Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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8. Für Klagen aus den auf Messen und 
Märkten, mit Ausnahme der Jahr- und 
der Wochenmärkte, geschlossenen Han- 
delsgeschäften (Meß- und Marktsachen) 
ist das Gericht des Meß- oder Marktortes 
zuständig, wenn die Erhebung der Klage 
erfolgt, während der Beklagte oder ein zur 
Prozeßführung berechtigter Vertreter des- 
selben am Orte oder im Bezirke des Ge- 
richtes sich aufhält (G für Meß- und 
Marktsachen, forum nundinarum). 
9. Für Klagen, welche aus einer Ver- 
mögensverwaltung von dem Geschäfts- 
herrn gegen den Verwalter oder von dem 
Verwalter gegen den Geschäftsherrn er- 
hoben worden, ist das Gericht des Ortes 
zuständig, wo die Verwaltung geführt ist 
(forum gestae administrationis). 
10. Für Klagen aus unerlaubten Hand- 
lungen ist das Gericht zuständig, in dessen 
Bezirke die Handlung begangen ist (fo- 
rum delicti oommissi). 
IV. Auf Grund des Zusammenhanges 
bestehen folgende G: 1. Bei dem Ge- 
richte der Klage kann eine Wider- 
klage erhoben werden, wenn der Gegen- 
anspruch mit dem in der Klage geltend- 
gemachten Anspruche oder mit den gegen 
denselben vorgebrachten Verteidigungs- 
mitteln in Zusammenhang steht (forum re- 
conventionis); diese Bestimmung findet 
keine Anwendung, wenn die Zuständig- 
keit des Gerichtes für eine Klage wegen 
des Gegenanspruches auch durch Verein- 
barung nicht würde begründet werden 
können, z. B. wenn ein ausschließlicher 
Gerichtsstand für die Widerklage be- 
steht. — 2. Für Klagen der Prozeßbevoll- 
mächtigten, der Beistände, der Zustel- 
lungsbevollmächtigten und der Gerichts- 
vollzieher wegen Gebühren und Auslagen 
ist das Gericht des Hauptprozesses zu- 
ständig. 
V. Die Bestimmung des zuständigen 
Gerichtes (forum destinationis) erfolgt 
durch das im Instanzenzuge zunächst 
höhere Gericht in folgenden Fällen. 
1. wenn das zuständige Gericht, z. B. ein 
mit nur einem Amtsrichter besetztes 
Amtsgericht, im Einzelfalle an der Aus- 
übung des Richteramtes rechtlich oder 
tatsächlich behindert ist; 2. wenn 
die Zuständigkeit wegen der Grenzen 
verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß 
ist; — 3. wenn mehrere Streitgenossen 
im allgemeinen G verklagt werden sollen, 
dieser aber für sie bei verschiedenen Ge- 
  
  
Gerichtsstand (Zivilprozeß) — Gerichtsstand (Strafprozeß). 
richten besteht, ohne daß ein gemein- 
schaftlicher besonderer G begründet ist; 
für den Wechselprozeß besteht aber hier 
die Ausnahme, daß man alle Wechselver- 
pflichteten zusammen in einem Forum 
verklagt, welches für einen von ihnen zu- 
ständig ist; — 4. beim dinglichen G, wenn 
die Sache in verschiedenen Gerichtsbzzir- 
ken liegt; — 5. wenn in einem Prozesse 
mehrere Gerichte rechtskräftig sich für 
zuständig oder für unzuständig erklärt 
haben. P. 
Gerichtsstand (Strafprozeßrecht) ist 
bei demjenigen Gerichte begründet, in 
dessen Bezirk die strafbare Handlung be- 
gangen ist (forum delicti commissi). Wird 
der Tatbestand der strafbaren Handlung 
durch den Inhalt einer im Inlande er- 
schienenen Druckschrift begründet, so ist 
als forum delicti commissi nur dasjenige 
Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die 
Druckschrift erschienen ist, jedoch ist in 
den Fällen der Beleidigung, sofern die 
Verfolgung im Wege der Privatklage 
stattfindet, auch das Gericht, in dessen 
Bezirk die Druckschrift verbreitet worden 
ist, zuständig, wenn in diesem Bezirke die 
beleidigte Person ihren Wohnsitz oder ge- 
wöhnlichen Aufenthalt hat. 
Der G ist auch bei demjenigen Gerichte 
begründet, in dessen Bezirk der Ange- 
schukdigte zur Zeit der Erhebung der 
Klage seinen Wohnsitz hat (forum domi- 
cilii); hat der Angeschuldigte einen 
Wohnsitz im Deutschen Reiche nicht, so 
wird der G auch durch den gewöhnlichen 
Aufenthaltsort und, wenn ein solcher 
nicht bekannt ist, durch den letzten Wohn- 
sitz bestimmt. Wenn die strafbare 
Handlung im Auslande begangen und ein 
forum domicilii nicht begründet ist, so ist 
dasjenige Gericht zuständig, in dessen Be- 
zirk die Ergreifung erfolgt (forum de- 
prehensionis). — Hat eine Ergreifung 
nicht stattgefunden, so wird das zustän- 
dige Gericht vom Reichsgericht bestimmt 
(forum destinationis). 
Unter mehreren zuständigen Gerichten 
gebührt demjenigen der Vorzug, welches 
die Untersuchung zuerst eröffnet hat; es 
entscheidet also Prävention; jedoch kann 
die Untersuchung und Entscheidung 
einem anderen der zuständigen Gerichte 
durch das gemeinschaftliche obere Ge- 
richt übertragen werden. 
Für zusammenhängende Strafsachen, 
welche einzeln zur Zuständigkeit verschie-
	        
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