Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Germanen — Gesamtausgebot. 
Tacitus Germania. Erst später führte 
fremder Einfluß zu Kodifikationen. 
Siehe insbes Brunner Deutsche Rechtageschichte, 06, 
und8cohröder Lehrbuch der deutschen Rec tsgeschichte, 
07, sowie die dort angeführte Literatur über Spezlalfragen. 
Knotsch, 
Gerüfte s. Anevang. 
Gervinus, Georg Gottfried, Histori- 
ker, * 20. Mai 1805 zu Darmstadt, } als 
o. Professor in Heidelberg 18. März 1871. 
Hauptwerk: Geschichte des 19. Jahrhun- 
derts seit den Wiener Verträgen (und „Ein- 
leitung‘‘), Leipzig 54—66, 9 Bogeng. 
Gesamtausgebot. 1. Die Regel für die 
Zwangsvolistreckung in das unbewegliche 
Vermögen ist: In einem Zwangsverstei- 
gerungsverfahren ist regelmäßig nur ein 
Grundstück zu versteigern. 
Die Versteigerung mehrerer Grund- 
stücke in einem Verfahren und damit die 
Möglichkeit eines Gefesamt)A(usgebots) 
tritt ausnahmsweise ein, sofern, Zg 18: 
a. a. der betreibende Gläubiger eine voll- 
streckbare persönliche Forderung gegen 
einen Schuldner hat, dem mehrere Grund- 
stücke gehören (nicht aber: wenn eine 
vollstreckbare persönliche Gesamtforde- 
rung vorhanden, deren Gesamtschuldnern 
je ein Grundstück eigentümlich gehört); 
B. der betreibende Gläubiger eine voll- 
streckbare Forderung hat, die dinglich auf 
mehreren Grundstücken haftet, wenn 
diese auch mehreren Eigentümern ge- 
hören; 
b. a. von Amtswegen die Verbindung 
der Versteigerung mehrerer Grundstücke 
angeordnet wird, oder 
B. ein Antrag eines Beteiligten auf Ver- 
bindung vorliegt. Dieser Antrag ist aber 
mit Rücksicht auf mögliche faktische oder 
rechtliche Schwierigkeiten oder Nachteile 
für einzelne Beteiligte ablehnbar. 
Streitig ist, ob und welches Rechtsmittel gegen einen 
Verbindungsbeschluß eben ist; Jaeckel A 2 2.518; 
Fischer und Schaefer A 2z.$ 18; Samter$ 30, 
2. Ein mehrere Grundstücke umfassen- 
des Zwangsversteigerungsverfahren hat 
a. regelmäßig jedes Grundstück einzeln 
zu versteigern, also auszubieten und zu- 
zuschlagen. 
b. Ausnahmsweise können vorgenom- 
men werden: 
a. Anstatt eines Einzelangebots des 
Geringstes Gebot der Einzel- 
versteigerung 
für Grundstück: 
a= 200 Mbar. b «= 200 M bar. 
Abgegebenes Gebot auf a geht auf 
2000 M — sofort erhöht sich das ge- 
  
611 
einzelnen Grundstücks ein GA _ aller 
Grundstücke. 
B. Einzelausgebot des einzelnen Grund- 
stücks und daneben GA aller Grund- 
stücke. 
y. Einzelausgebot des einzelnen Grund- 
stücks, daneben GA aller Grundstücke 
und daneben noch GA nur einzelner 
Grundstücke. 
Zu a. Der Fortfall des Einzelausge- 
bots und ausschließliche Vornahme eines 
GA aller Grundstücke ist statthaft, mit Zu- 
stimmung aller anwesenden Beteiligten, 
deren Rechte bei der Feststellung des ge- 
ringsten Gebots nicht zu berücksichtigen 
sind, Zg 63 Abs 5. 
Der Schuldner (Eigentümer) gehört na- 
türlich zu jenen Beteiligten; streitig ist, ob 
auch der Mieter hierher zählt. 
JseckelA22.$564; Samteorg30 IB; Woltt A4 
zu $ 68. 
Zu ß. Einzelausgebot und daneben GA 
aller Grundstücke erfordert den Antrag 
eines Beteiligten. 
Streitig ist, ob jeder Beteiligte hier an- 
tragsberechtigt ist, oder nur der zu «a er- 
wähnte. 
JaeckelA 832. $ 84; 8amter$80 IB; Fischer- 
Schaefer A 2x $ 63, 
Zu y. Die Gesamtversteigerung einzel- 
ner Grundstücke neben dem Einzelausge- 
bot der einzelnen Grundstücke und zu- 
gleich mit GA aller Grundstücke 
muß erfolgen, sofern jene einzelnen 
Grundstücke mit einem Gesamtrecht be- 
lastet sind und sobald ein Beteiligter es 
beantragt; 
kann erfolgen, ohne die obengedachte 
Voraussetzung auf Antrag eines Beteilig- 
ten, sofern diesen Antrag das Voll- 
streckungsgericht als angemessen er- 
achtet. 
3. Die Wirkung des Einzelausgebots 
und daneben eines GA ist eine fortge- 
setzte Erhöhung des geringsten Gebots 
des GA um die Summe, welche für das 
einzelne Grundstück über dessen gering- 
stes Gebot hinaus geboten wird, Zg 63 
Abs 4, z. B. Grundstücke a und b werden 
durch Einzel-, daneben auch durch GA 
versteigert: 
Geringstes Gebot der Gesamt- 
versteigerung 
für Grundstücke: 
aund b= 400M. 
ringste Gebot der Gesamtversteigerung 
um die Meistgebotssumme für a abzüglich 
39%
	        
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