Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gesamtausgebot — Gesandte. 
ß. ein mit der Einstellung nicht im Wi- 
derspruch stehendes berechtigtes Inter- 
esse des betreibenden Gläubigers. 
Die Einstellung wird — mindestens 
zweckmäßig — erst nach Schluß der Ver- 
steigerung in Form der Versagung des 
Zuschlags ausgesprochen, Zg 33, 74. 
b. Ein Widerspruchsrecht gegen die 
Einstellung steht — richtiger Ansicht 
nach — nur dem betreibenden Gläubiger 
zu, sofern er ein berechtigtes Interesse an 
der Nichteinstellung der Versteigerung 
des einzelnen Grundstücks dartut. 
c. Die — überaus streitige — Art der 
Auswahl des Grundstücks, rücksichtlich 
dessen die Einstellung des Verfahrens er- 
folgen soll, wird gemäß B 264 an erster 
Stelle dem Schuldner (Eigentümer), an 
zweiter dem Gläubiger, an letzter Stelle 
dem Vollstreckungsgericht zustehen. 
Jaeckel A 34 z. $ 76; Samter $ 30 III, Urtell d. 
Oberlandesgerichte Dresden 25. März 04 in Annalen des 
Oberlandesgerichts Dresden 26 298 yı8): Urteil d. Ober- 
landesgerichts Braunschweig in der Zeitschrift für Rechts- 
pflege in Braunschweig 7 742; Seufferts Archiv 62 878 
($ 18); Schroeder Zur Lehre von der Eigentümerhypo- 
thek im Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit 7 473 
($ 64) Samter. 
Gesamtgläubiger s. Personenmehr- 
heit bei Forderungen. 
Gesamtgut s. Allgemeine Güterge- 
meinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft, 
Fahrnisgemeinschaft. 
Gesamthand s. Juristische Person. 
Gesamtheit der Feldmarkgenossen s. 
Jagdverband. 
Gesamthypothek ist die Haftung 
mehrerer Grundstücke für eine Hypothek, 
B 1132; s. Grundschuld, Hypothek. 
Gesamtschuld s. Korrealobligation, 
Solidarobligation, Personenmehrheit bei 
Forderungen. 
Gesamtschuld für Wildschaden s. 
Wildschaden. 
Gesamtstrafe s. Realkonkurrenz. 
Gesandte (VölkerR). Gesandtschafis- 
recht im objektiven Sinne ist die Gesamt- 
heit der durch Gesetz oder Gewohnheits- 
recht festgesetzten Regeln des diplomati- 
schen Verkehres, die teils völker-, teils 
staatsrechtlich sind; Gesandtschaftsrecht 
im subjektiven Sinne ist (aktiv) das Recht, 
G abzuordnen, oder (passiv) das Recht, 
G zu empfangen. 
I. Über die Entstehung ständiger Ge- 
sandtschaften besteht Streit; jedenfalls 
sind sie nicht aus den römischen Legaten, 
nicht aus den päpstlichen Responsalen, 
nicht aus den mittelalterlichen Handels- 
agenten in der Levante entstanden, son- 
  
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dern (Krauske) sie haben sich aus den 
Gesandtschaften ad hoc entwickelt, die in 
Italien bereits im 15. Jahrhundert vollkom- 
men ausgebildet waren. Die erste ste- 
hende Gesandtschaft ist die des Herzogs 
von Mailand 1455 bei der Republik 
Genua; durch Venedig und Florenz wurde 
diese Übung weiter verbreitet und in 
Frankreich besonders unter Ludwig XIV. 
vollendet. Die erste brandenburgische Ge- 
sandtschaft war 1594 in Warschau er- 
richtet worden. — Bis zum Ende des 
17. Jahrhunderts bestanden nur zwei 
Rangklassen: Ambassadeurs und Residen- 
ten; später kamen noch die envoye&s, mi- 
nistres accredites, residents plenipoten- 
tiaires, charges d’affaires hinzu. Der Streit 
über den Rang dieser neuen Klassen ist 
durch das Wiener (1815, von acht Mäch- 
ten) und Aachener (1818, von fünf Mäch- 
ten unterzeichnete) Reglement (s. d.) be- 
seitigt worden. 
ll. Die Unterhaltung gesandtschaft- 
lichen Verkehrs ist keine internationale 
Rechtspflicht, jedoch in Europa grundsätz- 
lich zugelassen; nur für den Orient be- 
stehen besondere Verträge. Vor der Ab- 
sendung eines G wird beim Empfangs- 
staate angefragt, ob er persona grata ist. 
Frauen sind ungeeignet, ebenso meistens 
Angehörige des Empfangsstaates; dage- 
gen wird die Frage, ob der G mit einer 
dem Empfangsstaate angehörenden Dame 
sich vermählen darf, verschieden beant- 
wortet. 
III. Für die Absendung und den Emp- 
fang von G gleicher Klasse gilt das Prin- 
zip der Reziprozität (nicht beachtet von 
der Schweiz), d. h. der Absendestaat und 
der Empfangsstaat lassen sich durch G 
derselben Rangklasse gegenseitig vertre- 
ten. — Eine Kollektivgesandtschaft geht 
namentlich für Kongresse ab; oft wird 
auch ein G für mehrere Höfe bestellt, um 
die großen Kosten zu ersparen oder bei 
allzu geringem Verkehre unbeschäftigte 
Posten zu vermeiden. 
IV. Der Wirkungskreis der G richtet 
sich nach ihrem Auftrage. Man unter- 
scheidet: 1. Geschäftsgesandte für diplo- 
matische Verhandlungen, welche nur ad 
hoc für ein einzelnes Geschäft innerhalb 
der ihnen eigens hierzu erteilten Voll- 
macht tätig werden; — 2. ständig zu 
dauernder Vertretung des Absendestaates 
berufene G, deren Aufgabe in der Erle- 
digung und Durchführung der ihnen er-
	        
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