl oder 
mehr als 2 Jahre bis 3 Jahre einschl 130 M, 
10. mehr als 3000 M oder mehr als 
3 Jahre bis 10 Jahre einschl 180 M, 
11. im Falle einer schwereren Strafe 
300 M. 
Ist auf Verweis erkannt, so beträgt die 
Gebühr 5 M, und ist ausschließlich auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
überhaupt oder einzelner bürgerlicher Eh- 
renrechte erkannt: 45 M. 
Betrifft eine Strafsache mehrere Ange- 
schuldigte, so ist die Gebühr von jedem 
Verurteilten besonders nach Maßgabe der 
gegen ihn erkannten Strafe zu erheben. 
Die erwähnten Gebührensätze werden 
auch für die Berufungs- und Revisions- 
instanz erhoben, wenn in derselben eine 
Hauptverhandlung stattgefunden hat und 
das Rechtsmittel nicht als unzulässig ver- : 
worfen wird (in letzterem Fall nur ein 
Zehnteil der Gebühren!). Hat eine Be- 
weisaufnahme in der Berufungsinstanz 
nicht stattgefunden, so kann das Gericht 
die Sätze bis auf fünf Zehnteile ermäßigen. 
Wird die Berufung wegen Ausbleibens 
des Angeklagten in der Hauptverhand- 
lung verworfen oder betrifft die Berufung 
die Verwerfung des gegen einen Strafbe- : 
fehl erhobenen Einspruchs, so werden vier 
Zehnteile erhoben. 
Über die Gebühren im Privatklagever- 
fahren vgl 8$ 70—73 des Ges. — 
Hinsichtlich der in Rechnung zu stellen- 
den Auslagen (5. Abschn) s. 88 79 bis 
80b, wegen des Kostenvorschusses und 
der Kostenzustellung 88 81—97. — 
Aus den Schlußbestimmungen des Ges 
ist hervorzuheben, daß von der Zahlung 
  
  
Gerichtskosten — Gerichtsstand (Zivilprozeß). 
der Gebühren befreit sind: das Reich in 
' dem Verfahren vor den Landesgerichten 
sowie die Bundesstaaten in dem Verfah- 
ren vor dem Reichsgericht. Weiteres 
können die Landesgesetze bestimmen. — 
Vel im übrigen die das vorstehend er- 
örterte Reichsgesetz ergänzenden Landes- 
kostengesetze. 
Ptatferoth Das deutsche Gerichtskostenwesen, 99; 
Mügel Die preußischen Kostengesetze, 07; Wi ıl on n- 
bücher Das Kostenfestsetzungsverfahren usw, 00. h. 
netsc 
Gerichtsordnung s. Carolina, ferner: 
Allgemeine —. 
Gerichtsschreiber. Bei jedem Ge- 
richte besteht eine Gerichtsschreiberei 
unter einem Ersten G (Obersekretär). — 
Die Befähigung der G ist landesrechtlich 
geregelt. Für Preußen bestehen folgende 
Vorschriften. 1. Wer die Befähigung zum 
einjährig - freiwilligen Militärdienste hat, 
kann vom Oberlandesgerichtspräsidenten 
als Justizanwärter angenommen werden. 
Nach drei Jahren ist am Oberlandesge- 
richte die Gerichtsschreiberprüfung abzu- 
legen. Der Geprüfte wird als Aktuar 
gegen Diäten beschäftigt; später erfolgt 
die Anstellung als G (Sekretär). — 2. Wer 
Militäranwärter ist, wird nach einer (leich- 
teren) Prüfung Diätar und später als Assi- 
stent angestellt. 
Die Tätigkeit der G umfaßt namentlich: 
1. die Registratur (nur von den aus den 
Justizanwärtern hervorgegangenen GG 
wahrzunehmen): Unterbringung der Ein- 
gänge, Kontrolle und Vorlegen der Akten; 
— 2. die Expedition: Anlegen von Akten, 
Notieren von Fristen, Kostenrechnungen, 
Anfertigung gewisser Schreiben, Aufträge 
an die Kanzlei und Abnahme der Kanz- 
leisachen; — 3. das Protokoll zu führen, 
Rechtskraftzeugnis und Vollstreckungs- 
klausel zu erteilen, Zustellungen zu be- 
wirken, Öffentliche Register und Bücher 
zu führen; — 4. die Kalkulation. 
Die Referendare sind zur Ausübung der 
Tätigkeit als G befähigt. 
Gerichtssprache ist die deutsche 
Sprache; bei Nichtkenntnis der G werden 
Dolmetscher hinzugezogen. 
Gerichtsstand (Zivilprozeß). 1. Ört- 
| liche Zuständigkeit ist die Zuweisung ei- 
nes Prozesses vor ein erstinstanzliches Ge- 
richt, z. B. Amtsgericht in Breslau, Land- 
gericht in Duisburg. G, forum, ist einer 
der in Z '12—37 bezeichneten Gründe, 
durch den ein Prozeß einem örtlich be- 
stimmten Gerichte zugewiesen wird. Man
	        
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