Gesandte — Geschäftsfähigkeit.
schließlich bei einer Gesandtschaft ad hoc,
wenn ihr Auftrag erledigt ist.
VIl. Die vier Rangklassen der charak-
terisierten G sind: außerordentliche und
bevollmächtigte Botschafter, — außer-
ordentliche G und bevollmächtigte Mi-
nister, — Ministerresidenten, — ständige
Geschäftsträger. In bezug auf den Rang
geht die höhere Klasse der niederen vor;
innerhalb der Klasse entscheidet die lo-
kale Anziennität.
1. Der Botschafter ist beim Oberhaupte
des Empfangsstaates beglaubigt und ver-
tritt den Absendestaat und zugleich des-
sen Herrscher. Der Botschafter hat di-
rekten Verkehr mit dem Oberhaupte des.
Empfangsstaates und kann jederzeit die
Gewährung einer Privataudienz ohne Ver-
mittelung des Auswärtigen Amtes be-
anspruchen;; dieser völkerrechtliche Satz
wird allerdings für konstitutionelle Staa-
ten bestritten. Dem Botschafter kommt
der Titel Exzellenz zu; er wird in feier-
licher Antrittsaudienz beim Staatsober-
haupte und dessen Gemahlin empfangen ;
er hat das Bedeckungsrecht, d. h. er darf
in der Antrittsaudienz den Hut aufsetzen
zum Zeichen der Gleichheit mit dem
Staatshaupte; er hat ferner das Recht
auf die erste Visite seitens der Mitglieder
des diplomatischen Korps und der Hof-
gesellschaft (besondere Hofansage), er
hat das Recht auf Baldachin mit Thron-
sessel in seinem eigenen Empfangssaale,
seine Auffahrt bei feierlichen Gelegenhei-
ten erfolgt sechsspännig (die Köpfe der
Pferde werden mit rotseidenen Quasten
dekoriert), die Frau des Botschafters hat
einen Ehrensitz auf einem Sessel ohne
Lehne in der Gegenwart der Frau des
Herrschers (droit de tabouret).
2. Außerordentliche G und bevollmäch-
tigte Minister sind G zweiter Klasse; sie
werden beim Oberhaupte des Empfangs-
staates beglaubigt, vertreten aber nicht die
Person ihres Herrschers, sondern nur die
Staatsregierung.
3. Die Ministerresidenten waren (nach
dem Wiener Reglement) in gleicher Stel-
lung mit der heutigen vierten Klasse, bil-
den aber auf Grund des Aachener Proto-
kolls eine besondere dritte Klasse, wenn
sie beim Oberhaupte des Empfangsstaa-
tes beglaubigt werden.
4. Ständige Geschäftsträger (charges
d’affaires) sind G vierter Klasse und nur
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beim Auswärtigen Amte, nicht beim Herr-
scher beglaubigt.
VIl. Halbdiplomaten. Wenn ein G
nicht entsendet werden darf (z. B. an
einen halbsouveränen Staat) oder zu kost-
spielig ist, oder wenn Bedenken gegen
die Absendung bestehen, werden Halbdi-
plomaten entsandt, d. h. Personen ohne
vollen diplomatischen Charakter. Man
unterscheidet: 1. Agenten und Kommis-
säre, welche mit offizieller Vollmacht aus-
gestattet werden und sich eines offiziellen
Empfanges erfreuen; sie dienen als Unter-
händler bei Geschäften, wo besondere
technische Kenntnisse erforderlich sind ; —
2. Agenten und Kommissäre mit offizieller
Beglaubigung, deren Empfang nur in be-
sonderer Audienz stattfindet; — 3. ge-
heime Agenten, negociateurs secrets, de-
nen halbe Exterritorialität zugestanden
wird.
IX. Nicht zu den Halbdiplomaten ge-
hören: 1. Privatagenten mit Beglaubigung
und mit Empfang, welche nur Privatge-
schäfte des Souveräns oder des Fiskus be-
sorgen, z. B. Heiratsvermittler, Geldver-
mittler; — 2. zeitweilig auf fremdem
Staatsgebiete tätige Grenzbeamte, welche
nicht verhaftet werden dürfen, wenn sie
auf Grund bestehender Verabredungen
die Grenze überschreiten; — 3. heim-
liche Agenten, die als politische De-
tektivs zur Überwachung verdächtiger
Staatsangehöriger im Auslande geduldet
werden. — Dagegen sind die agents pro-
vocateurs (s. d.) Emissäre für unerlaubte
politische Zwecke; sie sind strafrechtlich
zu behandeln.
Gentilis de legationibus, 1585; Krauske Ent-
wickelung der ständigen Diplomatie, ‚von Holtzen-
dozit t Apndb VölkerB 1 380; 8 867; 8 641, 667, 673;
ber die G des Papstes siehe logatl. P.
Geschäftsfähigkeit (BürgR). I. Die
körperlichen und geistigen Verschieden-
heiten beeinflussen die Verkehrsstellung
der natürlichen Person. Das B unter-
scheidet drei Altersstufen: 1. wer das
7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
ist ein Kind; — 2. wer das 7., aber noch
nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
ist ein Minderjähriger; — 3. wer das
21. Lebensjahr vollendet hat, ist ein Voll-
jähriger. — Die Rechtsstellung eines Voll-
jährigen hat auch derjenige, welcher für
volljährig erklärt ist.
Hierfür bestehen drei Mußvoraus-
setzungen: 1. der Minderjährige muß
18 Jahre alt sein, — 2. er muß selbst ein-