Gesamtausgebot — Gesandte.
ß. ein mit der Einstellung nicht im Wi-
derspruch stehendes berechtigtes Inter-
esse des betreibenden Gläubigers.
Die Einstellung wird — mindestens
zweckmäßig — erst nach Schluß der Ver-
steigerung in Form der Versagung des
Zuschlags ausgesprochen, Zg 33, 74.
b. Ein Widerspruchsrecht gegen die
Einstellung steht — richtiger Ansicht
nach — nur dem betreibenden Gläubiger
zu, sofern er ein berechtigtes Interesse an
der Nichteinstellung der Versteigerung
des einzelnen Grundstücks dartut.
c. Die — überaus streitige — Art der
Auswahl des Grundstücks, rücksichtlich
dessen die Einstellung des Verfahrens er-
folgen soll, wird gemäß B 264 an erster
Stelle dem Schuldner (Eigentümer), an
zweiter dem Gläubiger, an letzter Stelle
dem Vollstreckungsgericht zustehen.
Jaeckel A 34 z. $ 76; Samter $ 30 III, Urtell d.
Oberlandesgerichte Dresden 25. März 04 in Annalen des
Oberlandesgerichts Dresden 26 298 yı8): Urteil d. Ober-
landesgerichts Braunschweig in der Zeitschrift für Rechts-
pflege in Braunschweig 7 742; Seufferts Archiv 62 878
($ 18); Schroeder Zur Lehre von der Eigentümerhypo-
thek im Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit 7 473
($ 64) Samter.
Gesamtgläubiger s. Personenmehr-
heit bei Forderungen.
Gesamtgut s. Allgemeine Güterge-
meinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft,
Fahrnisgemeinschaft.
Gesamthand s. Juristische Person.
Gesamtheit der Feldmarkgenossen s.
Jagdverband.
Gesamthypothek ist die Haftung
mehrerer Grundstücke für eine Hypothek,
B 1132; s. Grundschuld, Hypothek.
Gesamtschuld s. Korrealobligation,
Solidarobligation, Personenmehrheit bei
Forderungen.
Gesamtschuld für Wildschaden s.
Wildschaden.
Gesamtstrafe s. Realkonkurrenz.
Gesandte (VölkerR). Gesandtschafis-
recht im objektiven Sinne ist die Gesamt-
heit der durch Gesetz oder Gewohnheits-
recht festgesetzten Regeln des diplomati-
schen Verkehres, die teils völker-, teils
staatsrechtlich sind; Gesandtschaftsrecht
im subjektiven Sinne ist (aktiv) das Recht,
G abzuordnen, oder (passiv) das Recht,
G zu empfangen.
I. Über die Entstehung ständiger Ge-
sandtschaften besteht Streit; jedenfalls
sind sie nicht aus den römischen Legaten,
nicht aus den päpstlichen Responsalen,
nicht aus den mittelalterlichen Handels-
agenten in der Levante entstanden, son-
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dern (Krauske) sie haben sich aus den
Gesandtschaften ad hoc entwickelt, die in
Italien bereits im 15. Jahrhundert vollkom-
men ausgebildet waren. Die erste ste-
hende Gesandtschaft ist die des Herzogs
von Mailand 1455 bei der Republik
Genua; durch Venedig und Florenz wurde
diese Übung weiter verbreitet und in
Frankreich besonders unter Ludwig XIV.
vollendet. Die erste brandenburgische Ge-
sandtschaft war 1594 in Warschau er-
richtet worden. — Bis zum Ende des
17. Jahrhunderts bestanden nur zwei
Rangklassen: Ambassadeurs und Residen-
ten; später kamen noch die envoye&s, mi-
nistres accredites, residents plenipoten-
tiaires, charges d’affaires hinzu. Der Streit
über den Rang dieser neuen Klassen ist
durch das Wiener (1815, von acht Mäch-
ten) und Aachener (1818, von fünf Mäch-
ten unterzeichnete) Reglement (s. d.) be-
seitigt worden.
ll. Die Unterhaltung gesandtschaft-
lichen Verkehrs ist keine internationale
Rechtspflicht, jedoch in Europa grundsätz-
lich zugelassen; nur für den Orient be-
stehen besondere Verträge. Vor der Ab-
sendung eines G wird beim Empfangs-
staate angefragt, ob er persona grata ist.
Frauen sind ungeeignet, ebenso meistens
Angehörige des Empfangsstaates; dage-
gen wird die Frage, ob der G mit einer
dem Empfangsstaate angehörenden Dame
sich vermählen darf, verschieden beant-
wortet.
III. Für die Absendung und den Emp-
fang von G gleicher Klasse gilt das Prin-
zip der Reziprozität (nicht beachtet von
der Schweiz), d. h. der Absendestaat und
der Empfangsstaat lassen sich durch G
derselben Rangklasse gegenseitig vertre-
ten. — Eine Kollektivgesandtschaft geht
namentlich für Kongresse ab; oft wird
auch ein G für mehrere Höfe bestellt, um
die großen Kosten zu ersparen oder bei
allzu geringem Verkehre unbeschäftigte
Posten zu vermeiden.
IV. Der Wirkungskreis der G richtet
sich nach ihrem Auftrage. Man unter-
scheidet: 1. Geschäftsgesandte für diplo-
matische Verhandlungen, welche nur ad
hoc für ein einzelnes Geschäft innerhalb
der ihnen eigens hierzu erteilten Voll-
macht tätig werden; — 2. ständig zu
dauernder Vertretung des Absendestaates
berufene G, deren Aufgabe in der Erle-
digung und Durchführung der ihnen er-