Germanen — Gesamtausgebot.
Tacitus Germania. Erst später führte
fremder Einfluß zu Kodifikationen.
Siehe insbes Brunner Deutsche Rechtageschichte, 06,
und8cohröder Lehrbuch der deutschen Rec tsgeschichte,
07, sowie die dort angeführte Literatur über Spezlalfragen.
Knotsch,
Gerüfte s. Anevang.
Gervinus, Georg Gottfried, Histori-
ker, * 20. Mai 1805 zu Darmstadt, } als
o. Professor in Heidelberg 18. März 1871.
Hauptwerk: Geschichte des 19. Jahrhun-
derts seit den Wiener Verträgen (und „Ein-
leitung‘‘), Leipzig 54—66, 9 Bogeng.
Gesamtausgebot. 1. Die Regel für die
Zwangsvolistreckung in das unbewegliche
Vermögen ist: In einem Zwangsverstei-
gerungsverfahren ist regelmäßig nur ein
Grundstück zu versteigern.
Die Versteigerung mehrerer Grund-
stücke in einem Verfahren und damit die
Möglichkeit eines Gefesamt)A(usgebots)
tritt ausnahmsweise ein, sofern, Zg 18:
a. a. der betreibende Gläubiger eine voll-
streckbare persönliche Forderung gegen
einen Schuldner hat, dem mehrere Grund-
stücke gehören (nicht aber: wenn eine
vollstreckbare persönliche Gesamtforde-
rung vorhanden, deren Gesamtschuldnern
je ein Grundstück eigentümlich gehört);
B. der betreibende Gläubiger eine voll-
streckbare Forderung hat, die dinglich auf
mehreren Grundstücken haftet, wenn
diese auch mehreren Eigentümern ge-
hören;
b. a. von Amtswegen die Verbindung
der Versteigerung mehrerer Grundstücke
angeordnet wird, oder
B. ein Antrag eines Beteiligten auf Ver-
bindung vorliegt. Dieser Antrag ist aber
mit Rücksicht auf mögliche faktische oder
rechtliche Schwierigkeiten oder Nachteile
für einzelne Beteiligte ablehnbar.
Streitig ist, ob und welches Rechtsmittel gegen einen
Verbindungsbeschluß eben ist; Jaeckel A 2 2.518;
Fischer und Schaefer A 2z.$ 18; Samter$ 30,
2. Ein mehrere Grundstücke umfassen-
des Zwangsversteigerungsverfahren hat
a. regelmäßig jedes Grundstück einzeln
zu versteigern, also auszubieten und zu-
zuschlagen.
b. Ausnahmsweise können vorgenom-
men werden:
a. Anstatt eines Einzelangebots des
Geringstes Gebot der Einzel-
versteigerung
für Grundstück:
a= 200 Mbar. b «= 200 M bar.
Abgegebenes Gebot auf a geht auf
2000 M — sofort erhöht sich das ge-
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einzelnen Grundstücks ein GA _ aller
Grundstücke.
B. Einzelausgebot des einzelnen Grund-
stücks und daneben GA aller Grund-
stücke.
y. Einzelausgebot des einzelnen Grund-
stücks, daneben GA aller Grundstücke
und daneben noch GA nur einzelner
Grundstücke.
Zu a. Der Fortfall des Einzelausge-
bots und ausschließliche Vornahme eines
GA aller Grundstücke ist statthaft, mit Zu-
stimmung aller anwesenden Beteiligten,
deren Rechte bei der Feststellung des ge-
ringsten Gebots nicht zu berücksichtigen
sind, Zg 63 Abs 5.
Der Schuldner (Eigentümer) gehört na-
türlich zu jenen Beteiligten; streitig ist, ob
auch der Mieter hierher zählt.
JseckelA22.$564; Samteorg30 IB; Woltt A4
zu $ 68.
Zu ß. Einzelausgebot und daneben GA
aller Grundstücke erfordert den Antrag
eines Beteiligten.
Streitig ist, ob jeder Beteiligte hier an-
tragsberechtigt ist, oder nur der zu «a er-
wähnte.
JaeckelA 832. $ 84; 8amter$80 IB; Fischer-
Schaefer A 2x $ 63,
Zu y. Die Gesamtversteigerung einzel-
ner Grundstücke neben dem Einzelausge-
bot der einzelnen Grundstücke und zu-
gleich mit GA aller Grundstücke
muß erfolgen, sofern jene einzelnen
Grundstücke mit einem Gesamtrecht be-
lastet sind und sobald ein Beteiligter es
beantragt;
kann erfolgen, ohne die obengedachte
Voraussetzung auf Antrag eines Beteilig-
ten, sofern diesen Antrag das Voll-
streckungsgericht als angemessen er-
achtet.
3. Die Wirkung des Einzelausgebots
und daneben eines GA ist eine fortge-
setzte Erhöhung des geringsten Gebots
des GA um die Summe, welche für das
einzelne Grundstück über dessen gering-
stes Gebot hinaus geboten wird, Zg 63
Abs 4, z. B. Grundstücke a und b werden
durch Einzel-, daneben auch durch GA
versteigert:
Geringstes Gebot der Gesamt-
versteigerung
für Grundstücke:
aund b= 400M.
ringste Gebot der Gesamtversteigerung
um die Meistgebotssumme für a abzüglich
39%