58 Altenteil — Alternativobligation.
rechtigter (z. B. Ehegatten) wird durch
den Tod eines Berechtigten ein Kopfteil
der teilbaren Leistungen frei. Das A kann
nicht über die Schwelle geführt werden.
Vgl Kleines Handbuch 1 667.
Alter, Schätzung von —. Zur Beurtei
lung des Alters) der Leibesfrucht dient
die Größe der durch die Bauchdecken und
Scheide fühlbaren Gebärmutter. Diese ist
im 3. Monat fast kindskopfgroß, im 4. fast
mannskopfgroß. Im 5. Monat steht die
Gebärmutter mit ihrem oberen Rande ei-
nige Finger breit unter dem Nabel, im 6.
in Nabelhöhe, im 7. zwei Querfinger über
dem Nabel, im 8. handbreit darüber, im 9.
am Sog. Schwertfortsatz des Brustbeins,
im 10. wieder bei dickerem Leibe hand-
breit über dem Nabel. Im 4. Monat ist
an der ausgestoßenen Frucht das Ge-
schlecht bereits zu erkennen. Das reife,
ausgetragene Kind ist 50 cm lang,
wiegt etwa 31/, kg und zeigt eine be-
stimmte Größe gewisser Schädelmaße.
Ein gesundes Kind kann mit etwa 6 Mo-
naten sitzen, im 10. oder 11. Monat stehen
und nach einem Jahre gehen. Mit 11/,
Jahren lernt es allmählich sprechen.
Der Ausfall der Milchzähne und der
Durchbruch der bleibenden Zähne fällt in
das 6.—7. Lebensjahr. Das Knabenalter
rechnet man etwa bis zum 16. Lebens-
jahr; von da an beginnt das Jünglings-
alter, das etwa bis zum 23. Lebensjahr,
mit dem das Wachstum aufhört, sich hin-
zieht. Die entsprechende Periode läuft
beim weiblichen Geschlecht vom 14. bis
20. Jahre ab. Die eigentliche Höhe des
Lebens, d. h. die größte Harmonie zwi-
schen Geist und Körper und damit die
größte Leistungsfähigkeit als Vollmensch,
dürfte zwischen dem 28. und 36. Lebens-
jahre sein. Bei Frauen erlischt Mitte der
40er Jahre die Menstruation, während
beim Manne das Zeugungsvermögen oft
noch über das 60. Jahr hinaus sich erhält.
Von da an beginnt das Greisenalter, das
man am starken Ergrauen des Kopfhaares,
Bart- und sonstigen Körperhaares, an der
Lockerung der Zähne, der Verflachung
des Unterkiefers, schließlich der Fettver-
minderung im Gesicht und der Herab-
setzung der Hautelastizität erkennt. Am
Ende tritt eine wesentliche Abnahme der
geistigen und körperlichen Kräfte ein, der
gewöhnlich schon eine mehr oder weniger
ausgeprägte Arterienverkalkung vorange-
gangen ist. Sachs,
Alter (strafrechtlich): Kinder sind
Menschen, die das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben; Jugendliche sind
Menschen, die das 12., aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Alter (zivilrechtlich): Kinder sind Men-
schen, die das 7. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben; Minderjährige sind
Menschen, die das 7., aber noch nicht das
21. Lebensjahr vollendet haben; Voll-
jährige sind Menschen, die das 21. Le-
bensjahr vollendet haben.
Alter im Felde (BergR): Treffen meh-
rere im selben Felde auf Mineral und be-
antragen die Mutung, so entscheidet das
A. Der erste Finder ist der erste Muter,
falls er binnen 7 Tagen nach dem Auffin-
den des Minerals die Mutung einlegt.
Alter Kalenderstil s. Kalender.
Ältere Satzung s. Satzung.
Alternat (VölkerR) ist im Gegensatz
zur alphabetischen Ordnung (s. d.) die-
jenige Anordnung, bei welcher der Reihe
nach jeder der mehreren beteiligten Staa-
ten die erste Stelle (z. B. in der für ihn be-
stimmten Ausfertigung des Protokolls)
einnimmt.
Alternativobligation (römR) ist das-
jenige Schuldverhältnis, bei dem mehrere
Leistungsgegenstände in obligatione sind,
aber nur einer in solutione ist, mit anderen
Worten: Sämtliche Leistungen werden ge-
schuldet, aber nur eine von ihnen ist zu
bewirken. Es heißt in den Quellen D 18,
1, 34, 6: Paulus libro trigensimo tertio
ad edictum: Si emptio ita facta fuerit: ‚est
mihi emptus Stichus aut Pamphilus’, in
potestate est venditoris, quem velit dare.
Demnach wird also in dem gegebenen
Falle der Sklave Stichus sowohl wie der
Sklave Pamphilus geschuldet. Der Schuld-
ner hat die Wahl, welchen er geben will.
Hat er aber einen gewählt, so erlischt der
Anspruch des Gläubigers auf den anderen.
Stirbt einer, bevor der Schuldner zur Wahl
geschritten war, so ist der Überlebende
zu leisten; es wird hier also die A. zu einer
einfachen Obligation: „uno mortuo qui su-
perest dandus est.‘“ Für den Fall, daß
beide Sklaven vor der Übergabe an den
anderen Kontrahenten sterben, wird in
den Quellen gesagt: ,Sed et si pariter
decesserunt, pretium debebitur: unus
enim utique periculo emptoris vixit.‘‘
Ein in den Quellen oft behandelter Fall
der A ist das Alternativvermächtnis.
Zu vergl. auch 1 2 8 3 D de eo quod